A 5.7 Arbeitsstättenverordnung
Sichere Gestaltung der Arbeitsumgebung
Die ArbStättV dient der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsstätte. Daraus ergeben sich unter anderem Forderungen nach gesundheitlich zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen sowie nach sanitären Anlagen und sozialen Einrichtungen (etwa Erholungsräumen).
Arbeitsstätten sind Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebs oder einer Baustelle befinden und zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind bzw. zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Auch gehören verschiedene andere Bereiche zur Arbeitsstätte, die nicht unmittelbar für die Arbeit benötigt werden.
Dazu zählen z. B.
- die Verkehrs- und Fluchtwege,
- Notausgänge,
- Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
- Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume,
- Kantinen und
- Unterkünfte.
Unabhängig von der eigentlichen Arbeitsaufgabe oder dem Produktionsprozess und den damit verbundenen Gefährdungen (z. B. durch Gefahrstoffe oder die Benutzung von Arbeitsmitteln) können in Arbeitsstätten Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten entstehen, wie z. B.
- Stolpern und Stürze auf Verkehrswegen,
- Entstehungsbrände,
- Absturz an Brüstungen oder Bodenöffnungen sowie
- Belastung durch Arbeitsumgebungsfaktoren wie
- unzureichende Raumtemperaturen,
- Beleuchtung oder
- Bewegungsflächen.
Diese beispielhafte Aufzählung zeigt die Spannweite der verschiedenen Arten von Gefährdungen in Arbeitsstätten.
Neben dem Schutz vor solchen Gefährdungen gehört die Bereitstellung von z. B. Toiletten- und Waschräumen, Pausenräumen oder Pausenbereichen sowie Erste-Hilfe-Räume und Kantinen zu einer menschengerecht gestalteten Arbeitsstätte. Für ein sicheres und gesundheitsgerechtes Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten werden in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen entsprechende Schutzziele formuliert. Diese werden mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert.
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln - ASR) geben den erforderlichen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gemacht.
Die ASR konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV). Bei Einhaltung der ASR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.
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