Häufige Fragen zur Maschinensicherheit

Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass zur Verfügung gestellte Maschinen sicher verwendet werden können. Um bei der Auswahl der richtigen Maschine alle Anforderungen zu berücksichtigen, empfiehlt es sich, mit der Gefährdungsbeurteilung vor der Beschaffung zu beginnen. Werden einzelne Aspekte im Rahmen der Beschaffung nicht berücksichtigt, müssen häufig nachträglich Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies ist meist mit einem erhöhten Aufwand verbunden und erzielt selten die gleiche Schutzwirkung. Bei der Beschaffung von Maschinen sind

  • die vorgesehenen Einsatzbedingungen für die Verwendung,
  • mögliche Gefährdungen, die von der Maschine selbst ausgehen (z. B. Staub, Lärm),
  • die Arbeitsumgebung,
  • Arbeitsgegenstände (z. B. Rohstoffe, Vorprodukte, Produkte),
  • vorgesehene Arbeitsabläufe (z. B. manuelle, automatisierte, kollaborierende) und
  • die jeweilige Arbeitsorganisation

zu berücksichtigen.

Von Anfang an sollten Personen mit besonderem Fachwissen z. B. aus der Instandhaltung, dem Einkauf oder der Produktion, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin als auch Beschäftigte, die mit der Maschine arbeiten, in den Beschaffungsprozess einbezogen werden.

Die Gefährdungsbeurteilung vor der Beschaffung sollte folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Beschreibungen der Arbeitsaufgaben, die mit der Maschine durchgeführt werden sollen
  • geplante Einsatzorte und mögliche Umgebungsbedingungen wie z. B. Temperatur, Vibration, Staub und Lärm, aber auch Zugangsmöglichkeiten, korrosive Umgebung und explosionsfähige Atmosphäre
  • Aufstellungsbedingungen, Anschlüsse und Infrastruktur
  • Betriebs- und Verfahrensbedingungen
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
  • Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten
  • Anforderungen für Instandhaltung und Störungsbeseitigung
  • Lieferumfang, Teillieferungen und -aufträge sowie Montage
  • Erfahrungswissen von Beschäftigten zu Gebrauchstauglichkeit, Ergonomie und Schutzmaßnahmen
  • Branchenstandards, Normen, Warentests, Fachartikel, sowie Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger zum Stand der Technik
  • rechtliche, betriebsspezifische, technische und formale Anforderungen wie Erlaubnispflichten, Umwelt- und Baurecht
  • Bedingungen für die Außerbetriebnahme

Die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Anforderungen bilden gemeinsam mit dem Lasten- und Pflichtenheft die Basis dafür, den Markt zu sondieren, Angebote einzuholen und am Ende Arbeitsmittel und Auftragnehmer auszuwählen. Regelungen wie Liefer- und Leistungsumfang werden im Auftrag festgeschrieben. Aber auch zusätzliche Festlegungen können erforderlich sein:

  • Verantwortlichkeiten für die Montage,
  • Terminplan,
  • Koordination der Arbeiten,
  • Planung aller beteiligter Gewerke,
  • Schutzkonzepte,
  • Ort, Zeit, Transportmittel, Krane/Hebezeuge, vorzuhaltendes Personal für die Lieferung,
  • Umfang, Form und Übergabezeitpunkt der Dokumentation (z. B. Betriebsanleitung, Stücklisten, Zeichnungen, Konformitätserklärungen),
  • Montage, Aufstellung, Anschluss,
  • Einbindung in bestehende Anlagen,
  • erforderliche Sicherheitskennzeichnung am Einsatzort,
  • Prüfungen, Probebetrieb oder Abnahme,
  • Ersatzteile, Wartung, Instandhaltung und nicht zuletzt
  • die Qualifizierung der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel verwenden, und den Umfang von Schulungen und Unterweisungen.

Bei der Gestaltung des Kaufvertrages ist zu berücksichtigen, dass nur im Kaufvertrag genannte Beschaffenheitsanforderungen der Maschine zivilrechtlich auf Erfüllung einklagbar sind. Zu den Beschaffenheitsanforderungen zählen neben den produktionstechnischen Anforderungen auch formale Punkte wie z. B. die Lieferung von Betriebsanleitungen, Schaltplänen, Montageanleitungen und Wartungsplänen.

