3.4.5 Tätigkeiten von Menschen mit Behinderung

Tätigkeiten von Menschen mit Behinderung in Laboratorien erfordern eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung. Die Schutzmaßnahmen müssen so gewählt werden, dass sie trotz Behinderung oder Einschränkung sicher wirksam werden. Dies kann zum Beispiel die Erreichbarkeit von Auslöseorganen oder Notaustastern oder auch die Erkennbarkeit oder Hörbarkeit von Alarmsignalen sein.