REACH betrifft alle

Das neue Chemikalienrecht der EU

Seit mehreren Jahren beschäftigte sich die EU mit der Neuordnung des Chemikalien­­rechts unter der Bezeichnung REACH (Registration, Evaluation and Authorization of Chemicals). Diese Verordnung der EU brachte tief greifende Änderungen im Chemikalienrecht mit sich. REACH ist seit 1. Juni 2007 in Kraft.

Hersteller, Importeure und Händler von Stoffen, Zubereitungen und Produkten sind hiervon direkt betroffen. Letztendlich werden alle Verwender und die Verbraucher von den Auswirkungen von REACH in der einen oder anderen Form betroffen sein. Da REACH teilweise enge Fristen für gewisse Verpflichtungen vorsieht, sind Hersteller, Importeure und Händler gut beraten, sich umgehend mit REACH und den Auswirkungen auf das eigene Produkt­­portfolio zu beschäftigen, sich Gedanken über daraus erwachsende Verpflichtungen und damit möglicherweise verbundene Kosten zu machen und auch über Alternativen zu Produkten nachzudenken. Insbesondere die inzwischen abgeschlossene Vorregistrierung der Stoffe bestimmt nun über die einzuhaltenden Übergangsfristen. Die Vorregistrier­phase begann damit ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Europäischen Chemikalien­agentur ECHA in Helsinki. Sechs Monate ab dem 1. Juni 2008 hatten Hersteller und Verwender von Stoffen Zeit, ihre Stoffe für die Präregistrierung zu melden. Es besteht daher Handlungszwang für die stoffbezogene Analyse des eigenen Betriebs. Auch für Verwender ist dies bedeutsam, wenn der Hersteller den Stoff nicht vorregistrieren lässt, beispielsweise weil er aus der Produktion aussteigen will. Die Vorregistrier­phase endete am 1. Dezember 2008. Die EChA stellt auf ihrer Webseite eine Liste der vorregistrierten Stoffe zur Verfügung.

Wichtige Stichtage sind folgend der 1. Dezember 2010 (Ende der Übergangsfrist zur Registrierung von CMR-, R50/53- und Phase-in-Stoffen, die letztgenannten mit Jahresproduktionsmengen von mehr als 1000 t), der 1. Juni 2013 (Stoffe mit 100 bis 1000 Jahrestonnen) und der 1. Juni 2018 (Stoffe zwischen 1 und 100 Jahrestonnen).

Anhang IV der REACH-Verordnung nennt Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Art. 2 Abs. 7a für Stoffe. Bis zum 30.11.2007 kann hier beantragt werden, weitere Stoffe in die Liste aufzunehmen oder auch Stoffe von dieser zu streichen. Die Anforderungen sind sehr hoch, es ist anzuraten, zuvor mit der deutschen Anmeldestelle zu sprechen: chemg(at)baua.bund.de.

Es ist sinnvoll, ein Stoffinventar mit weiteren Informationen, die für die Registrierung benötigt werden, zu führen, z. B. zu klären, welche Daten für eine Registrierung noch fehlen oder ob die Expositionen auch bei den nachgeschalteten Verwendern beurteilt werden können. Mit erfolgter Vorregistrierung hat der Betrieb dann auch Zugriff auf weitere Informationsquellen.

Die Verpflichtungen zur Kommunikation in der Produktkette nach Titel IV von REACH sind bereits seit dem 1. Juni 2007 umzusetzen. Für die Sicherheits­datenblätter, die unter REACH geändert und erweitert werden, ist keine Übergangsfrist vorgesehen. Für ab diesem Zeitpunkt neu zu erstellende oder zu überarbeitende Sicherheits­datenblätter ist dies zu beachten. Die Reihenfolge der Abschnitte 2 und 3 wird getauscht, in Abschnitt 8 kommen Angaben hinzu, die in Abschnitt 15 entfallen. Künftig müssen auch für die PBT- und die vPvB-Stoffe sowie diejenigen Stoffe, die auf der Kandidaten­liste für die Zulassung aufgeführt sind, Sicherheits­datenblätter erstellt werden. In den Anhängen sind Angaben zu Expositions­szenarien oder Verwendungs­kategorien zu machen, wenn ein Stoffsicherheits­bericht erarbeitet werden muss. Die Sicherheits­datenblätter müssen damit ab dem 1. Juni 2007 den Vorgaben von REACH genügen. Es ist zu empfehlen, auch die Arbeitsschutzfachleute hier einzubeziehen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. REACH kennt auch Verpflichtungen zur Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern.

Gelegentlich wird nicht erkannt, dass REACH auch den Arbeitsschutz direkt betrifft. Dabei bestehen auch weiterhin Verpflichtungen im Arbeitsschutz neben REACH, beispielsweise die Gefahrstoffverordnung. Die Kommunikation in der Produktkette umfasst natürlich auch Informationen über Stoffeigenschaften und Schutzmaßnahmen, die für den Arbeitsplatz relevant sind. Die Ermittlung und Beurteilung von Expositionen sowie die Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen sind seit jeher ein Thema des Arbeitsschutzes. Auch die Umsetzung der Umgangsregelungen in den neuen Sicherheitsdatenblättern und die Anwendung eines oder gar mehrerer DNELs, die sich durchaus unterscheiden können, ist ein Arbeitsschutzthema vor Ort, bei dem die BG RCI den Betrieben natürlich auch weiterhin beratend beiseite steht. Die umfangreichen Daten aus Expositionsmessungen am Arbeitsplatz, die die gesetzlichen Unfallversicherungsträger erhoben haben, stehen unter bestimmten Bedingungen auch für REACH zur Verfügung. Anfragen von einzelnen Betrieben können allein schon aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht bearbeitet werden, Anfragen über Verbände können jedoch an das IFA der DGUV gestellt werden.

Der Text der REACH-Verordnung steht in Deutsch hier sowie hier und in Englisch hier zur Verfügung.

Die europäische Chemikalien­agentur ist im Internet unter echa.europa.eu zu erreichen und bietet u. a. einen interaktiven Navigator für REACH an, der mit Hilfe von Fragen an den Interessenten ermittelt, welche Verpflichtungen für einen gegebenen Stoff nun erwachsen. Weitere wichtige Inhalte sind Erläuterungen zur REACH-Verordnung, Leitlinien für die Umsetzung, FAQs und Helpdesks und Informationen zu den angebotenen Softwareinstrumenten (REACH-IT, IUCLID 5).

Weitere Informationen zum Einstieg finden Sie auf den Internetseiten der EU, auf den Seiten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und beim Bundeswirtschaftsministerium. Hilfestellungen gibt der nationale Helpdesk bei der BAuA. Weitere online-Hilfen bieten die Hochschule Darmstadt und das REACh-Net. Eine Hilfestellung für Downstream User finden Sie hier.

Eine Bibliothek mit Dokumenten und Links für die REACH-Umsetzung finden Sie bei Cefic.

Zu REACH gehört eine Zahl von Dokumenten, die die Umsetzung konkretisieren (REACH Implementation Project, RIP). Die für den Anwender wichtigen RIP 3 und RIP 4 können hier eingesehen werden.

REACH hat eine Reihe von Schnittstellen zum Arbeitsschutz. Auch wenn das Arbeitsschutz- und insbesondere das Gefahrstoffrecht neben REACH in Kraft bleiben und somit immer die Verantwortung des Unternehmers für seine Mitarbeiter bestehen bleibt und nicht durch eine Verantwortungsübernahme von Herstellern oder Importeuren für ihre Waren (vollständig) abgenommen wird, betreffen Teile von REACH auch den praktischen Arbeitsschutz. Dies beginnt mit der Ermittlung von Tätigkeiten mit den Stoffen und den damit verbundenen Expositionen und deren Bewertung, der Aufstellung von DNEL (derived no effect levels, einer Art durch den jeweiligen Hersteller oder Importeur selbst aufzustellenden "Grenzwert" für einen Stoff), das Beschreiben von Schutzmaßnahmen in den erweiterten Sicherheitsdatenblättern, die Umsetzung der Schutzmaßnahmen unter den jeweiligen Rahmenbedingungen des praktischen Anwendungsfalles und die Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen. Hier können auch Rückkopplungsprozesse an Hersteller oder Importeur erforderlich werden, beispielsweise wenn sich genannte Schutzmaßnahmen als nicht ausreichend erweisen. Sicherlich wird es des Öfteren Klärungsbedarf zur konkreten Ausgestaltung von Schutzmaßnahmen geben, beispielsweise zur Lüftung am Arbeitsplatz. Auch wird man gelegentlich eine Klärung herbeiführen müssen, was bei voneinander abweichenden Angaben zu Schutzmaßnahmen oder verschieden hohen DNEL in unterschiedlichen Sicherheitsdatenblättern zum gleichen Stoff zu tun ist.

Hier gibt die BG RCI Hilfestellungen, beispielsweise durch Beratungsleistungen, Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Informationsmaterial in gedruckter oder elektronischer Form. Sowohl auf der Homepage (siehe auch den Medienshop) als auch auf den Seiten des Institutes für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie Hinweise und Informationsmaterial sowie nützliche Datenbanken, die bei der Umsetzung von REACH im Arbeitsschutz helfen können. Die AG Analytik der BG RCI  unterstützt bei der Entwicklung, Validierung und Publikation von anerkannten Verfahren zur Bestimmung von CMR-Stoffen in der Luft am Arbeitsplatz, die Deutsche Forschungsgemeinschaft bietet Verfahren für die Nicht-CMR-Stoffe an.

Fragen, die den Arbeitsschutz unter REACH betreffen, können Sie gerne hier stellen.