4.6.5 Reinigung von Arbeits- und Schutzkleidung

Arbeits- und Schutzkleidung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen getragen wird, ist vom Unternehmer zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie vorschriftsgemäß zu entsorgen und vom Unternehmer zu ersetzen.

Mit Gefahrstoffen kontaminierte Arbeitskleidung darf nicht mit nach Hause genommen werden.

Für staatliche Hochschulen ist die Kostenübernahme nach Landesrecht geregelt.

Siehe auch TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“, Nr. 6.4, 9.1.4 und 9.1.5.