3.7 Muss der Spritzschutz an Flanschen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 aus ableitfähigem Material bestehen?

Der Spritzschutz an Flanschen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 muss bei Überschreitung der höchstzulässigen Oberfläche nach Tabelle 1a Nummer 3.2.1 der TRGS 727 ableitfähig und mit Erde verbunden sein. Die Erdung ergibt sich bei metallischen Rohrleitungen üblicherweise durch enges Anliegen.

Spritzschutzmanschetten aus isolierendem Material können eingesetzt werden, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:
•           Die Manschetten liegen eng an den Flanschplatten an.
•           Sie sind dünner als 2 mm.
•           Der Flanschplattenabstand beträgt weniger als 3 cm.
•           Die am Flansch austretende Flüssigkeit ist der Explosionsgruppe IIA oder IIB zuzuordnen und besitzt eine mittlere oder hohe Leitfähigkeit.

Beim Anbringen und Entfernen der isolierenden Spritzschutzmanschetten ist die Abwesenheit von g. e. A. sicherzustellen.