C 3.6 Halden
Mögliche Gefahren
Aufgeschüttete Halden
- Absturz von Erdbaumaschinen und Fahrzeugen
- Absturz von Personen
- Verschüttungsgefahr (Personen, Erdbaumaschinen)
- Anfahren von Personen
- Ausrutschen, Stolpern und Stürzen
- einstürzende Halden
- herabrollendes Material
- Quetsch- und Einzugsgefahr am Förderband (siehe Kapitel A 2.9)
Halden mit Unterflurabzug
- Versinken oder Verschüttetwerden beim Besteigen/Betreten der Halde – insbesondere des Trichters
- Ersticken von Personen in Unterflurabzugstunneln
- Einsturz von Unterflurabzugstunneln
- Gefährdung von Personen durch elektrischen Strom
- Verletzungen von Personen durch selbsttätig anlaufende Maschinen, z. B. Förderbänder
- Quetsch- und Einzugsgefahr am Förderband (siehe Kapitel A 2.9)
- Anstoßen im Unterflurtunnel/Kopfverletzungen
Maßnahmen
Aufgeschüttete Halden
- Vorgaben für Haldenbewirtschaftung festlegen
- regelmäßige Kontrolle der Halden
- Abstand zur Halde beachten (z. B. Lkw)
- Bei Abbau von Hand dürfen die Wandhöhen 2 m nicht überschreiten.
- Bei Abbau von Hand dürfen die Wände bis 1,25 m senkrecht stehen, höhere Wände müssen auf 60° geneigt sein.
- Beim maschinellen Laden des Materials im Hochschnitt darf die Wand nicht höher als die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes plus 1 m sein.
- Unterhöhlungen sind unzulässig.
- Befahren nur auf tragfähigem Untergrund
- An Auffahrrampen sind seitliche Begrenzungen anzubringen, z. B. Freisteine, Materialwälle.
- An Abkippstellen: Mit dem Untergrund verankerte Anschläge benutzen oder Abkippstelle mindestens fünf Meter vor der Böschungskante entfernt anordnen und anschließend Abschieben mit Erdbaumaschinen.
- Schiebebetrieb senkrecht zur Kante
- Verkehrsregelung/Betriebsordnung für Verhalten der Beschäftigten und Betriebsfremden festlegen
- Alleinarbeit vermeiden
Halden mit Unterflurabzug
- Das ungesicherte Betreten der Halden ist wegen der Gefahr des Versinkens und Verschüttens verboten.
- Die Tunnel von Halden mit einer Länge von mehr als 35 m (siehe auch ASR A2.3) mit Unterflurabzug müssen einen zweiten Notausgang haben. Die Fluchttür 1 muss stets von innen ohne Hilfsmittel nach außen zu öffnen sein (z. B. Panikschloss).
- Notausgänge dürfen weder innen durch Gegenstände verstellt noch von außen verschüttet oder anderweitig blockiert sein.
- Auf dem Tunnelboden stehendes Wasser ist abzupumpen. Pumpensümpfe im Arbeits- und Verkehrsbereich sind abzudecken.
- Steckdosen im Tunnel sind über Fehlerstromschutzschalter abzusichern.
- Automatisch anlaufende Maschinen bzw. Maschinen, deren Hauptbefehlseinrichtungen sich außerhalb des Sichtbereiches des Bedien- und Instandhaltungspersonals befinden, müssen mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgerüstet sein, z. B. Hupe 2, Lichtsignal. Die Vorlaufzeit der Anlaufwarneinrichtung sollte 15 Sekunden nicht unterschreiten.
- im Unterflurtunnel Helmtragepflicht, ausreichende Beleuchtung, Durchgangsbreite mindestens 0,5 m
- Alleinarbeit vermeiden
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere
- Schutzbrille
- Gehörschutz
- Atemschutz
- Schutzhelm
- Schutzhandschuhe
- Warnwesten
- Schutzschuhe S2, S3 bzw. Stiefel S4 oder S5
Weitere Informationen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
- Unfallverhütungsvorschrift: DGUV Vorschrift 29 „Steinbrüche, Gräbereien und Halden“
- DGUV Information 208-010 „Verschlüsse für Türen von Notausgängen“
- ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge
- Kapitel A 2.1, A 2.3, A 2.9