Augennotduschen und Miniduschen

Stellungnahme des Fachausschusses Chemie zu Augennotduschen im Labor

Mit der Novelle der Richtlinien für Laboratorien, die im Oktober 1993 in Kraft getreten sind, wurde für Laboratorien die Installation einer Augendusche gemäß DIN 12 899 Teil 2 zur Pflicht (Richtlinien für Laboratorien (ZH 1/119), Punkt 3.5.2.1). Damit wird im Labor die Möglichkeit geschaffen, im Falle einer Kontamination oder Verätzung der Augen beide Augen sofort und beliebig lange mit Trinkwasser in ausreichender Menge spülen zu können. Diese Augendusche soll möglichst im Bereich der Körperdusche oder des Ausgussbeckens installiert werden, somit an Stellen im Labor, die den Mitarbeitern als Standorte für Erste-Hilfe-Leistungen vertraut sind.

Augenduschen sind einzeln als montierbare Module oder in Kombination mit einer Körperdusche im Handel erhältlich. Der Arbeitskreis Laboratorien im Fachausschuss Chemie weist auf Anfrage gerne Bezugsquellen nach.

Für die Auswahl der Augendusche sind einige Kriterien zu beachten:

  • Die Dusche muß der DIN 12 899 Teil 2 oder einer vergleichbaren Norm eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.
  • Das Stellteil des Ventils (hiermit sind der Hebel, Griff, Knopf oder sonstiges Bedienelement zum Öffnen gemeint) muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Hierbei ist zu beachten, dass dies für den Notfall von entscheidender Bedeutung ist, da eine Betätigung auch im Zustand mehr als weniger eingetretener Sehunfähigkeit, möglicherweise gepaart mit panischer Angst, möglich sein muss. Dazu sollte das Stellteil möglichst groß und auffällig sein, beispielsweise ein großer farbiger Hebel.
  • Die Absperrarmatur muss nach einer Drehung von höchstens 90 Grad voll geöffnet sein.
  • Das Ventil darf nach dem Öffnen nicht selbsttätig schließen. Ausgenommen hiervon sind bewegliche Augenduschen, deren Stellteil im Handgriff des Duschkopfes angebracht ist, so dass beim Ergreifen der Dusche dieses leicht betätigt werden kann.
  • Die Wassermenge muss für jede Austrittsöffnung mindestens 6 l pro Minute betragen, der Fließdruck dauerhaft mindestens 1 bar.
  • Die Strahlhöhe muss mindestens 15 cm und darf höchstens 30 cm betragen.
  • Festinstallierte Augenduschen sind so anzubringen, dass der höchste Punkt des Wasserstrahles zwischen 115 cm und 125 cm über dem Fußboden liegt.
  • Die Sprührichtung und die Wasserverteilung der Duschköpfe darf nur mit Werkzeug zu verändern sein.

Auf dem Markt befinden sich nun Augenduschen, im folgenden Mini-Augenduschen genannt, die an den Auslauf einer Mischbatterie oder eines Wasseranschlusses geschraubt einen wechselseitigen Betrieb von normalem Wasserauslass oder Notduschenbetrieb ermöglichen. Der Arbeitskreis Laboratorien des Fachausschusses Chemie – zuständig für die Richtlinien für Laboratorien – hat den Einsatz dieser Mini-Augenduschen beraten und folgenden Standpunkt beschlossen:
Mini-Augenduschen erfüllen die Forderung der Richtlinien für Laboratorien nach einer Augen-Notdusche im Labor in der Regel nicht, sofern auf sie eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • Zur Aktivierung der Notdusche muss zunächst das Stellteil des Ventiles der Wasserleitung (der „Wasserhahn“ am Wasserauslass oder die Mischbatterie) geöffnet werden. Dies geschieht in aller Regel durch mehrfaches Drehen des Handgriffes und widerspricht der Forderung der Öffnung des Ventiles nach einer Drehung von höchstens 90 Grad.
  • Zum Umschalten vom normalen Durchflussbetrieb auf den Notduschenbetrieb muß ein kleiner und wenig auffälliger Knopf in der Mini-Dusche gedrückt oder gezogen werden.

Beide notwendigen Vorgänge sind im Hinblick auf den oben skizzierten Notfall nicht ausreichend einfach durchzuführen.

Dazu kommt, dass zunächst die Wasserleitung aufgedreht werden muss, um anschließend die Mini-Augendusche durch Drücken oder Ziehen des Knopfes aktivieren zu können. Damit müssen nacheinander zwei Aktionen durchgeführt werden, um eine Spülung der Augen vornehmen zu können. Im Notfall vergehen wertvolle Augenblicke bis zum Einsetzen der Hilfe. Möglich ist auch eine Verwechslung von Kalt- und Heißwasserventil an Mischbatterien oder der Verbleib von heißem Wasser im Auslauf nach Benutzung durch den Vorgänger. In diesen Fällen würden die Augen zusätzlich durch heißes Wasser geschädigt und die Geschwindigkeit der Einwirkung der Stoffe in den Augen in heißer Lösung noch erhöht.

Aus diesem Grunde ist mit Ablauf der Übergangsfrist von drei Jahren zum 1. Oktober 1996 auch für die Laboratorien eine Nachrüstung erforderlich, die schon Mini-Augenduschen installiert haben. Der Fachausschuss empfiehlt, bei der Anschaffung jetzt schon fest installierte Augen-Notduschen anstelle der Mini-Augenduschen anzuschaffen.

Für alle Notduschen gilt die Notwendigkeit der regelmäßigen Überprüfung besonders im Hinblick auf die Anfälligkeit gegen Kalk aus dem Wasser. Mini-Augenduschen und Augenspülflaschen können auch weiterhin als Ergänzung zu den Augen-Notduschen eingesetzt werden, vornehmlich solche mit speziellen Spülflüssigkeiten. In diesem Fall ist auf die regelmäßige Wartung dieser Flaschen zu achten. Es empfiehlt sich, diese Wartung durch organisatorische Maßnahmen wie eine Betriebsanweisung, dem Registrieren der Flaschen und der erfolgten Wartung zu regeln. Ferner sollte darauf geachtet werden, dass durch die Verwendung von zwei oder drei verschiedenen Augenspülsystemen nicht Verwechslungen bei der Handhabung auftreten. Der Umgang mit solchen Einrichtungen sollte regelmäßig geübt werden. Augenspülflaschen, beispielsweise solche mit steriler Spülflüssigkeit, dürfen nur dann die Augendusche mit fließendem Wasser ersetzen, wenn kein fließendes Wasser zur Verfügung steht und die Verlegung einer entsprechenden Leitung nicht zumutbar ist.

Bei Augenduschen, insbesondere denen, die im Bereich von Spülzellen angebracht sind, ist zu beachten, dass keine Gefährdung des Hilfesuchenden durch Abtropfgestelle und darauf befindliche Glasgeräte besteht.

Siehe auch: Sichere Chemiearbeit 12-1993, Seite 151