Daher kommt dem Lastenheft als Bestandteil des Kaufvertrages besondere Bedeutung zu. Ein häufiger Irrtum ist, dass sich allein aus einem Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz Ansprüche für den Käufer ergeben. Das Nicht-Erfüllen von Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes durch den Verkäufer oder Hersteller führt zwar zu einer Ordnungswidrigkeit, aber nicht automatisch zu einem Anspruch des Käufers auf Erfüllung.

Bei der Lieferung der Maschine müssen Betreiber kontrollieren, ob das bestellte Produkt vollständig, mängelfrei und entsprechend den Vorgaben der Bestellung geliefert wurde. Zur Überprüfung, ob die Maschine den formellen und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht, können sie die Checklisten T 008-1 „Checklisten Maschinen. Prüfung vor Erstinbetriebnahme“ und T 008-3 „Checklisten Maschinen. Elektrische, hydraulische und pneumatische Ausrüstung“ verwenden.

Nach Lieferung und Montage steht noch einmal die Gefährdungsbeurteilung auf dem Plan. Bevor der Betreiber eine Maschine verwenden lässt, muss er sich davon überzeugen, dass die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist. Ist dies nicht der Fall, muss er geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Um die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu überprüfen, helfen dem Betreiber die Checklisten T 008-1 „Checklisten Maschinen. Prüfung vor Erstinbetriebnahme“ und T 008-3 „Checklisten Maschinen. Elektrische, hydraulische und pneumatische Ausrüstung“. Wichtig ist, dass Betreiber die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und der Wirksamkeitskontrolle schriftlich dokumentieren.

Für bestimmte Maschinen (z. B. überwachungsbedürftige Anlagen, bestimmte Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV) ist vor der ersten Inbetriebnahme eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person oder soweit vorgeschrieben eine zugelassene Überwachungsstelle erforderlich.

Damit Beschäftigte die Maschine sicher bedienen können, muss der Betreiber eine Betriebsanweisung erstellen und die Beschäftigten vor der Verwendung der Maschine unterweisen.

Nicht vergessen: Die Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeitskontrolle müssen in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Über die gesamte Verwendungsdauer muss die Maschine dem Stand der Technik entsprechen.

Mit der Überarbeitung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde die Empfehlung zur Betriebssicherheit „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ (EmpfBS 1114) veröffentlicht. „Stand der Technik“ wird dort so definiert:

„Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.“
(EmpfBS 1114)

Die Empfehlung EmpfBS 1114 beschreibt die Anforderungen zur Nachrüstung von Sicherheitstechnik für Bestandsmaschinen. Innerhalb der Bekanntmachung ist die Vorgehensweise durch ein Ablaufschema grafisch dargestellt und wird detailliert beschrieben.

Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass die Sicherheit der Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer nach dem Stand der Technik gegeben ist. Sie müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob sich der Stand der Technik geändert hat. Daraus ergibt sich, ob zusätzliche oder neue Schutzmaßnahmen umzusetzen sind.

In der Praxis werden gebrauchte Maschinen oder Maschinen, die im Unternehmen bereits betrieben wurden, gelegentlich als Bestandsmaschinen oder Altmaschinen bezeichnet. Einen Bestandsschutz oder eine Festlegung zu Baujahren von Maschinen gibt es nicht. Es kann eine Anpassung sowohl an einer Maschine von 1982 als auch an einer Maschine von 2008 notwendig sein.

Arbeitgeber müssen die bekannten Verfahrensweisen – insbesondere ähnliche Arbeitsverfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen – ermitteln und vergleichen. Sie sollten dabei auch „über den Tellerrand“ blicken und ergänzende Informationen zu Technologien aus anderen Branchen berücksichtigen.

Der Stand der Technik kann in mehreren Quellen gefunden werden:

  • BetrSichV
    Im ersten Schritt hilft die Betriebssicherheitsverordnung weiter, um Schutzmaßnahmen festzulegen. Dort sind bereits Schutzziele und Anforderungen in der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben.
  • TRBS
    Im zweiten Schritt können die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu Hilfe genommen werden. Wenn dort konkrete Schutzmaßnahmen benannt werden, entsprechen diese dem Stand der Technik.
  • DGUV-R, DGUV-I, Veröffentlichungen der BAuA
    Wenn weder BetrSichV noch TRBS weitergeholfen haben, können DGUV-Regelwerke und Veröffentlichungen der einzelnen Unfallversicherungsträger, der Länder sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu Rate gezogen werden.
  • Weitere Fachveröffentlichungen
    Weitere Hilfestellung bieten Normen, Veröffentlichungen der DGUV-Fachbereiche und der Unfallversicherungsträger.

