4.4.1 Arbeits- und Schutzkleidung

Bei Tätigkeiten in Laboratorien ist geeignete Arbeits- und Schutzkleidung zu tragen. Grundausstattung ist in der Regel ein langer Labormantel mit langen, eng anliegenden Ärmeln mit einem Baumwollanteil im Gewebe von mindestens 35 %. Für Beschäftigte im Sinne von § 2 ArbSchG muss der Unternehmer diese den Versicherten zur Verfügung stellen.

Straßenkleidung allein ist keine geeignete Kleidung für Laboratorien, da sie keine ausreichenden Schutzfunktionen für Tätigkeiten in Laborräumen gewährleisten kann. Ein knie- und unterarmbedeckender Labormantel (wird umgangssprachlich als Laborkittel bezeichnet) mit enganliegenden Ärmeln als Arbeitskleidung erfüllt diese Anforderung. Der Mantel muss mit Druckknöpfen ausgestattet sein und während der gesamten Nutzungsdauer im Gewebe einen Baumwollanteil von mindestens 35 % enthalten oder aus flammhemmenden Spezialgeweben bestehen.

Es kann erforderlich sein, dass unter dem Labormantel auch lange Kleidung getragen wird.

Labormäntel müssen stets geschlossen getragen werden. Im Fall einer Havarie sollen herumspritzende Gefahrstoffe so lange vom Mantelstoff zurückgehalten werden, dass eine Berührung mit der Haut durch sofortiges Ausziehen des Mantels vermieden oder stark reduziert werden kann. Bei Personenbränden kann durch Herunterreißen des Mantels (Druckknöpfe!) häufig ein Übergreifen der Flammen auf die Kleidung vermieden werden.

Beim Verlassen des Labors muss der Labormantel im Laborbereich verbleiben. Dadurch wird eine Verschleppung von Kontamination in andere Bereiche minimiert (siehe Abschnitt 4.6.1) und ein Wechsel zwischen verschiedenen Arbeitsbereichen erleichtert.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen schützt der Labormantel die Straßenkleidung vor Kontaminationen. Häufig besteht die Straßenkleidung aus Materialien mit einem hohen Anteil an synthetischen Fasern. Durch den Baumwollanteil des Labormantels wird das ungünstige Brand- und Benetzungsverhalten der synthetischen Stoffe verringert. Auch sonstige Kleidung (neben dem Labormantel) sollte aus Geweben bestehen, durch deren Brenn- oder Schmelzverhalten für die Versicherten im Brandfall keine erhöhte Gefährdung zu erwarten ist. Dies gilt zwingend für Accessoires, wie Schals, Tücher und sonstige Kleidungselemente, die zudem nur enganliegend getragen werden dürfen und schnell entfernbar sein müssen.

Besteht die Gefahr, dass die Arbeitskleidung anderer, kurzzeitig im Labor arbeitender Personen, wie zum Beispiel Handwerker oder Kundendiensttechniker, mit Gefahrstoffen kontaminiert werden kann, sollten auch diese Personen einen Labormantel über ihrer Arbeitskleidung tragen. Eine Kontaminationsverschleppung muss vermieden werden.

Schutzkleidung siehe Abschnitt 4.5.5. Siehe auch DGUV Regeln 112-189/112-989 „Benutzung von Schutzkleidung“.

Bei Arbeiten mit biologischen Agenzien sowie bei Infektionsgefahr siehe Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ (TRBA 100) und DGUV Information 213-086 „Sichere Biotechnologie – Biologische Laboratorien – Ausstattung und organisatorische Maßnahmen“.

Bei Arbeiten mit fruchtschädigenden Arbeitsstoffen siehe Merkblatt M 039 „Fruchtschädigende Stoffe – Informationen für Mitarbeiterinnen und betriebliche Führungskräfte“ der BG RCI.