Sicherungsplan zum Schutz vor dem Zugriff durch Dritte nach Gefahrgutrecht
Unter „Sicherung“ (Security) versteht man die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
Das Kapitel 1.10 ADR/ADN/RID beschreibt Maßnahmen zur Umsetzung dieser „Sicherung“ bei der Beförderung von gefährlichen Gütern. Da die Vorschriften des Kapitels 1.10 ADR/ADN/RID alle Situationen betreffen, die vom Begriff der „Beförderung“ gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) umfasst sind, kann dies auch Laboratorien betreffen, die Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe beziehen oder versenden. Denn die „Beförderung“ im Sinne des GGBefG umfasst nicht nur der Vorgang der Ortsveränderung, sondern beispielsweise auch Übernahme und Ablieferung des Gutes, das Be- und Entladen sowie das Verpacken und Auspacken der Güter.
In diesem Kapitel 1.10 ADR/ADN/RID ist aufgrund internationaler Vorgaben ein Sicherungsplan in Abschnitt 1.10.3 verankert (siehe auch DGUV Information 213-052 „Beförderung gefährlicher Güter“ (Merkblatt A 013 der BG RCI), Kapitel 7). Dieser sieht für eine Reihe von Stoffen und biologischen Arbeitsstoffen oberhalb bestimmter Mengengrenzen besondere Maßnahmen zum Schutz vor dem Zugriff durch Dritte vor. Andere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Labor, die nicht der Beförderungsvorbereitung oder -nachbereitung dienen, unterliegen wiederum nicht den Vorschriften des Kapitels 1.10 ADR/ADN/RID.
Die Forderung nach Ausfertigung eines Sicherungsplans trifft demnach für alle Vor- und Nachbereitungshandlungen für Beförderungen und – soweit ein Labor selber Beförderungen durchführt – auf die Ortsveränderung zu. Es nimmt dabei üblicherweise die in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem ADR/ADN/RID definierten Rollen des Absenders, Auftraggeber des Absenders und/oder Empfängers ein. Das heißt, es muss bei Überschreitung bestimmter Mengengrenzen ein entsprechender Sicherungsplan erstellt werden. Diese Pflicht wurde durch § 27 Abs. 4 GGVSEB im nationalen Recht verankert und ein entsprechender Verstoß begründet gemäß § 37 Abs. 19 f) GGVSEB eine Ordnungswidrigkeit.
Bei der Erstellung des Sicherungsplans kann auf Angaben zurückgegriffen und können Verfahren angewendet werden, die bereits aufgrund der Anwendung anderer Rechtsbereiche (Störfallverordnung, Gefahr-, Biostoff-, Gentechnikrecht, Laborrichtlinien) zutreffen, sofern sie aktuell gehalten und tatsächlich umgesetzt werden. Auf diese Weise wurde auch dem Gedanken der Vermeidung von Doppelregelungen Rechnung getragen.
Als Hilfestellung zur Erstellung eines Sicherungsplans gibt es zum Beispiel vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW) einen ausführlichen Leitfaden, welcher online frei verfügbar ist. Daneben haben verschiedene Verbände wie beispielsweise der Verband der chemischen Industrie (VCI) oder der Mineralöl-Wirtschaftsverband (MWV) auch kostenlose Mustersicherungspläne im Internet veröffentlicht, welche allerdings nur ein Grundgerüst darstellen und im Unternehmen um alle relevanten Angaben zu ergänzen sind.
Zum Download des Leitfadens des MWVLW für die Erstellung eines Sicherungsplans