Wenn sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass Maßnahmen zu treffen sind, muss der Arbeitgeber diese nach dem Stand der Technik ausführen. Jede Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist ein Anlass zur Überprüfung des Stands der Technik.

Die Gefährdungsbeurteilung ist unter Berücksichtigung des Stands der Technik regelmäßig, anlassbezogen und bei neuen Erkenntnissen zu überprüfen. Auch die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen muss in regelmäßigen Zeitabständen geprüft werden.

Anlässe für die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sind u. a.:

  • festgestellte Defizite bei der Wirksamkeitsprüfung;
  • geänderte Bedingungen, also:
    • Arbeitsmittel,
    • Arbeitsaufgabe,
    • Arbeitsverfahren,
    • Personal und/oder
    • Umgebungsbedingungen;
  • neue Erkenntnisse durch
    • Unfälle,
    • Beinahe-Ereignisse,
    • Überarbeitungen des Technischen Regelwerks sowie
    • Änderungen des sicherheitstechnischen Niveaus.

Die Betriebsanweisung ist notwendig, um den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten über die sichere Verwendung der Maschine in ausreichender und angemessener Form zu informieren.

Die Betriebsanweisung wird vom Arbeitgeber auf der Basis der vorher durchgeführten Gefährdungsbeurteilung erstellt (§12 BetrSichV). Sie berücksichtigt die konkreten Gegebenheiten im Betrieb und ist Grundlage für Unterweisungen.

Die Betriebsanweisung setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

  1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
  2. Gefahrstoffe (Bezeichnung)
  3. Gefahren für Mensch und Umwelt
  4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
  5. Verhalten im Gefahrenfall (z. B. Brand, Unfälle)
  6. Erste Hilfe
  7. Sachgerechte Entsorgung/ Instandhaltung (bei Maschinen / technischen Anlagen)

Hilfestellung zur Betriebsanweisung finden Sie in der TRBS 1111 und in den Schriften der Berufsgenossenschaften. Im Downloadcenterder BG RCI finden Sie Musterbetriebsanweisungen und Blanko-Vorlagen (Word). Bei Fragen zur Betriebsanweisung kann Ihnen in erster Linie die zuständige Aufsichtsperson weiterhelfen.

Eine wesentliche Veränderung liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn die Änderungen so umfangreich sind, dass das vorhandene Schutzsystem nicht ausreicht, die neu entstandenen Gefährdungen und Risiken abzufangen. „Wesentliche Veränderung“ wird in der Maschinensicherheit als feststehender Begriff verwendet und im Interpretationspapier des BMAS näher erläutert. Eine Maschine gilt nach einer wesentlichen Veränderung demnach als neues Produkt im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes. Wird an einer Maschine – egal ob neu oder gebraucht – eine Veränderung vorgenommen, ist diese Veränderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit zu untersuchen.

Grundsätzlich lässt sich sagen: Wenn das alleinige Ziel der Veränderung eine Erhöhung des Sicherheitsniveaus ist, ist es keine wesentliche Veränderung.

Eine wesentliche Veränderung kann beispielsweise vorliegen bei

  • einer Erweiterung einer Einzelmaschine durch zusätzliche Funktionen,
  • einer Veränderung der bestimmungsgemäßen Verwendung,
  • einer Leistungserhöhung oder
  • einer Erweiterung einer Gesamtheit von Maschinen durch zusätzliche Teilmaschinen.

Keine wesentliche Veränderung liegt in der Regel vor

  • bei einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus,
  • beim Austausch von identischen Bauteilen oder
  • beim Austausch von Bauteilen mit identischer Funktion oder identischem Sicherheitsniveau.

