A 2.3 Fahrzeuge (Lkw, Ladekran)

Mögliche Gefahren

  • mangelhafter Zustand der Fahrzeuge, z. B. durch beschädigte Reifen oder defekte Beleuchtung
  • fehlende oder falsche Ladungssicherung, z. B. durch unzureichende Anzahl von Zurrmitteln
  • Fehlverhalten der Fahrer, z. B. Abspringen vom Fahrzeug
  • unzureichende Aufstellung der Fahrzeuge (Kippgefahr), z. B. Abstellen zu nah an Böschungskanten, keine Nutzung vorhandener Stützen
  • fehlende bzw. ungeeignete Lastaufnahmemittel, z. B. Verwendung von beschädigten, ablegereifen Lastaufnahmeeinrichtungen

Maßnahmen

Betrieb

Vor Antritt der Fahrt

  • Fahrzeug auf betriebssicheren Zustand kontrollieren (insbesondere Bremsen, Beleuchtung, Warneinrichtungen, Reifen, Gesamtgewicht, Achslasten, statische Stützlast und Sattellast)
  • sicherstellen, dass Warnweste, Warndreieck und Verbandkasten funk­tionstüchtig vorhanden sind
  • beim Transport von gefährlichen Gütern die Ladung gut sichtbar kennzeichnen
  • Ladung auf der Ladefläche mit Zurrmitteln so sichern, dass sie nicht kippen, verrutschen oder herabfallen kann (siehe auch Kapitel A 4.7)
  • über die Ladefläche ragende Ladung kenntlich machen
  • nur so viele Personen befördern, wie im Fahrzeugschein angegeben und Sitzplätze vorhanden sind
  • Sicherheitsgurt anlegen
  • bei Kranfahrzeugen bestimmungsgemäße Verwendung festlegen
  • Kranausleger in Transportstellung bringen und festlegen
  • bei Ladekranen Zubehörteile sowie Lastaufnahmeeinrichtungen
    auf dem Fahrzeug festlegen und gegen Herabfallen sichern
  • bei Kranfahrzeugen handbetätigte Abstützungen gegen Heraus­rutschen sichern

Während der Fahrt

  • das Fahrzeug nur vom Fahrerplatz führen
  • den Fuß fest umschließendes Schuhwerk tragen
  • Geländer, Haltegriffe, Laufstege zum Auf- und Abstieg bzw. Begehen benutzen
  • Durchfahrtshöhen beachten
  • nur Rückwärtsfahren, wenn sichergestellt ist, dass niemand gefährdet wird; einen Einweiser beauftragen, der sich im Sichtbereich des Fahrzeugführers aufhalten muss
  • ausreichenden Abstand zu Gräben und Böschungen einhalten 1 2 3

Sicherheitsabstände von Straßen- und Baufahrzeugen bei verbauten Baugruben und Gräben (beim waagerechten Normverbau gemäß DIN 4124)

0,6 m Abstand notwendig

  • für Straßenfahrzeuge nach StVZO allgemein zugelassen bis 44 t zul. Gesamtgewicht
  • für Bagger und Hebezeuge bis 18 t Gesamtgewicht, die unbelastet am Grabenrand entlangfahren
  • für Baufahrzeuge nach StVZO allgemein zugelassen während der Arbeit
  • für Bagger und Hebezeuge bis 12 t Gesamtgewicht während der Arbeit

1 m Abstand notwendig

  • für Fahrzeuge mit höheren Achslasten, schwerer als in StVZO genannt
  • für Baufahrzeuge während der Arbeit, die wegen ihrer Achslasten auf öffentlichen Straßen nicht zugelassen sind
  • für Bagger und Hebezeuge von 12 bis 18 t Gesamtgewicht während der Arbeit
  • bei einer Straßenoberbaudicke von < 15 cm oder wenn der Zustand des Oberbaus keine ausreichende Lastverteilung sicherstellt

Die Abstände können verringert werden bei

  • festem Straßenoberbau
  • Verwendung dickerer oder doppelt angeordneter Bohlen
  • Verringerung der Stützweiten von Bohlen und Brusthölzern
  • ausreichender Lastverteilung durch Verwendung von Baggermatratzen

Bei größeren Grabentiefen als 5 m ist der Verbau statisch nachzuweisen.

  • beim Abkippen von Ladung an Absturzkanten ohne festen Anschlag mindestens 5 m Abstand halten
  • Anhänger ordnungsgemäß mit dem Zugfahrzeug verbinden und anschließen, beim Ankuppeln nicht zwischen Fahrzeug und Anhänger aufhalten

Abstellen

  • gegen unbefugtes Benutzen sichern, z. B. Schlüssel abziehen
  • Fahrzeug und Anhänger gegen Wegrollen sichern, z. B. Unterlegkeile

Kranbetrieb

  • Kran mit Abstützeinrichtungen auf tragfähigem Untergrund abstützen 1, lastverteilende Unterlagen mitführen und verwenden
  • Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen beachten
  • sichere Steuer- und Arbeitsstände auf Lkw-Pritsche einschließlich deren Zugänge benutzen
  • Funktionsüberprüfung sämtlicher Notendhalteeinrichtungen und Bremsen täglich vor Aufnahme des Kranbetriebes
  • nur einwandfreie Lastaufnahmeeinrichtungen verwenden
  • palettierte Lasten mit Ladegabel befördern
  • Maschinen und Geräte an den dafür vorgesehenen Anschlagpunkten aufnehmen
  • keine Personenbeförderung mit der Last oder Lastaufnahmemittel

Sicherheitsabstände von Straßenfahrzeugen und Baufahrzeugen bei Baugruben und Gräben mit Böschungen

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende
Böschungswinkel 3 nicht überschritten werden

a. bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden    ß = 45°
b. bei steifen oder halbfesten bindigen Böden          ß = 65°
c. bei Fels                                                             ß = 80°

  • Kran und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht überlasten
  • Überlastsicherung nicht als Waage benutzen
  • Lasten nicht durch Einziehen des Auslegers aufnehmen
  • beim Be- und Entladen Lasten nicht über Personen schwenken
  • beim Aufnehmen bzw. Ablegen von Lasten auf Lkw-Ladepritschen müssen Anschläger den Gefahrbereich wegen Quetsch- und Absturz­gefahr verlassen

Reparatur/Wartung

  • bei Arbeiten im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs reflektierende Warnkleidung tragen

Prüfungen

  • Fahrzeuge und Ladekrane mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person auf betriebssicheren Zustand prüfen lassen
  • regelmäßige Untersuchungen des Fahrzeuges nach StVZO durch eine befähigte Person veranlassen
  • nach wesentlichen Änderungen durch eine befähigte Person prüfen lassen
  • Ergebnisse der Prüfungen dem Prüfbuch beiheften und zur Einsicht bereithalten

Anforderungen an das Personal

  • Unterweisung im Umgang mit Fahrzeugen und Ladekranen erforderlich
  • Befähigung muss nachgewiesen werden
  • schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer
  • Mindestalter: 18 Jahre

Weitere Informationen

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • DGUV Vorschrift 52 „Krane“
  • DGUV Regel 114-016 „Straßenbetrieb, Straßenunterhalt“
  • DGUV Regel 109-009 „Fahrzeug-Instandhaltung“
  • DGUV Grundsatz 314-002 „Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“
  • DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“
  • DGUV Information 214-003 „Handbuch: Ladungssicherung auf Fahrzeugen“
  • DIN 4124:2012-01 „Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten“
  • Kapitel A 4.7