Änderungen in den Gefahrgutvorschriften 2021

Zum 1. Januar 2021 werden einige Änderungen in den nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften in Kraft gesetzt. Nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten müssen diese dann – ausgenommen einiger Sonderfristen – ab dem 1. Juli 2021 verbindlich angewandt werden.

Neben rein redaktionellen Änderungen und kleineren Anpassungen ändert sich unter anderem Folgendes:

  • Das Wort „Europäisch“ wird aus dem Titel des ADR „Europäisches Übereinkommen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ gestrichen, um weiteren Staaten einen Beitritt zu erleichtern.
  • Bei den Vorschriften für radioaktive Stoffe führt die Harmonisierung der Transportvorschriften der Vereinten Nationen mit den Vorschriften der Internationalen Atomenergie-Organisation zu einer Vielzahl an Änderungen, insbesondere bei Benennungen, Definitionen und Verweisen auf Normen.
  • Der Abschnitt zu „Kühl- und Konditionierungsmitteln“ wurde überarbeitet, um zwischen dem reinen Transport von Trockeneis und dem Transport gekühlter Güter unterscheiden zu können. Hierdurch muss z. B. der Ausdruck „als Kühlmittel“ bzw. „als Konditionierungsmittel“ auf den Versandstücken, dem Warnkennzeichen und dem Beförderungspapier nur noch dann angegeben werden, wenn er tatsächlich zutreffend ist.
  • Als neue UN-Nummern wurden elektronische, programmierbare Sprengkapseln sowie medizinische Abfälle, die für Menschen oder Tiere gefährlich sein können, aufgenommen.
  • Für ausschließlich umweltgefährdende Stoffe der Eintragungen UN 3077 und UN 3082 darf als „Gefahrenauslöser“ anstelle einer chemischen Bezeichnung nun auch die Benennung einer UN-Nummer gewählt werden, sofern diese weder den Zusatz „n.a.g.“ besitzt, noch ihr die Sondervorschrift 274 zugeordnet wurde.
  • Die „tatsächliche Haltezeit“ eines tiefgekühlt-verflüssigten Gases muss nun auch bei der Beförderung in ortsbeweglichen Tanks angegeben werden.
  • Soll bei der Beförderung gefährlicher Güter ein Tunnel durchfahren werden, so muss der Tunnelbeschränkungscode beachtet und im Beförderungspapier angegeben werden. Die Angabe „(-)“ bedeutet, dass dem gefährlichen Gut kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet ist. Sofern zutreffend, ist diese Angabe nun allerdings ebenfalls verpflichtend im Beförderungspapier einzutragen.
  • Bei nahezu allen Gasen ist die zusätzliche Vorschrift „CV 36“ einzuhalten, auch wenn die Erleichterungen der sogenannten „1000-Punkte-Regelung“ genutzt werden. Ein ausnahmsweiser Transport dieser Gase ohne Belüftung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn das Ladeabteil gasdicht vom Fahrerhaus getrennt ist. Gerade bei Pkw und Kleintransportern ist dies in aller Regel nicht der Fall.
  • Das Mindestmaß des Kennzeichens für Lithiumbatterien (Sondervorschrift 188) wird in Höhe und Breite auf 100x100 mm verkleinert. Die ehemaligen Maße von 120x110 mm sind damit weiter zulässig, anstelle der Rechteckform darf das Kennzeichen nun aber auch quadratisch sein.

Eine detaillierte Darstellung finden Sie in der Ausgabe Januar/Februar 2021 (Seite 24 bis 26) des BG RCI.magazins.

Die vollständigen Auflistungen der international gültigen Änderungen für den Straßen- und den Schienenverkehr können unter ADR und RID aufgerufen werden.

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