Bei der Bewertung, ob eine Veränderung wesentlich ist, hilft das Interpretationspapier des BMAS  "Wesentliche Veränderung von Maschinen". Denn wer Veränderungen vornimmt, muss bewerten, ob sie wesentlich sind. Die Präventionsabteilung Technische Sicherheit der BG RCI hat dieses speziell für ihre versicherten Betriebe in einem eigenen Informationspapier praxisgerecht erläutert und konkretisiert. Das darin enthaltene Entscheidungsschema dient im Einzelfall als Bewertungshilfe für die veränderte Maschine. Es kann für alle Maschinen unabhängig vom Baujahr angewendet werden.

Die dazugehörige interaktive Arbeitshilfe erleichtert die notwendige Dokumentation, die durch Zeichnungen, Pläne, Fotos und eine Beschreibung der durchgeführten Änderung vollständig wird.

Es empfiehlt sich, das Entscheidungsschema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ bereits in der Planungsphase der Änderung anzuwenden, da hierdurch nachträgliche, mit höheren Kosten verbundene Anpassungen vermieden werden können.

Falls eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist die Maschine rechtlich als neu anzusehen. Sie muss vollständig an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Die wesentlich veränderte Maschine muss nicht nur für die veränderten Bereiche, sondern in allen Punkten den Anforderungen der aktuell geltenden Maschinenrichtlinie entsprechen.

Derjenige, der die wesentlichen Veränderungen vornimmt, wird zum Hersteller der Maschine. Es erfolgt eine komplette Loslösung vom ursprünglichen Hersteller. Dies zieht insbesondere folgende Verpflichtungen, unabhängig vom Baujahr der Maschine, nach sich:

  • Übernahme der Herstellerpflichten für die Maschine,
  • Nachrüstung der Maschine auf das Sicherheitsniveau der aktuellen Maschinenrichtlinie,
  • Durchführung einer Risikobeurteilung und des Konformitätsbewertungsverfahrens,
  • Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung,
  • Anbringung des CE-Kennzeichens,
  • Ergänzung und Überarbeitung der Betriebsanleitung sowie
  • Erstellung einer technischen Dokumentation entsprechend der Maschinenrichtlinie.

Als Hersteller gilt derjenige, der die Änderung plant und die sicherheitstechnischen Anforderungen festlegt. Derjenige, der die Änderungen nach den Vorgaben durchführt, ist nicht als Hersteller anzusehen.

Sofern keine wesentliche Veränderung festgestellt wird, muss die veränderte Maschine dennoch die Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen. Die vorgenommene Überprüfung zur wesentlichen Veränderung muss dokumentiert werden.

Anzupassen sind z. B.:

  • die Gefährdungsbeurteilung,
  • die Betriebsanleitung,
  • Anweisungen und
  • technische Dokumentation wie Schaltpläne oder Zeichnungen.

Die aus der vorgenommenen Überprüfung und der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen müssen umgesetzt und auf Wirksamkeit überprüft werden.

Eine Gesamtheit von Maschinen besteht aus zwei oder mehr vollständigen oder unvollständigen Maschinen. Eine „Gesamtheit von Maschinen“ fällt nach Maschinenrichtlinie unter den Begriff „Maschine“. Sie wird auch als Maschinenanlage oder verkette Anlage bezeichnet. Zwischen den einzelnen Einheiten der Gesamtheit von Maschinen liegt ein produktionstechnischer und sicherheitstechnischer Zusammenhang vor.

Ein produktionstechnischer Zusammenhang besteht, wenn die Maschinen

  • als räumlich zusammenhängende Einheit angeordnet sind,
  • auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtet sind (z. B. die Herstellung eines Produktes) und
  • als Gesamtheit betätigt werden, d.h. über eine gemeinsame oder übergeordnete, funktionale Steuerung oder gemeinsame Befehlseinrichtungen verfügen.

Ein sicherheitstechnischer Zusammenhang liegt vor, wenn ein Ereignis an einer Einheit eintritt, das zu einer Gefährdung an einer anderen Einheit führt und gemeinsame Schutzmaßnahmen notwendig sind, um die Gefährdung abzuwenden.

Ob eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie vorliegt, kann mit Hilfe des Interpretationspapiers zum Thema "Gesamtheit von Maschinen“ – Bek. des BMAS vom 05.05.2011 ermittelt werden.

Ja. Wer eine neue Gesamtheit von Maschinen erzeugt, gilt als Hersteller und muss die Herstellerpflichten übernehmen: Die neue Gesamtheit als Ganzes muss die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der aktuellen Maschinenrichtlinie erfüllen.

