Explosionsunglück mit einem Sicherheitsschrank

Brennbare Flüssigkeiten – und damit der größte Teil der Lösemittel – dürfen in Laboratorien nicht ungeschützt herumstehen.

Ausgenommen davon sind lediglich Gebinde für den Handgebrauch von höchstens 1 Liter Nennvolumen. Näheres regeln die Richtlinien für Laboratorien (jetzt: Sicheres Arbeiten in Laboratorien) in Verbindung mit DIN EN 14470, DIN 12925 Teil 1 und TRbF 20 (Anhang J).

So wurden in einem Laboratorium die Lösemittel in einem der seit vielen Jahren im praktischen Einsatz bewährten Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten aufbewahrt. Zum Lagerbestand gehörten dabei Lösemittel in Sicherheitskannen, aber auch absolutierte Lösemittel, die in Rundkolben über Trockenmitteln, wie Calciumhydrid oder Kalium, aufbewahrt wurden. Nachdem der Schrank etwa eine Woche nicht mehr geöffnet worden war, kam es zu einer heftigen Explosion, bei der die Türen mitsamt ihrer Halterung aus dem Korpus des Schrankes herausgesprengt wurden. Große Teile der Laboretage wurden durch die Explosion und den nachfolgenden Brand verwüstet oder durch Reaktionsprodukte aus dem Feuer unbenutzbar gemacht.

Ein Eintrag einer Zündquelle von außen in den Schrank erscheint sehr unwahrscheinlich. Dass der Schrank selber als Zündquelle fungiert haben sollte, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Die Untersuchung des Vorfalles macht folgende Ursache wahrscheinlich. Denkbar ist, dass es in einem der Kolben zu einer Zündung kam, etwa weil durch Überdruck ein Stopfen herausgeschleudert und nachfolgend durch Verdunstung Kalium oder Calciumhydrid trockengelegt worden sein kann. Eine lokale Überhitzung konnte zur Zündung des Dampf-Luft-Gemisches führen. Auch ein von seinem Korkring gestürzter Kolben könnte verantwortlich sein. Eine Zersetzung von Peroxiden scheint nach der zuvor erfolgten scharfen Absolutierung nicht wahrscheinlich, ist aber gerade bei schwer zerstörbaren cyclischen Peroxiden, wie sie beispielsweise Diisopropylether bildet, möglich, gegebenenfalls schon durch Schütteln der Flüssigkeit.

Diese Zündung wäre sicherlich weit weniger folgenschwer, hätte sich im Schrank nicht ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch bilden können. Nur so ist die enorme Explosionswirkung zu erklären, denn ein normaler Brand im Schrank hätte diesen nicht aufgesprengt. Die Bildung der explosionsfähigen Atmosphäre im Schrank wäre allerdings unterdrückt worden, wenn der Schrank einen durch technische Lüftung bewirkten 10fachen Luftwechsel aufgewiesen hätte. Aus Kostengründen war jedoch auf den Anschluss an die Abluftanlage verzichtet worden. Die TRGS 510 gibt in Anhang 1 A.1.3.2 Hinweise dazu unter welchen Bedingungen der Einsatz von Sicherheitsschränken ohne technische Lüftung möglich ist.

Es bleibt also zu folgern, dass Zündquellen, auch potentielle chemische Zündquellen, wie etwa selbstentzündliche Stoffe, in solchen Schränken nicht wirksam werden dürfen. Befinden sich die brennbaren Flüssigkeiten nicht in verschlossenen, bruchsicheren Gebinden, ist eine technische Lüftung des Schrankes in Laboratorien zu empfehlen.

Siehe: Sichere Chemiearbeit 3-1997, Seite 32

Die englischsprachige Version erreichen Sie durch Klick auf das Flaggen-Symbol.