6.3.1.1 Schutzziele

Abzüge müssen so beschaffen sein, dass durch ihre Bauweise und Luftführung im Betriebszustand

  • Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Konzentration oder Menge aus dem Abzugsinneren nicht in den Laborraum gelangen können,
  • sich im Abzugsinneren keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und
  • Versicherte gegen verspritzende gefährliche Stoffe oder umherfliegende Glassplitter geschützt sind.

Es ist zu beachten, dass sich das Rückhaltevermögen von Abzügen bei großen thermischen Lasten in nicht vorhersehbarer Weise verändern kann. Abgesaugte Umhausungen und abgesaugte Arbeitsplätze sind keine Abzüge, da einige der oben genannten Schutzziele hiermit nicht erreicht werden. Für bestimmte Arbeiten kann die Gefährdungsbeurteilung jedoch ergeben, dass hierdurch ein ausreichendes Schutzniveau erreicht wird.

Volumenstrom geregelte Abzüge (VAV-Abzüge) und Abzüge mit Nachtabsenkung müssen als solche für den Verwender ersichtlich gekennzeichnet werden, beispielsweise mit einem Aufkleber.

Es ist zu empfehlen, an variabel volumenstromgeregelten (VAV-)Abzügen einen Schalter vorzusehen, mit dem im Havariefall bei abgesenktem Frontschieber ein erhöhter Volumenstrom eingestellt werden kann.

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