Der Hersteller muss

  • eine Konformitätsbewertung inklusive Risikobeurteilung vornehmen,
  • ine Kennzeichnung mit allen vorgeschriebenen Informationen einschließlich des CE-Kennzeichens anbringen und
  • eine EG-Konformitätserklärung für die Gesamtheit der Maschinen abgeben.

Die Risikobeurteilung muss im Hinblick auf die Sicherheit der Gesamtheit die Eignung der einzelnen Einheiten sowie Gefährdungen durch die Schnittstellen zwischen den einzelnen Einheiten betrachten.

Das Merkblatt der BG RCI T008 „Maschinen – Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen“ bietet weiterführende Informationen zum Thema.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt darauf an …

Wird eine einzelne Einheit in einer bestehenden Gesamtheit ersetzt oder ergänzt, ist die Frage entscheidend, ob die Gesamtheit wesentlich verändert wird. Wie bei der Einzelmaschine ist das Informationspapier der BG RCI "Wesentliche Veränderung von Maschinen" anzuwenden. Die dazugehörige interaktive Arbeitshilfe erleichtert die notwendige Dokumentation.

Liegt keine wesentliche Veränderung vor, muss dennoch beachtet werden, dass die ersetzte oder ergänzte Einheit als solche sicher ist. Des Weiteren sind die Schnittstellen zwischen der ersetzten bzw. ergänzten Einheit und den anderen Einheiten zu bewerten.

 

Eine unvollständige Maschine ist gekennzeichnet durch die nachfolgenden Merkmale:

  •  kann für sich allein keine bestimmte Funktion erfüllen und
  • ist dazu bestimmt in andere (un-)vollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut bzw. mit diesen zusammengefügt zu werden.

Fehlen an einer Maschine lediglich die Schutzeinrichtungen, handelt es sich nicht um eine unvollständige Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie.

Die rechtlichen Grundlagen für unvollständige und "vollständige" Maschinen werden in der MRL 2006/42/EG beschrieben. Hierbei gelten für die unvollständige Maschine besondere Regelungen, da sie im Sinne der Richtlinie nicht als "Maschine" bezeichnet wird.

Für eine "vollständige" Maschine sprechen Merkmale, die aus der Begriffserklärung für die unvollständige Maschine abgeleitet werden. Demnach ergibt sich für eine  "vollständige" Maschine, dass sie

  • eine bestimmungsgemäße Verwendung hat,
  • für sich allein eine bestimmte Funktion erfüllen kann,
  • nicht in eine andere Maschine eingebaut oder mit ihr zusammengefügt werden muss, damit eine bestimmte Funktion erfüllt werden kann,
  • eine CE-Kennzeichnung tragen und für sie eine EG-Konformitätserklärung vorliegen muss.

Die unvollständige Maschine trägt keine CE-Kennzeichnung und es liegt eine EG-Einbauerklärung und Montageanleitung vor.

Nur vollständige Maschinen dürfen In Betrieb genommen werden. Unvollständige Maschinen müssen durch den Einbau Teil einer Maschine geworden sein, für die die Herstellerpflichten nach Maschinenrichtlinie erfüllt werden müssen.

Unvollständige Maschinen können nur zum Teil die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie (Anhang I) erfüllen. Daher dürfen sie nur mit einer Einbauerklärung und einer Montageanleitung auf dem Markt bereitgestellt werden (Inverkehrbringen durch den Hersteller). Die Einbauerklärung enthält Angaben über die bereits erfüllten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie. Beim Vervollständigen bzw. Zusammenbau müssen die restlichen Anforderungen erfüllt werden.

Wichtig ist es, den Hersteller der unvollständigen Maschine vertraglich zu verpflichten, genau zu beschreiben, was bei der Komplettierung zu berücksichtigen ist.

Nach den Begriffsbestimmungen der Maschinenrichtlinie (MRL) gilt als Hersteller, wer eine (un-)vollständige Maschine:

  • konstruiert und/oder
  • nach eigenen Plänen bauen lässt,
  • zu einer Gesamtheit zusammenfügt,
  • für den Eigengebrauch herstellt oder
  • umbaut, und dabei wesentlich verändert.

