4.6.4 Aufbewahrung von Arbeits- und Schutzkleidung

Der Unternehmer ist verpflichtet, für Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination besteht, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen.

Eine Möglichkeit der Trennung ist die Aufbewahrung von Labormänteln oder Schutzkleidung an geeigneter Stelle im Zugangsbereich der Laboratorien. Weiterhin haben sich geteilte bzw. variabel geteilte Garderobenschränke bewährt.

Erkennbar oder vermutlich mit Gefahrstoffen kontaminierte Arbeitskleidung ist sofort der Reinigung zuzuführen. Dafür sind geeignete Sammelbehälter aufzustellen.