TRGS 741 zu Organischen Peroxiden in Kraft getreten

Organische Peroxide zählen zu den weniger stabilen Verbindungen. Sie sind temperaturempfindlich. Teils können schon geringe Energien wie z. B. schwache Reibung ausreichen, um eine spontane Selbstzersetzung zu initiieren. Eine begonnene Selbstzersetzung ist nur sehr schwer zu kontrollieren und kaum mehr in den Griff zu bekommen. Die Folge können heftige Explosionen und Brände sein.

Im August 2023 ist die neu erarbeitete TRGS 741 „Organische Peroxide“ in Kraft getreten. Die TRGS 741 basiert im Wesentlichen auf der DGUV Vorschrift 13 „Organische Peroxide“, welche infolge der Veröffentlichung der TRGS 741 außer Kraft gesetzt wird.

Um die sichere Handhabung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden diese in Gruppen eingeteilt. Die Einteilung in die OP-Gruppen I bis IV erfolgt entsprechend deren Abbrandgeschwindigkeit. Die Gruppe mit der höchsten Abbrandgeschwindigkeit OP I ist noch einmal in zwei Untergruppen OP Ia und OP Ib aufgeteilt. Die Zuordnung zu den einzelnen organischen Peroxiden erfolgt entsprechend den Vorgaben der SprengLR 011 bzw. nach Anhang 2 und 3 der TRGS 741 durch die Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung (BAM).

Entsprechend der Zuordnung zur jeweiligen Gefahrengruppe sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese sind beispielsweise in der TRGS 741 oder den Merkblättern M 001 „Organische Peroxide“ (DGUV Information 213-069) und. M 058 „Organische Peroxide – Antworten auf häufig gestellte Fragen“ (DGUV Information 213-096) beschrieben.

Beim Vorliegen neuer Erkenntnisse zur Einstufung organischer Peroxide wird die Liste, in der die Gruppenzuordnungen für die jeweiligen organischen Peroxide aufgeführt sind, regelmäßig aktualisiert. Die Liste wird von der BAM auf deren jeweiligen Internetseiten veröffentlicht. 

Link zur TRGS 741 (Volltext-Version)

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Liste mit den Gruppenzuordnungen  der Organischen Peroxide