Die Dokumentation des Herstellers setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
  • eine Übersichtszeichnung, Schaltpläne sowie Erläuterungen zur Funktionsweise,
  • Detailzeichnungen zur Überprüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
  • die Unterlagen über die Risikobeurteilung einschließlich
    • einer Auflistung der relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen und
    • einer Beschreibung der Risikobeurteilung,
  • die angewandten Normen,
  • alle relevanten technischen Prüfberichte,
  • eine Betriebsanleitung sowie
  • die EG-Konformitätserklärung für vollständige bzw. die Einbauerklärung und Montageanleitung für unvollständige Maschinen.

Welche technischen Unterlagen der Hersteller zusammenstellen muss, wurde in dieser Checkliste zusammengestellt.

Ein Konformitätsbewertungsverfahren ist ein Prozess zur Bewertung der Konformität eines Produkts oder einer Dienstleistung mit den einschlägigen Anforderungen, die in den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, technischen Standards oder Normen festgelegt sind. Das Ziel ist der freie Warenverkehr im EWR unter einem einheitlich hohen Sicherheitsniveau. Für Maschinen muss ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenrichtlinie in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Dies gilt für:

  • neue Maschinen (erstmalig in Verkehr gebrachte Maschinen),
  • Importe von außerhalb des EWR (auch gebrauchte Maschinen),
  • wesentlich veränderte Maschinen.

Ein Konformitätsbewertungsverfahren umfasst folgende Schritte:

  1. Im ersten Schritt stellt der Hersteller unter Zuhilfenahme einer Risikobeurteilung sicher, dass die im Anhang I der Maschinenrichtlinie formulierten Schutzziele eingehalten sind.
  2. Der Hersteller muss zur Dokumentation die Technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil A der Maschinenrichtline zusammenstellen und entsprechend den vorgegebenen Fristen aufbewahren.
  3. Um sicherzustellen, dass die in Serie gebauten Maschinen dem Baumuster entsprechen, muss eine interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII der Maschinenrichtlinie vorhanden sein.
  4. Am Ende des Verfahrens stellt der Hersteller die EG-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an.

In der Regel führt der Hersteller das EG-Konformitätsbewertungsverfahren ohne die Einschaltung unabhängiger Stellen durch. Die Verpflichtung zur Einbeziehung einer Prüf- und Zertifizierungsstelle besteht nur in Ausnahmefällen. Diese sind in Anhang IV der Maschinenrichtlinie beschrieben.

Nach dem Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt der Hersteller mit der EG-Konformitätserklärung verbindlich, dass die betreffende Maschine oder das Sicherheitsbauteil den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie und gegebenenfalls anderen anzuwendenden europäischen Richtlinien und Verordnungen entspricht.

Der Hersteller erklärt ebenfalls, die Technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil A der Maschinenrichtlinie erstellt zu haben.

In der Regel ist in der EG-Konformitätserklärung ebenfalls angegeben, ob und in welchem Umfang Übereinstimmungen mit Normen oder anderen technischen Spezifikationen bestehen.

Eine EG-Konformitätserklärung muss auch ausgestellt werden, wenn eine Maschine nur für den Eigenbedarf hergestellt wird.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung darf ein Betreiber nur Maschinen zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Dazu gehört seit dem Jahr 1995 die jeweils in deutsches Recht umgesetzte Maschinenrichtlinie. Für Maschinen mit Baujahr nach 1995 ist die vom Hersteller mitzuliefernde EG-Konformitätserklärung daher in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung das entscheidende Dokument, um die Erfüllung dieser rechtlichen Anforderung nachweisen zu können.

Eine Einbauerklärung ist eine Erklärung für eine unvollständige Maschine, während eine EG-Konformitätserklärung bescheinigt, dass die (vollständige) Maschine den Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden europäischen Richtlinien und Verordnungen entspricht.

Die Einbauerklärung muss darauf hinweisen, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn sie Teil einer Maschine geworden ist und die vervollständigte Maschine die Anforderungen der Maschinenrichtlinie vollständig erfüllt.

Der Hersteller der Maschine muss für diese eine EG-Konformitätserklärung ausstellen.

Der Hersteller stellt dem Betreiber beim Kauf der Maschine die EG-Konformitätserklärung zur Verfügung.

