A 5.7 Arbeitsstättenverordnung

Zielsetzung
Oberstes Ziel der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ein wesentlicher Teil der angezeigten Unfälle ist auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zurückzuführen, z. B. Sturz­unfälle auf schadhaften Fußböden und Treppen sowie Transportunfälle auf ungeeigneten oder zu eng bemessenen Verkehrswegen. Die ArbStättV dient der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dies sind unter anderem die Forderungen nach gesundheitlich zuträg­lichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen sowie nach sanitären Anlagen und sozialen Einrichtungen (etwa Erholungsräumen).

Inhalt
Die Arbeitsstättenverordnung in der Fassung vom 19.07.2010 enthält Mindestvorschriften, die beim Einrichten und Betreiben von Arbeits­stätten zu beachten sind. Die Verordnung besteht aus zehn Paragrafen und einem in fünf Abschnitte unterteilten Anhang. Es werden keine konkreten Maßzahlen und Detailanforderungen vorgegeben, sondern Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen.

Die Verordnung geht in § 3 auf die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Ge­fähr­dungsbeurteilung) ein. Sie enthält neben Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§§ 3a und 4) und der Regelung für den Nichtraucherschutz (§ 5) spezifische Vorgaben für Arbeits-, Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie allgemeine Unterkünfte (§ 6). Auch die Belange von Menschen mit Behinderungen werden berücksichtigt (§ 3a).

Erster Abschnitt
Im ersten Abschnitt des Anhangs der Verordnung werden allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte gestellt. Das betrifft u. a. die Raumabmessungen, Fußböden, Dächer, Fenster, Türen und Verkehrs­wege sowie Fahrsteige, die Laderampen und Steigleitern. Im Weiteren wird auf die Sicherheitskennzeichnung und die allgemeine Forderung nach einer der Nutzungsart entsprechenden Konstruktion und Festigkeit eingegangen.

Zweiter Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren wie Absturz und herabfallenden Gegenständen, aber auch gegen Entstehungsbrände sowie die Vorgaben für Flucht- und Rettungswege und Notausgänge werden im zweiten Abschnitt genannt.

Dritter Abschnitt
Der dritte Abschnitt regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Bewegungsfläche, Anordnung und Ausstattung der Arbeitsplätze, die klimatischen Verhältnisse mit Raumtemperatur und Lüftung sowie die Beleuchtung und den Lärm.

Vierter Abschnitt
Die Voraussetzungen für Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte werden im vierten Abschnitt benannt.

Fünfter Abschnitt
Im letzen Abschnitt wird auf ergänzende Anforderungen für nicht allseits umschlossene Räume und im Freien liegende Arbeitsstätten sowie für Baustellen eingegangen.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Ein wesentliches Hilfsmittel für die praktische Umsetzung der ArbStättV sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln ASR). Sowohl aus den bestehenden ASR als auch aus neuen Technischen Regeln, erarbeitet vom Ausschuss für Arbeitsstätten, können allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygie­nische Regeln und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse entnommen werden. Zurzeit sind 16 Technische Regeln in den ASR aufgeführt. Sie helfen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach
§ 3 ArbStättV.

Wendet der Arbeitgeber diese Regeln an, kann er davon ausgehen, dass er in Bezug auf den Anwendungsbereich der ASR die Vorgaben der ArbStättV einhält (Vermutungswirkung).

Weitere Informationen

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“
  • ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“
  • ASR A1.5/1,2 „Fußböden“
  • ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“
  • ASR A1.7 „Türen und Tore“
  • ASR A1.8 „Verkehrswege“
  • ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“
  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
  • ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
  • ASR A3.4 „Beleuchtung“
  • ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“
  • ASR A3.5 „Raumtemperatur“
  • ASR A3.6 „Lüftung“
  • ASR A4.1 „Sanitärräume“
  • ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“
  • ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“
  • ASR A4.4 „Unterkünfte“
  • ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“