2.11 Was beinhaltet die Prüfung vor Inbetriebsnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen?

Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen wird nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit TRBS 1201 unter Berücksichtigung des im Explosionsschutzdokument dargelegten Explosionsschutzkonzeptes festgestellt, ob

  1. die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
  2. die Anlage entsprechend der Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,
  3. die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und
  4. die Prüfung von folgenden Bestandteilen einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrichtungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden (siehe auch Frage 2.15 unter Nr. 2 und Nr. 3):
    - Lüftungsanlagen
    - Gaswarneinrichtungen
    - Inertisierungseinrichtungen und
    - Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 
      2014/34/EU

Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 Betriebssicherheitsverordnung (erlaubnispflichtige Anlagen) zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.