In der Maschinenrichtlinie Anhang II Nummer 1.A werden folgende Angaben für die Konformitätserklärung gefordert:

  • Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift des Herstellers und der gegebenenfalls bevollmächtigten Person
  • Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen
  • Identifizierung der Maschine durch eine Beschreibung der allgemeinen Bezeichnung, der Funktion, des Modells, des Typs, der Seriennummer und der Handelsbezeichnung
  • ein Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht
  • wo zutreffend Erklärung, welchen anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen die Maschine noch entspricht
  • bei Maschinen mit EG-Baumusterprüfverfahren: Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle sowie Nummer der Baumusterprüfbescheinigung
  • bei Genehmigung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle
  • wo zutreffend angewandte harmonisierte Normen
  • wo zutreffend angewandte sonstige technische Normen und Spezifikationen
  • Ort und Datum der Erklärung
  • Angaben zur Person, die zur Ausstellung der Erklärung bevollmächtigt ist, sowie deren Unterschrift

Mit der Checkliste "EG-Konformitätserklärung" der BG RCI können Sie überprüfen, ob die Ihnen vorliegende Erklärung vollständig ist.

Die Maschinenrichtlinie fordert in der Erklärung die Nennung einer Person, die zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bevollmächtigt ist, sowie einer Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen.

Die bevollmächtigte Person für die EG-Konformitätserklärung und die bevollmächtigte Person für die technischen Unterlagen können dieselbe Person sein, müssen sie aber nicht.

Während die bevollmächtigte Person für die EG-Konformitätserklärung zur Vertretung des Unternehmens befugt sein muss, handelt es sich bei der Person, die die technischen Unterlagen zusammenstellt, ganz häufig um eine Person im einfachen Angestelltenverhältnis ohne Prokura.

Die Angabe von angewandten harmonisierten oder sonstigen angewandten Normen und technischen Spezifikationen ist freiwillig.

Wenn der Hersteller eine harmonisierte Norm anwendet und auf der Konformitätserklärung angibt, gilt die Vermutungswirkung. Die Konformitätsvermutung gilt nur für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, welche von der harmonisierten Norm abgedeckt werden. Sonstige Normen und Spezifikationen lösen keine Vermutungswirkung aus.

In der EG-Konformitätserklärung können neben der Maschinenrichtlinie auch andere europäische Richtlinien oder Bestimmungen genannt werden, je nachdem, welche Anforderungen das betreffende Produkt erfüllen muss.

In neueren Richtlinien und Bestimmungen wird die EG-Konformitätserklärung als EU-Konformitätserklärung bezeichnet.

Einige Beispiele für europäische Richtlinien, die in der EG-Konformitätserklärung aufgeführt werden können, sind

  • EMV-Richtlinie (2014/30/EU) und die
  • Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU.

Es gibt noch viele weitere europäische Richtlinien, die in der EG-Konformitätserklärung genannt werden können, je nach Art des Produkts und den Anforderungen, die es erfüllen muss. Es ist wichtig, die relevanten Richtlinien sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind, bevor die EG-Konformitätserklärung ausgestellt wird.

Wird eine Maschine in Deutschland in Verkehr gebracht, gilt für die Konformitätserklärung ebenso wie für die Betriebsanleitung, dass sie in einer deutschsprachigen Fassung vorliegen muss: entweder als deutsches Original oder als Übersetzung ins Deutsche.

Der Betreiber einer Maschine erhält vom Hersteller als Dokumentation

  • eine EG-Konformitätserklärung,
  • eine Betriebsanleitung und
  • ggf. auch Schaltpläne zur Elektrik, Hydraulik und/oder Pneumatik.

Komplexe Anlagen unterliegen im Laufe ihrer Betriebsdauer häufig Umbauten, dem Austausch von Baugruppen oder der Anpassung an den Stand der Technik. Bei solchen Änderungen muss der Betreiber prüfen, ob es sich um eine "Wesentliche Veränderung" handelt.

Die Risikobeurteilung, die der Hersteller vor Inverkehrbringen vornehmen muss, hilft dabei, dies einschätzen zu können.

Eventuell neue Risiken durch die Veränderung kann der Betreiber besser abschätzen, wenn ihm die Risikobeurteilung des Herstellers vorliegt.

Nicht zuletzt ist die Risikobeurteilung des Herstellers bei der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers sehr hilfreich.

