C 3.6 Halden

Mögliche Gefahren

Aufgeschüttete Halden

  • Absturz von Erdbaumaschinen und Fahrzeugen
  • Absturz von Personen
  • Verschüttungsgefahr (Personen, Erdbaumaschinen)
  • Anfahren von Personen
  • Ausrutschen, Stolpern und Stürzen
  • einstürzende Halden
  • herabrollendes Material
  • Quetsch- und Einzugsgefahr am Förderband (siehe Kapitel A 2.9)

Halden mit Unterflurabzug

  • Versinken oder Verschüttetwerden beim Besteigen/Betreten der Halde – insbesondere des Trichters
  • Ersticken von Personen in Unterflurabzugstunneln
  • Einsturz von Unterflurabzugstunneln
  • Gefährdung von Personen durch elektrischen Strom
  • Verletzungen von Personen durch selbsttätig anlaufende Maschinen, z. B. Förderbänder
  • Quetsch- und Einzugsgefahr am Förderband (siehe Kapitel A 2.9)
  • Anstoßen im Unterflurtunnel/Kopfverletzungen

Maßnahmen

Aufgeschüttete Halden

  • Vorgaben für Haldenbewirtschaftung festlegen
  • regelmäßige Kontrolle der Halden
  • Abstand zur Halde beachten (z. B. Lkw)
  • Bei Abbau von Hand dürfen die Wandhöhen 2 m nicht überschreiten.
  • Bei Abbau von Hand dürfen die Wände bis 1,25 m senkrecht stehen, höhere Wände müssen auf 60° geneigt sein.
  • Beim maschinellen Laden des Materials im Hochschnitt darf die Wand nicht höher als die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes plus 1 m sein.
  • Unterhöhlungen sind unzulässig.
  • Befahren nur auf tragfähigem Untergrund
  • An Auffahrrampen sind seitliche Begrenzungen anzubringen, z. B. Freisteine, Materialwälle.
  • An Abkippstellen: Mit dem Untergrund verankerte Anschläge benutzen oder Abkippstelle mindestens fünf Meter vor der Böschungskante entfernt anordnen und anschließend Abschieben mit Erdbaumaschinen.
  • Schiebebetrieb senkrecht zur Kante
  • Verkehrsregelung/Betriebsordnung für Verhalten der Beschäftigten und Betriebsfremden festlegen
  • Alleinarbeit vermeiden

Halden mit Unterflurabzug

  • Das ungesicherte Betreten der Halden ist wegen der Gefahr des Versinkens und Verschüttens verboten.
  • Die Tunnel von Halden mit einer Länge von mehr als 35 m (siehe auch ASR A2.3) mit Unterflurabzug müssen einen zweiten Notausgang haben. Die Fluchttür 1 muss stets von innen ohne Hilfsmittel nach außen zu öffnen sein (z. B. Panikschloss).
  • Notausgänge dürfen weder innen durch Gegenstände verstellt noch von außen verschüttet oder anderweitig blockiert sein.
  • Auf dem Tunnelboden stehendes Wasser ist abzupumpen. Pumpensümpfe im Arbeits- und Verkehrsbereich sind abzudecken.
  • Steckdosen im Tunnel sind über Fehlerstromschutzschalter abzusichern.
  • Automatisch anlaufende Maschinen bzw. Maschinen, deren Haupt­befehlseinrichtungen sich außerhalb des Sichtbereiches des Bedien- und Instandhaltungspersonals befinden, müssen mit einer Anlaufwarn­einrichtung ausgerüstet sein, z. B. Hupe 2, Lichtsignal. Die Vorlaufzeit der Anlaufwarneinrichtung sollte 15 Sekunden nicht unterschreiten.
  • im Unterflurtunnel Helmtragepflicht, ausreichende Beleuchtung, Durchgangsbreite mindestens 0,5 m
  • Alleinarbeit vermeiden

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • Schutzbrille
  • Gehörschutz
  • Atemschutz
  • Schutzhelm
  • Schutzhandschuhe
  • Warnwesten
  • Schutzschuhe S2, S3 bzw. Stiefel S4 oder S5

Weitere Informationen

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
  • Unfallverhütungsvorschrift: DGUV Vorschrift 29 „Steinbrüche, Gräbereien und Halden“
  • DGUV Information 208-010 „Verschlüsse für Türen von Notausgängen“
  • ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge
  • Kapitel A 2.1, A 2.3, A 2.9