Prüfungen im Labor

Ergänzung zu Abschnitt 7 „Prüfungen” der Laborrichtlinien „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ (DGUV Information 213-850)

Die Gefahrstoffverordnung fordert, dass der Unternehmer die Funktion und die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen hat. Aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung sind Art und Umfang der Prüfung sowie Prüffristen eigenverantwortlich vom Unternehmer festzulegen und zu dokumentieren. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Prüfungen nur durch fachlich dazu geeignete, benannte Personen durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist bei allen Arbeitsmitteln immer eine Sichtprüfung und eine einfache Funktionskontrolle durch unterwiesene Personen vor der Benutzung notwendig. Bei der Festlegung von Prüfumfang und Fristen sind Angaben des Herstellers zu berücksichtigen (TRBS 1201). Bei allen elektrischen Geräten und Einrichtungen sind Prüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3 bzw. DGUV Vorschrift 4 durchzuführen.

Die als Download verfügbare Tabelle beinhaltet die Empfehlungen des Sachgebiets „Laboratorien“ im Fachbereich „Rohstoffe und chemische Industrie“ der DGUV für Fristen der wiederkehrenden Prüfungen an Arbeitsmitteln in Laboratorien sowie Grundlagen aus dem staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerk mit weiteren Informationen zum Prüfumfang.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und jederzeit ergänzbar. Entsprechende Informationen für Ergänzungen nehmen wir gerne unter AK-Labor(at)bgrci.de entgegen.

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