Der Hersteller muss die Betriebsanleitung erstellen. Dabei muss er die Anforderungen der Maschinenrichtlinie Anhang I Nummer 1.7.4 erfüllen. Die Betriebsanleitung muss zusammen mit der Maschine an den Betreiber geliefert werden. Wichtig ist dabei, dass sie dann an der Maschine vorhanden sein muss und nicht etwa in den Aktenordnern des Einkaufs verwahrt wird.

Die Betriebsanleitung muss in der Amtssprache des Verwenderlandes verfasst sein. In Deutschland muss die Betriebsanleitung also immer in deutscher Sprache vorliegen. Im Falle einer Übersetzung muss zusätzlich auch die Originalbetriebsanleitung mit einem entsprechenden Vermerk mitgeliefert werden.

In der Maschinenrichtlinie Anhang I Nummer 1.7.4.1 sind die geforderten Inhalte der Betriebsanleitung aufgeführt. Bestandteile der Betriebsanleitung sind unter anderem:

  • die Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung,
  • die Beschreibung, Erläuterung, Zeichnungen und die Schaltpläne für
    • die Verwendung inklusive Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme,
    • die Wartung,
    • die Instandsetzung sowie
    • die Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionen,
  • die Arbeitsplatzbeschreibungen,
  • die Anleitung für Schutzmaßnahmen wie PSA und
  • Maßnahmen bei Störungen.

Hier finden Sie eine Checkliste zur Überprüfung Ihrer Betriebsanleitung.

Jede Maschine, die unter die Maschinenrichtlinie fällt, muss mit einem Typenschild eindeutig und vollständig gekennzeichnet sein. Man kann das Typenschild als „Ausweis“ der Maschine verstehen, der es ermöglicht, die Maschine eindeutig zu identifizieren und dem Hersteller oder dem Importeur zuzuordnen.

Die geforderten Angaben zur Kennzeichnung einer Maschine sind in der Maschinenrichtlinie Anhang I Nummer 1.7.3 aufgelistet. Sie müssen erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.

Laut Maschinenrichtlinie muss ein Typenschild mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
  • Bezeichnung der Maschine,
  • CE-Kennzeichnung,
  • Baureihen- oder Typbezeichnung,
  • gegebenenfalls Seriennummer,
  • Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.

Abhängig davon, wie die Maschine beschaffen ist, können außerdem noch weitere Informationen notwendig sein. Dazu gehören auch alle für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise.

Der Hersteller oder Importeur einer Maschine ist dafür verantwortlich, dass die Maschine mit dem Typenschild gekennzeichnet ist.

Die Kennzeichnung muss von außen gut sichtbar an der Maschine angebracht sein und darf nicht durch Maschinenteile oder ähnliches verdeckt sein. Sie muss während der gesamten Lebensdauer an der Maschine angebracht bleiben, vorhersehbare Nutzungsbedingungen vorausgesetzt.

Eine Kennzeichnung durch ein Schild muss dauerhaft mit der Maschine verbunden sein, vorzugsweise durch Schweißen, Vernieten oder Kleben.

Das Typenschild kann in jeder beliebigen Amtssprache der EU verfasst sein. Zu beachten ist aber, dass alle Warn- und Sicherheitshinweise in der Sprache des Empfänger- bzw. Verwenderlandes geschrieben sein müssen.

Alle neu in Verkehr gebrachten Maschinen fallen unter die Maschinenrichtlinie, die auch die Mindestanforderungen an die Angaben auf dem Typenschild regelt.

Für Maschinen, die bereits vor 1995 in Betrieb waren, regelte die VBG 5, dass an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein müssen:

  • Hersteller Lieferer oder Einführer (Importeur),
  • Typ, Baujahr oder Erzeugnisnummer und
  • Kenndaten, die für den sicheren Betrieb unentbehrlich sind.

Eine eindeutige Kennzeichnung der Maschinen im Betrieb ist unabhängig vom Alter empfehlenswert. Maschinen müssen leicht und eindeutig zu identifizieren sein, so dass sich sicherheitsrelevante Informationen der Maschine zuordnen lassen.

Mit der „Checkliste Kennzeichnung/Typenschild“ der Präventionsabteilung Technische Sicherheit der BG RCI können Sie schnell und einfach überprüfen, ob die Kennzeichnung an Ihrer Maschine alle Anforderungen erfüllt.