2.4 Mit welchen Stoffen dürfen entzündbare, leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten nicht zusammengelagert werden?

Entzündbare, leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten müssen in Bezug auf die folgenden Stoffe in unterschiedlichen Lagerabschnitten gelagert werden:

  • explosive Stoffe
  • Gase
  • radioaktive Stoffe
  • ansteckungsgefährliche Stoffe
  • nicht brennbare akut toxische Stoffe
  • organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe
  • Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Stoffe
  • stark oxidierende Stoffe
  • Stoffe, die in Verbindung mit Wasser entzündbare Gase bilden
  • Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Stoffe
  • entzündbare, feste oder desensibilisierte explosive Stoffe
  • sonstige explosionsgefährliche Stoffe

Die Abtrennung zwischen den Lagerabschnitten muss eine Feuerwiderstandsklasse von 90 Minuten aufweisen. Nach Abschnitt 13.4 der TRGS 510 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusammenlagerung mit den
oben genannten Stoffgruppen erlaubt.

Dies ist der Fall, wenn
1. nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse,
2. Gefahrstoffe in Mengen bis zu 200 kg in ein Lager für die Lagerklassen 6.1C, 6.1D, 8A, 8B und 10 bis 13 hinzugelagert werden und
3. keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.

Siehe auch TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ Abschnitt 12 und TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“  Abschnitt 13 sowie die Merkblätter M 062 „Lagerung von Gefahrstoffen“ und M 063 „Lagerung von Gefahrstoffen – Antworten auf häufig gestellte Fragen“.