6.2.5.1   Lüftungsanlagen

Laboratorien müssen mit ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Zuluft muss erforderlichenfalls erwärmt und zugfrei zugeführt werden können. Die Abluft darf ganz oder teilweise über die Abzüge geführt werden, wenn dabei die volle Leistung der Abzüge erhalten bleibt. Ein Luftwechsel von 25 m³/h pro m² Nutzfläche des Labors kann dann reduziert oder auch eine natürliche Lüftung eingesetzt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass diese Maßnahme für die vorgesehenen Tätigkeiten dauerhaft ausreichend und wirksam ist. In Laboratorien, die mit einem geringeren Luftwechsel als den geforderten 25 m3/m2 in der Stunde betrieben werden, sind Tätigkeiten beispielsweise mit brennbaren Flüssigkeiten oder sonstigen leicht flüchtigen, staubenden oder Aerosole bildenden Gefahrstoffen nur in kleinstem Maßstab möglich, wenn nicht andersartige zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Solche Nutzungseinschränkungen für Laboratorien sind zu dokumentieren und vom Unternehmer jedem – auch nachfolgenden – Verantwortlichen bekannt zu geben. Solche Laboratorien mit während der Arbeitszeit nach unten abweichendem Luftwechsel müssen am Eingang mit „Achtung: Reduzierter Luftwechsel!“ gekennzeichnet werden. Im Einzelfall kann die Gefährdungsbeurteilung auch einen höheren Luftwechsel erfordern. Es muss sichergestellt sein, dass Abluft mit gefährlicher Menge oder Konzentration von Gefahrstoffen nicht wieder in Arbeitsbereiche gelangen kann. Ist es zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Lüftung erforderlich, die Türen geschlossen zu halten, so ist hierfür Sorge zu tragen, dass diese nicht offen stehen.

Bei der Planung und Auslegung der Lüftungsanlage müssen die Anforderungen der VDI 2051 „Raumlufttechnik Laboratorien (VDI Lüftungsregeln)“ sowie der DIN 1946-7 „Raumlufttechnik – Teil 7: Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien“ berücksichtigt werden.

Die Zu- und die Abluft müssen so geführt werden, dass der Laborraum vollständig gespült wird. Die falsche Auslegung oder Installation der Anlage kann zu strömungstechnischen Kurzschlüssen führen, die Bereiche des Laborraumes ungespült lässt. Die zugeführte Luftmenge ist so zu bemessen, dass – wenn nicht durch Gefährdungsbeurteilung anderweitig festgelegt – mindestens 25 m³/(m²h) (bezogen auf die Hauptnutzfläche, nach neuer Norm auf die Nutzfläche) erreicht werden; dies entspricht bei 3 m lichter Raumhöhe stündlich einem etwa achtfachen Luftwechsel. Zu Abzügen siehe auch DIN EN 14175 „Abzüge“ und Abschnitt 6.3.1. Die regelmäßige Wartung und Reinigung der lüftungstechnischen Anlage verhindert Hygieneprobleme durch Verkeimung. Der Luftwechsel kann beispielsweise dann reduziert oder eine natürliche Lüftung eingesetzt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass diese Maßnahme für die vorgesehenen Tätigkeiten dauerhaft ausreichend und wirksam ist. Sind die Nutzungsänderungen nicht ausreichend vorhersehbar (etwa in Forschungslaboratorien), ist hiervon abzuraten.

Zur Lüftung siehe auch DGUV Information 213-857 „Laborabzüge – Bauarten und sicherer Betrieb“.