A 1.26 Schutzeinrichtungen

 

Lassen sich Gefahrstellen an Maschine und Anlage nicht durch konstruk­tive Maßnahmen vermeiden, müssen diese durch Schutz­einrichtungen gesichert werden.

Mögliche Gefahren

  • unzureichende Schutzeinrichtungen, z. B. zu niedrig, zu kurz, nicht durchgriffsicher
  • abgebaute Schutzeinrichtungen, z. B. entfernte Schutzgitter, Schutzhauben
  • unwirksam gemachte Schutzeinrichtungen, z. B. manipulierte elektrische Verriegelungen, festgesteckte Schalter mit selbsttätiger Rückstellung
  • Folgen hiervon sind z. B.
    • Verletzungen durch mechanische Gefährdungen des Automatikbetriebes
    • Verletzungen durch mechanische Gefährdungen an unkontrollierten beweglichen Maschinen und Anlagenteilen
    • Verbrennungen durch Berührung sehr heißer Teile
    • Verletzungen durch herabfallende, herausschleudernde oder herausspritzende Materialien

Maßnahmen

Trennende Schutzeinrichtungen

  • feststehende trennende Schutzeinrichtungen 1
  • bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit oder ohne Steuerfunktion

Nicht trennende Schutzeinrichtungen

  • Steuereinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung (Totmannschaltung)
  • Zweihandsteuerung
  • Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion
    • mechanisch, z. B. Schaltbügel 2
    • nicht mechanisch, z. B. Lichtschranke, Lichtvorhang (siehe Tabelle 1).

Allgemeine Anforderungen

Schutzeinrichtungen

  • müssen stabil gebaut sein,
  • dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, z. B. Quetschgefahr durch Zufallen,
  • dürfen nicht auf einfache Weise umgangen werden können; Entfernen darf nur mit Werkzeug möglich sein,
  • müssen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Gefahrenbereich haben, um ein Erreichen der Gefahrstelle zu verhindern (siehe Tabellen 2 und 3),
  • dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken,
  • müssen die für die Werkzeugzu- oder -abführung oder für die Wartungs­arbeiten erforderlichen Eingriffe – möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen – zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.

Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
  • DIN EN 953: 2009-07 „Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen“
  • DIN EN ISO 13855:2010-10 „Sicherheit von Maschinen – Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen“
  • DIN EN ISO 13857:2008-06 „Sicherheit von Maschinen – Sicherheits­abstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen“
  • DGUV Information 213-054 "Maschinen - Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen“