A 1.26 Schutzeinrichtungen

 

Lassen sich Gefahrstellen an Maschine und Anlage nicht durch konstruk­tive Maßnahmen vermeiden, müssen diese durch Schutz­einrichtungen gesichert werden.

Mögliche Gefahren

  • unzureichende Schutzeinrichtungen, z. B. zu niedrig, zu kurz, nicht durchgriffsicher
  • abgebaute Schutzeinrichtungen, z. B. entfernte Schutzgitter, Schutzhauben
  • unwirksam gemachte Schutzeinrichtungen, z. B. manipulierte elektrische Verriegelungen, festgesteckte Schalter mit selbsttätiger Rückstellung
  • Folgen hiervon sind z. B.
    • Verletzungen durch mechanische Gefährdungen des Automatikbetriebes
    • Verletzungen durch mechanische Gefährdungen an unkontrollierten beweglichen Maschinen und Anlagenteilen
    • Verbrennungen durch Berührung sehr heißer Teile
    • Verletzungen durch herabfallende, herausschleudernde oder herausspritzende Materialien

Maßnahmen

Trennende Schutzeinrichtungen

  • feststehende trennende Schutzeinrichtungen 1
  • bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit oder ohne Steuerfunktion

Nicht trennende Schutzeinrichtungen

  • Steuereinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung (Totmannschaltung)
  • Zweihandsteuerung
  • Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion
    • mechanisch, z. B. Schaltbügel 2
    • nicht mechanisch, z. B. Lichtschranke, Lichtvorhang (siehe Tabelle 1).

Allgemeine Anforderungen

Schutzeinrichtungen

  • müssen stabil gebaut sein,
  • dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, z. B. Quetschgefahr durch Zufallen,
  • dürfen nicht auf einfache Weise umgangen werden können; Entfernen darf nur mit Werkzeug möglich sein,
  • müssen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Gefahrenbereich haben, um ein Erreichen der Gefahrstelle zu verhindern (siehe Tabellen 2 und 3),
  • dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken,
  • müssen die für die Werkzeugzu- oder -abführung oder für die Wartungs­arbeiten erforderlichen Eingriffe – möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen – zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.

a = Höhe des Gefahrenbereichs
b = Höhe der schützenden Konstruktion
c = horizontaler Abstand zum Gefahrenbereich (siehe Tabelle 2)


1) Schützende Konstruktion mit einer Höhe unter 1000 mm sind nicht enthalten, da sie die Bewegung nicht zufriedenstellend einschränken.
2) Für Gefahrenbereiche über 2700 mm gelten die „Sicherheitsabstände gegen Hinaufreichen“.
3) Schützende Konstruktionen niedriger als 1400 mm sollten nicht ohne zusätzliche sicherheitstechnische Maßnahmen benutzt werden.
 

1) Wenn die Länge einer schlitzförmigen Öffnung ≤ 65 mm ist, wirkt der Daumen als Begrenzung und der Sicherheitsabstand kann auf 200 mm reduziert werden.
 

Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
  • DIN EN 953: 2009-07 „Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen“
  • DIN EN ISO 13855:2010-10 „Sicherheit von Maschinen – Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen“
  • DIN EN ISO 13857:2008-06 „Sicherheit von Maschinen – Sicherheits­abstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen“
  • DGUV Information 213-054 "Maschinen - Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen“