Rettung aus Behältern

Retten aus Behältern und engen Räumen – ein unterschätztes Problem

Zu Wartungs-, Reparatur- und Überprüfungszwecken ist es häufig notwendig, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Behälter und enge Räume einsteigen. Die Öffnungen von Tanks, Druckbehältern, Kanalschächten oder Windradflügeln sind jedoch oft so klein, dass zwar der Einstieg gelingt, eine Bergung von verletzten Personen jedoch schwierig oder unmöglich ist. Um dieses Problem zu lösen, ist vor allem die Normung gefragt.

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Retten aus Behältern und engen Räumen – ein unterschätztes Problem


Mindestanforderungen an Zugangsöffnungen von Behältern

Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen hat der Unternehmer und die Unternehmerin die Rettung zu gewährleisten. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ fordert im § 24 „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel und das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.“  In vielen Fällen wird nicht erkannt, dass sich die Rettung von Personen aus Behältern und engen Räume wesentlich komplizierter gestaltet als von üblichen Arbeitsplätzen.

Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen treten auf Grund der räumlichen Enge Gefahren auf, die über das übliche Maß hinausgehen. Insbesondere stellen Sauerstoffmangel und akute Gefahrstoffexpositionen eine weitaus größere Gefahr dar als an üblichen Arbeitsplätzen. Auch die Rettung bei medizinischen Notfällen gestaltet sich weitaus schwieriger. Daher müssen für eine schnelle und schonende Rettung die Behälterzugänge optimal gestaltet und die erforderliche Rettungstechnik bereitgehalten werden.

Die DGUV Regel 113-004 – Teil 1 konkretisiert diese Forderung im Abschnitt 5:

5.1 Zugangsöffnungen
5.1.1 Für eine schnelle und schonende Rettung von Versicherten aus Behältern, Silos und engen Räumen sind geeignete Zugangsöffnungen erforderlich.

5.1.2 Zugangsöffnungen für Behälter, Silos und enge Räume, in denen Arbeiten durchzuführen sind, müssen so groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen und Retten von Versicherten jederzeit möglich ist.

Die Mindestgröße der Zugangsöffnungen hängt u. a. ab

  • von der Lage der Zugangsöffnung (oben, unten, seitlich),
  • von der Erreichbarkeit,
  • vom Freiraum über, vor oder unter der Öffnung,
  • von der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen, wie Atemschutz, PSA zum Retten, PSA gegen Absturz,
  • von der Benutzung von Personenaufnahmemitteln (Arbeitsbühnen, Arbeitssitzen, Siloeinfahreinrichtungen),
  • von der Wandstärke oder Stutzenhöhe,
  • von der Häufigkeit der Arbeiten.

Aus Gründen einer schnellen und schonenden Rettung sollten Zugangsöffnungen entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten so groß wie möglich gehalten werden.

Im Anhang 7 der DGUV Regel 113-004 werden Mindestmaße für die Zugangsöffnungen empfohlen. Diese wurden auch in die TRGS 507 „Oberflächenbehandlung in Räumen“ übernommen. Die hier angegebenen Maße können nur empfohlen werden, da nationale Regelungen keine Forderungen zu Bau und Ausrüstung erheben dürfen. Die Maße resultieren aus den Erfahrungen nicht nur der Mitglieder der beiden Arbeitskreise (DGUV Regel 113-004 und TRGS 507) sondern vieler beteiligter Unternehmen bzw. Rettungskräfte. Das geringste Maß von 500 mm Durchmesser für ein Mannloch sollte in keinem Fall unterschritten werden. Für Behälter älterer Bauart mit Öffnungen von 450 mm und weniger werden im Einzelfall Sondermaßnahmen zur Rettung festgelegt.

Leider gibt es immer noch aktuelle Normen bzw. die deutschen AD-Merkblätter, die geringere Mannlochdurchmesser zulassen. Dies ist vor allem bei bestimmten Druckbehältern und Maschinen zur Papierherstellung der Fall.

Im AD 2000-Merkblatt A5  „Öffnungen, Verschlüsse und Verschlusselemente“ werden als Extremfall Abmaße von 300 x 400 mm angegeben. Wie praktische Übungen an einem Mannloch mit den Abmaßen 320 x 420 mm gezeigt haben, muss sich eine Person durch das ovale Mannloch „einfädeln“ (siehe Bild im Anhang). Der Transport einer bewusstlosen Person durch diese Öffnung ist aber nicht möglich. Das bedeutet, dass im Notfall eine Rettung über die Befahröffnung nicht durchgeführt werden kann. Offensichtlich wurde bei der Auslegung dieser Öffnungen nur der mögliche Zugang berücksichtigt und eine erforderliche Rettung nicht in Betracht gezogen.

Dieses Problem wird von den wenigsten Betreibern der Behälter im Vorfeld erkannt.
Beim Kauf eines Behälters wird in der Regel auf Kosten und auf normgerechte Ausführung geachtet. Die zukünftigen Betreiber erkennen in dieser Phase nicht, dass sie einen normgerechten Behälter erwerben, der ihnen zukünftig Probleme bereiten wird.

Die zugelassene Überwachungsstelle unterzieht den Behälter einer Prüfung zur Inbetriebnahme. Sie prüft den Behälter ausschließlich hinsichtlich der Betriebssicherheits-Verordnung auf Einhaltung der Technischen Regeln und Normen für Dampfkessel bzw. Druckbehälter. Eine Prüfung auf Belange der Arbeitssicherheit nimmt sie nicht vor. Somit werden regelmäßig in einem ordnungsgemäßen Verfahren Behälter gebaut und zugelassen, die deutschem Regelwerk widersprechen und zu einer erheblichen Gefährdung der in diesen Behältern tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen.

Die DIN 28136 Teil 2  Rührbehälter lässt gemäß Tabelle 2 für Befahr- bzw. Einstiegsöffnungen ein Mindestmaß von 350 mm x 450 mm zu. Dieses Maß könnte bei optimaler Anordnung der Öffnung noch akzeptiert werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Anmerkung der DIN zur Tabelle 2: „Um den gesetzlichen Bestimmungen in Großbritannien zu genügen, kann … eine Befahröffnung von 410 mm x 460 mm ohne Änderung der Stutzenanordnung verwendet werden“. Daraus ist zu erkennen, dass es offensichtlich in anderen EU-Ländern durchaus nationale Festlegungen zu Behälteröffnungen gibt.

Die DIN EN 12953-3 Großraumwasserkessel fordert unter 14 Befahr- und Besichtigungsöffnungen 14.1 Allgemeine Anforderungen „ Alle Kessel müssen mit Öffnungen von ausreichender Größe und Anzahl ausgerüstet sein, um Zugang für die Herstellung, Reinigung und interne Besichtigung zu schaffen“. Die Belange des Rettens bleiben dabei unerwähnt. Die unter 14.2 Arten und Mindestabmessungen aufgeführten Maße von 320 mm x 420 mm und in Ausnahmen 300 mm x 400 mm ermöglichen zwar einen, wenn auch oft nur durch geeignete (sprich schlanke) Personen, Zugang, machen aber eine im Vorschriftenwerk geforderte schnelle und schonende Rettung unmöglich.

Auch die in Deutschland gültigen AD - Merkblätter lassen derartig kleine Öffnungen zu. In A5 Tafel 1 werden Maße von 320 mm x 420 mm und in Ausnahmen von 300 mm x 400 mm angegeben. Diese AD - Merkblätter finden immer dann Anwendung, wenn es keine konkreten DIN bzw. DIN EN gibt. Das ist z. B. bei den Heiztrommel der Papierherstellung der Fall. Diese werden mit Dampf beheizt und stellen somit Druckbehälter dar. Die Zugänge sind hier in der Regel nicht größer als 320 mm x 400 mm.

In der gleichen Tabelle 1 des AD 5 ist vermerkt: „Befahren des Behälters ohne persönliche Schutzausrüstung und Hilfsgeräte muss möglich sein“. Nach DGUV Regel 113-004 sollte niemals ohne persönliche Schutzausrüstung in einem Behälter gearbeitet werden!

Rainer Schubert
Leiter des Sachgebietes „Behälter, Silos und enge Räume“
im Fachbereich RCI