A 5.9 Baustellenverordnung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Die Baustellenverordnung (BaustellV) ist eine wichtige Regelung im deutschen Arbeitsschutzrecht, die am 1. Juli 1998 eingeführt wurde und die EG-Baustellenrichtlinie in nationales Recht umsetzt. Sie zielt darauf ab, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern.
Zielsetzung
Das Hauptziel der Baustellenverordnung ist es, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz bereits in der Planungsphase eines Bauprojekts zu berücksichtigen und die Zusammenarbeit der Arbeitgeber hinsichtlich des Arbeitsschutzes zu koordinieren. Sie verpflichtet Bauherren dazu, Arbeitsschutzaspekte in ihre Gesamtverantwortung für die Koordinierung des Bauablaufs und der Baudurchführung einzubeziehen.
Wichtige Vorgaben bei der Planung eines Bauvorhabens
- Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze: Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens müssen die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigt werden.
- Vorankündigung: Bei größeren Bauvorhaben muss eine Vorankündigung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
- Koordinator: Wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätig werden, muss ein Koordinator bestellt werden.
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan): Bei größeren Baustellen oder besonders gefährlichen Arbeiten ist ein SiGePlan zu erstellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber beteiligt sind.
- Unterlage für spätere Arbeiten: Es muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammengestellt werden.
- Unterrichtung zu Baustellenumständen: Seit dem 1. April 2023 muss der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter den Arbeitgeber über die Umstände auf dem Gelände der Baustelle unterrichten, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Die Änderungen der Baustellenverordnung ab 01.04.2023
- Erweiterte Informationspflicht: Bauherren müssen nun den Arbeitgeber über relevante Umstände auf dem Baustellengelände unterrichten, wenn alle Beschäftigten für denselben Arbeitgeber tätig sind und entweder eine Vorankündigung erforderlich ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden. Dies ermöglicht Arbeitgebern eine bessere Planung von Arbeitsschutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten.
- Neudefinition besonders gefährlicher Arbeiten: Die Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente wurde abgeschafft. Nun gelten Arbeiten bereits als besonders gefährlich, sobald kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben und Versetzen der Elemente erforderlich sind.
- Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans: Sprach die Baustellenverordnung bisher von einer notwendigen Anpassung bei „erheblichen Änderungen in der Ausführung“, ist diese seitdem vorgesehen bei „Änderungen in der Ausführung, die sich auf die weitere Koordination auswirken“.
Diese Änderungen bedeuten für Bauherren:
- Erhöhte Verantwortung für die Informationsweitergabe an Arbeitgeber
- Notwendigkeit einer genaueren Einschätzung potenziell gefährlicher Arbeiten
- Möglicherweise häufigere Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen
Die Baustellenverordnung legt fest, dass diese Maßnahmen bereits bei der Vorbereitung des Bauprojekts und bei der Organisation der Arbeiten getroffen werden müssen. Sie gilt für alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche und erfasst grundsätzlich alle Beschäftigten.
Im Zusammenhang mit der Baustellenverordnung spielen die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) eine wichtige Rolle.
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt.
- Konkretisierung der Vorschriften: Die RAB konkretisieren die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere die Baustellenverordnung, für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen auf Baustellen.
- Stand der Technik: Sie geben den aktuellen Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder.
- Praktische Umsetzung: In den RAB sind Erkenntnisse zusammengestellt, wie die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen erfüllt werden können.
- Rechtliche Bedeutung: Obwohl die RAB keine Gesetze sind, dienen sie als anerkannte Regeln der Technik und können in Rechtsstreitigkeiten und behördlichen Überprüfungen als Bewertungsgrundlage herangezogen werden.
- Strukturierung: Das Regelwerk ist in verschiedene Teile gegliedert, die spezifische Aspekte wie Begriffsbestimmungen, Arbeiten in Druckluft, Anforderungen an Koordinatoren und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan behandeln.
- Flexibilität: Die RAB sind praxisorientiert und bieten Spielräume für die Umsetzung, was besonders bei der Anpassung an unterschiedliche Bauprojekte wichtig ist.
- Kontinuierliche Aktualisierung: Die RAB werden vom zuständigen Ausschuss (früher ASGB, jetzt ASTA) regelmäßig überarbeitet und an neue Entwicklungen angepasst.
Das Regelwerk zum Arbeitsschutz auf Baustellen ist wie folgt gegliedert:
- RAB 01 „Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB“
- RAB 10 „Begriffsbestimmungen“ (Konkretisierungen von Begriffen der BaustellV)
- RAB 25 „Arbeiten in Druckluft“ (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)
- RAB 30 „Geeigneter Koordinator“ (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
- RAB 31 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)“
- RAB 32 „Unterlagen für spätere Arbeiten“ (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
- RAB 33 „Allgemeine Grundsätze nach § 4 des ArbSchG bei Anwendung der BaustellV“
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