Organische Peroxide neu eingestuft

Organische Peroxide zählen zu den weniger stabilen Verbindungen. Sie sind temperaturempfindlich. Teils können schon geringe Energien wie z. B. schwache Reibung ausreichen, um eine spontane Selbstzersetzung zu initiieren. Eine begonnene Selbstzersetzung ist nur sehr schwer zu kontrollieren und kaum mehr in den Griff zu bekommen. Die Folge können heftige Explosionen und Brände sein.

Um die sichere Handhabung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden diese in Gruppen eingeteilt. Die Einteilung in die OP-Gruppen I bis IV erfolgt entsprechend deren Abbrandgeschwindigkeit. Die Gruppe mit der höchsten Abbrandgeschwindigkeit OP I ist noch einmal in zwei Untergruppen OP Ia und OP Ib aufgeteilt. Die Zuordnung zu den einzelnen organischen Peroxiden erfolgt von einer Arbeitsgruppe, die dem Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie angehört. In dieser Arbeitsgruppe ist auch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vertreten.

Entsprechend der Zuordnung zur jeweiligen Gefahrengruppe sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese sind beispielsweise in der Unfallverhütungsvorschrift „Organische Peroxide“ (BGV B4, jetzt DGUV Vorschrift 13) oder dem BG RCI-Merkblatt M 001 „Organische Peroxide“ beschrieben.

Beim Vorliegen neuer Erkenntnisse zur Einstufung organischer Peroxide wird die Liste, in der die Gruppenzuordnungen für die jeweiligen organischen Peroxide aufgeführt sind, regelmäßig aktualisiert. Die Liste wird sowohl von der BG RCI als auch von der BAM auf deren jeweiligen Internetseiten veröffentlicht. Diese Liste ist auch ein wesentlicher Bestandteil des Anhangs 2 zur Unfallverhütungsvorschrift „Organische Peroxide“ (jetzt DGUV Vorschrift 13).

Für 6 organische Peroxide wurden neue/geänderte Gruppenzuordnungen getroffen:

  • Di(4-tert-butylcyclohexyl)peroxydicarbonat (c ≤ 75 %): Gefahrgruppe II (neu)
  • tert-Butylperoxyneodecanoat (c ≤ 100 %): Gefahrgruppe Ia (bisher Ib)
  • Dicetylperoxydicarbonat (c ≤ 100 %): Gefahrgruppe III (bisher II)
  • tert-Butylcumylperoxid (c > 42 – 100 %): Gefahrgruppe II (bisher Ib)
  • tert-Butylperoxyneodecanoat (c ≤ 77% ; Verdünnungsmittel A ≥ 23%; Verdünnungsmittel B ≥ 23 %): Gefahrgruppe Ia
  • Dibenzylperoxydicarbonat (c ≤ 87 %, Wasser ≥ 13 %): Gefahrgruppe Ia

Die Veröffentlichung hierzu erfolgte seitens der BAM bereits in der amtlichen Bekanntmachung Nr. 01/2017/GefStoffV zum 01.03.2017.

Die neuen Gefahrgruppenzuordnungen sind spätestens ab dem 01.09.2017 anzuwenden.

Link zur DGUV Vorschrift 13 „Organische Peroxide“ (Volltext-Version)

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Den aktualisierten Anhang 2 zur Unfallverhütungsvorschrift „Organische Peroxide“ finden Sie hier:

Anhang 2 zur Unfallverhütungsvorschrift „Organische Peroxide“ (BGV B4, jetzt DGUV Vorschrift 13)