Kapitel 6.3.2: Absaugboxen mit Luftrückführung

6.3.2 Absaugboxen mit Luftrückführung

Absaugboxen mit Luftrückführung müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass keine Gefährdungen auftreten. Diese Geräte sind in der Regel nur für Tätigkeiten mit kleinen Mengen und nicht für Tätigkeiten mit sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Stoffen sowie nicht für Tätigkeiten mit Niedrigsiedern (Siedepunkt ≤ 65 °C) geeignet. Um das Rückhaltevermögen der Filter sicherzustellen, bedürfen diese einer besonders sorgfältigen Wartung und Sachkenntnis der Benutzer.

Zu den Gefährdungen siehe auch Abschnitt 6.3.1.

Absaugboxen mit Luftrückführung (auch: Umluftabsaugungen mit Filtern, Umluftabzüge) stellen keinen generellen Ersatz für Laborabzüge mit Fortluft nach DIN EN 14175 dar. Sie sind mit geeigneten Filtersystemen auszurüsten. Da die Abluft in den Laborraum zurückgeführt wird, muss der ausreichenden Reinigung der Umluft aus Gründen des Arbeitsschutzes besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Auf die Ermittlungspflicht zur Einhaltung der Grenzwerte durch den Unternehmer auch beim Einsatz von Absaugboxen mit Luftrückführung wird hingewiesen. Der Betreiber hat die Eignung der genutzten Einrichtungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nachzuweisen. Belastbare Herstelleraussagen zu getesteten Stoffen an Absaugboxen mit Luftrückführung können bei der Gefährdungsbeurteilung zur Beurteilung der Eignung der Filtersysteme herangezogen werden. Kann die dauerhaft sichere Einhaltung der Grenzwerte nicht sicher mit Hilfe der vom Hersteller zugesicherten Eigenschaften ermittelt werden, so ist die Einhaltung gesondert unter Anwendung der TRGS 402 nachzuweisen. Unabhängig von Zertifikaten der Hersteller ist der Unternehmer für die Einhaltung einer sicheren Arbeitsumgebung insbesondere nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung verantwortlich. Verbote für die Rückführung von Abluft mit CMR-Stoffen nach § 10 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.

Es ist eine besondere Sachkenntnis der Benutzer, insbesondere zur Vermeidung einer Filterüberladung, erforderlich.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob folgende Gefährdungen und Havarien sicher beherrscht werden:

  • Mögliche zusätzliche Brandlasten durch die unbeladenen oder beladenen Filtermaterialien, wie z. B. Aktivkohle
  • Brand- und Explosionsgefahren bei der Handhabung von brennbaren Flüssigkeiten
  • Zündung von explosionsfähiger Atmosphäre im Umluftsystem
  • Selbstentzündung von Filtermaterialien durch die Beladung
  • Inhalative Expositionen gegen giftige und atemwegsensibilisierende Stoffe
  • Exposition gegenüber neuen, unbekannten oder nicht ausreichend geprüften Stoffen
  • Wirkung durchgehender Reaktionen
  • Auswirkungen von versagenden Umschließungen von Stoffen bei Druckreaktionen
  • Auswirkungen von Implosionen bei Vakuum
  • Wirkungen von Spritzern und Splittern.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass

  • AGW und Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentrationen in der Raumluft eingehalten werden
  • das Rückhaltevermögen des Filters den Gefahrstoffen und dem Einsatz angemessen ist und ein Durchbruch sicher detektiert und alarmiert wird
  • sichergestellt ist, dass die bereits adsorbierten Gefahrstoffe nicht durch Wechselwirkungen mit anderen Stoffen wieder desorbiert werden können, z. B. bei Niedrigsiedern oder Wasserdampf
  • sichergestellt ist, dass bereits adsorbierte Gefahrstoffe nicht durch unzulässige Erwärmung wieder desorbiert werden können
  • Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Sensoren funktionsfähig sind und funktionsfähig gehalten werden
  • Inspektion, Wartung und wiederkehrende Prüfung (Art, Turnus und Umfang, befähigte Person) den sicheren Zustand erhalten
  • ein Filterwechsel kontaminations- und expositionsfrei sicher möglich ist.

Da die Aufnahmekapazität der Filter begrenzt ist, dürfen nur so geringe Mengen an Stoffen gehandhabt werden, dass jederzeit eine vollständige Aufnahme der freigesetzten Stoffe auch im Havariefall möglich ist.

Der Havariefall muss auch bezüglich des Spritz- und Splitterschutzes sowie der inneren Spülung gegen Explosionsgefahren sicher beherrschbar sein. An den Filtern adsorbierte Stoffe können bei Beaufschlagung mit einem anderen Stoff je nach Menge und Stärke der Wechselwirkung gegebenenfalls in kurzer Zeit desorbiert und freigesetzt werden. Eine regelmäßige Wartung und ein rechtzeitiger Filterwechsel sind unverzichtbar. Zusätzliche Gefährdungen können durch Filterwechsel und Brand im Filter möglich sein.

Siehe DIN 12927 „Laboreinrichtungen – Absaugboxen mit Luftrückführung – Anforderungen, Prüfungen".

Für die Anforderungen an den Betrieb von Sicherheitswerkbänken mit Luftrückführung für Arbeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Zytostatika siehe behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren nach § 10 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung im Merkblatt M 620 „Sichere Handhabung von Zytostatika" der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege/DGUV Information 207-007 „Zytostatika im Gesundheitsdienst – Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika" sowie DIN 12980 „Laboreinrichtungen – Sicherheitswerkbänke für Zytostatika".