3.8 Ist eine EU/EG-Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) durch den Nutzer erforderlich, wenn er eine Baugruppe aus deren Bestandteilen nach den Vorgaben des Herstellers zusammensetzt?

Der Begriff „Baugruppe“ ist in der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX)18 nicht definiert. Dort wird nur von „kombinierten Geräten“ gesprochen. In den ATEX-Leitlinien werden solche „kombinierten Geräte“ als „Baugruppen“ bezeichnet.

Baugruppen sind durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Baugruppen werden als eine „funktionale Einheit“ bzw. als „modulares System“ in Verkehr gebracht und bezüglich des Konformitätsbewertungsverfahrens und der Konformität wie ein „Gerät“ nach Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) behandelt (d. h. die Baugruppe besitzt eine eigene Konformitätserklärung).
  • Sie bestehen aus Geräten, Schutzsystemen, Vorrichtungen oder Komponenten (im Folgenden „Teile“ genannt), die eine bereits nachgewiesene Konformität besitzen können oder auch nicht.
  • Sie werden aus den oben genannten Teilen in der Verantwortung des Herstellers der Baugruppe zusammengesetzt. Die Verantwortlichkeit des Herstellers für den Zusammenbau besteht auch dann, wenn dieser ein modulares System in Verkehr bringt und der Nutzer diese Baugruppe nach Hersteller­anweisung aus Bestandteilen dieses modularen Systems zusammensetzt.
  • Ein Austausch von Teilen der Baugruppe kann nur durch den Hersteller bzw. nach Hersteller­anweisung auch durch den Nutzer erfolgen, wobei nur solche Teile verwendet werden dürfen, die durch die Konformitäts­erklärung der Baugruppe erfasst sind, da sonst die Konformitätserklärung erlischt.
  • Für die Baugruppe muss eine Konformitäts­erklärung erstellt werden, die sowohl die Zündgefahren der einzelnen Teile als auch die aus der Kombination herrührenden beinhaltet.
  • Der Nutzer kann bei Vorliegen einer Konformitätserklärung für eine Baugruppe davon ausgehen, dass alle potenzielle Zündquellen, die durch die Kombination der Teile in der Baugruppe entstehen können, bereits durch den Hersteller der Baugruppe in einer Zündgefahrenanalyse betrachtet wurden.

18 bis zum 19.4.2016: Richtlinie 94/9/EG