Freimessen

Fachkunde zum Freimessen

Der neue Grundsatz
Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004 – Teil 1
DGUV Grundsatz 313-002

Eine wichtige Schutzmaßnahme bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen stellt das Freimessen dar. Unter Freimessen versteht man  das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehaltes mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre im Behälter ein sicheres Arbeiten ermöglicht  (aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Beitrag nur von Behältern gesprochen, der Begriff schließt Silos und enge Räume ein).

Mit dem Freimessen wird die momentane Situation in einem Behälter hinsichtlich einer Gefahrstoffexposition, Explosionsgefahr oder Sauerstoffmangel bzw. Sauerstoffüberschuss festgestellt. Es handelt sich dabei nicht um die Ermittlung einer Gefährdung nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" – sondern um eine Gefährdungsbeurteilung für eine bestimmte Tätigkeit.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verlangt vom Unternehmer, dass er mit Arbeitsplatzmessungen nur Mitarbeiter betraut, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Mit dem neuen Grundsatz soll den Unternehmen ein Werkzeug zur Verfügung gestellt werden, welches ihnen ermöglicht, die Mitarbeiter auszubilden und ihnen damit das Rüstzeug zu geben, Freimessung fachkundig durchzuführen.

Jedem Vorgesetzten, der Arbeiten in Behältern freigibt, muss bewusst sein, dass es sich dabei um sehr gefährliche Arbeiten handelt und gerade das Freimessen von großer Bedeutung für die Sicherheit der im Behälter tätigen Personen ist.

Im Grundsatz werden zunächst Aussagen über die Auswahl der Personen gemacht, die mit dem Freimessen beauftragt werden. Sie sollten mind. 18 Jahre alt und  nach diesem Grundsatz ausgebildet sein.

Für die Auswahl der Fachkundigen zum Freimessen ergeben sich somit folgende Kriterien:

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf oder eine vergleichbare Qualifikation,
  • Kenntnisse über die Eigenschaften der zu messenden Stoffe und die damit verbundenen Gefährdungen,
  • Kenntnisse über die betrieblichen Verhältnisse
  • geistige und charakterliche Eignung,
  • körperliche Eignung, sofern dies für das Messverfahren zutreffend ist.
    Bei einzelnen Messverfahren können die Ergebnisse durch unterschiedliche Farbtöne abgelesen werden. Kommen derartige Verfahren zum Einsatz, kann die Eignung durch eine Untersuchung des Farbsinns festgestellt werden, die u. a. im Grundsatz G37 "Bildschirmarbeitsplätze" enthalten ist.

Von den ausgewählten Personen wird erwartet:

  • die Fähigkeit, Gefährdungen zutreffend beurteilen zu können,
  • Verständnis für Zusammenhänge zwischen Gefahrstoffen und den jeweiligen Messmethoden (u. a. Querempfindlichkeiten),
  • die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

Die erforderliche Ausbildung umfasst die theoretischen Grundlagen wie:

  • rechtliche Grundlagen,
  • Grundlagen zu Gefahrstoffen,
  • Gasmesstechnik,
  • Messtaktik.

Neben der Theorie sollen die Fähigkeiten durch praktische Übungen vermittelt werden, diese umfassen:

  • Umgang mit Geräten/Verfahren,
  • Frischluftabgleich, Funktionskontrolle, Kalibrierung,
  • Beispielmessungen.

Die Befähigung schließt eine Prüfung und eine Unterweisung über die unternehmensspezifische Situation ein.

Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen. Dazu findet man im Grundsatz einen Anhang mit dem Muster einer Beauftragung.

Im Grundsatz werden außerdem Hinweise zur Qualifizierung der Ausbilder gegeben.

Die Zeiten für die jeweiligen Ausbildungsinhalte stellen empfohlene Richtwerte dar, die je nach Vorkenntnissen, Ausbildungsstand und betrieblicher Situation (Art und Menge der vorhandenen Gefahrstoffe, eingesetzte Messtechnik,  Befahrsituation, mögliche Schutzmaßnahmen) angepasst werden können.