4.20.2 Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung

4.20.2.1 Beleuchtung

Die Beleuchtung von Laborarbeitsplätzen muss so bemessen sein, dass ein sicheres Arbeiten und ein rechtzeitiges Erkennen von Gefahren jederzeit möglich ist. Als Mindestbeleuchtungsstärke im Labor sind 300 lx, für die Arbeitsplätze 500 lx vorzusehen. In jedem Fall ist auf eine gleichmäßige, schlagschattenfreie Beleuchtung zu achten. Sind Bildschirmarbeiten auszuführen, so muss die Beleuchtung den Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung, insbesondere bezüglich Blend- und Reflexfreiheit, genügen.

Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung sind in die Arbeitsstättenverordnung integriert worden.

Es empfiehlt sich, Arbeitstische je nach Art der Arbeiten mit mehr als 500 lx zu beleuchten.

Grundsätzlich müssen Laborarbeitsplätze möglichst ausreichendes Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Um das rechtzeitige Erkennen von Gefahren zu ermöglichen, muss die Beleuchtung der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein.

Die Beleuchtungsstärke sollte erhöht werden, wenn zum Beispiel die Sehaufgabe für den Arbeitsablauf kritisch ist und die Genauigkeit oder eine erhöhte Konzentration von Bedeutung sind. Ebenso, wenn die Aufgabendetails klein sind oder geringen Kontrast aufweisen. Auch zum Ausgleich altersbedingter oder individueller Sehschwächen sind besondere Maßnahmen erforderlich.

Dabei ist auf eine gleichmäßige Beleuchtung zu achten. An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden. Der niedrigste Wert darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen.

Durch angemessene Lichtrichtung und Schattigkeit können Gegenstände in ihrer Form und Oberflächenstruktur leichter erkannt werden. Schatten, die Gefahrenquellen überdecken, dürfen nicht zu Unfallgefahren führen.

Arbeitsflächen, Arbeitstische und Bildschirme müssen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein.

Siehe Arbeitsstättenverordnung, Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung“, DGUV Information 215-210 „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten“ und DGUV Information 215-211 „Tageslicht am Arbeitsplatz – leistungsfördernd und gesund“.

Siehe DIN EN 12464-1 „Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten: Arbeitsstätten in Innenräumen“.

4.20.2.2 Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege

Für den Ausfall der Allgemeinbeleuchtung sind besondere Maßnahmen erforderlich, um das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen und Unfälle zu verhüten.

Fluchtwege müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung kein ausreichendes Tageslicht vorhanden und das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Dies ist entsprechend der jeweiligen Nutzung der Arbeitsplätze im Labor zu prüfen. Ausschlaggebend sind zum einen die Personenbelegung der Arbeitsstätte, die Geschosszahl, die Übersichtlichkeit der Fluchtwegführung und zum anderen Bereiche erhöhter Gefährdungen. Praktikumslaboratorien sollten eine unterbrechungsfreie Sicherheitsbeleuchtung bis in einen sicheren Bereich besitzen.

Um den Rettungsweg zu einem sicheren Bereich eindeutig anzuzeigen, müssen Rettungszeichen, die an allen Notausgängen und Ausgängen entlang des Rettungsweges vorzusehen sind, mindestens lang nachleuchtend und bei Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege beleuchtet oder hinterleuchtet sein. Ist ein Notausgang nicht direkt zu sehen, so müssen ein oder mehrere be- oder hinterleuchtete Rettungszeichen mit Richtungsangabe angebracht werden.

Siehe ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“.

4.20.2.3 Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung

Entstehen durch Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erhöhte Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, ist an diesen Arbeitsplätzen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Diese dient dem sicheren Verlassen des Labors und stellt sicher, dass bei Ausfall der Beleuchtung zum Beispiel eine Versuchsapparatur in einen sicheren Zustand versetzt werden kann.

In Laboratorien ist zum Beispiel eine besondere Gefährdung in Kontrollbereichen für Arbeiten mit radioaktiven Substanzen, in S3-Laboratorien, in Ex-Bereichen, bei Arbeiten mit toxischen Gasen unter anderem zu erwarten.

Siehe auch Arbeitsstättenverordnung, ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, ASR A3.4 „Beleuchtung“, ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“, DGUV Information 215-210 „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten“, DIN EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“.