A 5.8 Gefahrstoffverordnung
Zielsetzung
Ziel der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch
- Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,
- Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und
- Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
Die Gefahrstoffverordnung unterstützt dabei insbesondere den Anwender bei der Beurteilung der Gefährdungen und der Festlegung von Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten
- mit Gefahrstoffen,
- bei denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können,
- mit Stoffen, die besondere physikalisch-chemische Eigenschaften aufweisen, wie tiefkalte Medien oder
- mit Stoffen, von denen Brand- und Explosionsgefahren ausgehen können.
Die aktuelle Gefahrstoffverordnung vom 15.07.2013 berücksichtigt die
Vorgaben der CLP- und REACH-Verordnung. Die GefStoffV ist konsequent gefährdungsorientiert, d. h., die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind ausschließlich Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Hilfestellungen zur Umsetzung der CLP-Verordnung im Betrieb finden Sie in der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 408.
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist die Ermittlung der im Betrieb befindlichen Gefahrstoffe. Diese sind in einem Gefahrstoffverzeichnis erfasst. Das Verzeichnis umfasst
- Verweis auf Sicherheitsdatenblätter,
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung oder gefährliche Eigenschaften,
- Menge oder Mengenbereiche,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Die GefStoffV trennt zwischen Grundpflichten und Maßnahmen, die in
Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind.
Grundpflichten nach § 7 sind Pflichten, die immer gelten
- Minimierungs- und Substitutionsgebot
- Rangfolge der Schutzmaßnahmen
- Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und Ermittlung der Wirksamkeit der Maßnahmen
Die Schutzmaßnahmen sind in den §§ 8 bis 11 definiert und bauen
aufeinander auf. Es wird dabei getrennt zwischen
- allgemeinen Schutzmaßnahmen (§ 8) als Basis für alle weiteren Maßnahmen,
- zusätzlichen Maßnahmen (§ 9) und
- besonderen Schutzmaßnahmen für krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende (CMR) Stoffe und Zubereitungen der Kategorie 1 und 2 (§ 10) sowie
- Maßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere Brand- und Explosionsgefährdungen (§ 11).
Eine geringe Gefährdung kann im Einzelfall auch für giftige, sehr giftige und CMR-Stoffe abgeleitet werden. Liegt eine geringe Gefährdung vor, reichen die für die Tätigkeit notwendigen allgemeinen Schutzmaßnahmen aus.
Die Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen muss regelmäßig geprüft werden. Die Fristen sind fallbezogen festzulegen und dürfen drei Jahre nicht überschreiten. Die Frist zur Prüfung von Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben beträgt abweichend davon ein Jahr.
Die Gefährdungsbeurteilung vereinfacht sich bei Verwendung standardisierter Arbeitsverfahren wie zum Beispiel
- verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 420 (TRGS 420) „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung“,
- stoff- oder tätigkeitsbezogener TRGS wie der TRGS 559 „Mineralischer Staub“,
- des „Einfachen Maßnahmenkonzepts Gefahrstoffe“ (EMKG) in Verbindung mit den Schutzleitfäden oder
- anderer branchen- oder tätigkeitsspezifischer Hilfestellungen.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.
Kennzeichnung
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind auch innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, die wesentliche Informationen zu Einstufung, Handhabung, Gefahren und zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält.
Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen. Werden Tätigkeiten entsprechend einem verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium ausgeübt, kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Die Ermittlungsergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich zu machen.
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
Auf der Grundlage einer schriftlichen Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeiten zu unterweisen. Diese Unterweisung ist jährlich zu wiederholen und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Betriebsanweisung muss bestimmten Anforderungen genügen, die in der TRGS 555 aufgeführt sind. Für alle Beschäftigten ist eine allgemeine arbeitsmedizinische toxikologische Beratung zweckmäßigerweise im Rahmen der Unterweisung (ggf. mit betriebsärztlicher Unterstützung) durchzuführen.
Anhänge der GefStoffV
Die Anhänge der GefStoffV enthalten
- besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
- besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
- spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
In diesen Anhängen werden die Forderungen der GefStoffV weitergehend
erläutert. So werden beispielsweise in Anhang I Nr. 1 weitere Schutzmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefährdung und in Nr. 2 die Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit partikelförmigen Gefahrstoffen beschrieben.
Weitere Informationen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Gefahrstoffe.html
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html
- TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
- TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“
- TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“
- TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“
- TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen“
- TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“
- TRGS 559 „Mineralischer Staub“
- TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“
- „Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ (EMKG),
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie, geführt von der BG RCI (GISCHEM), www.gischem.de
- Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU (GISBAU), www.gisbau.de
- Merkblätter der BG RCI, bgrci.shop.jedermann.de/shop/bgi/mreihe, z. B.
- M 050 „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
- M 053 „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
- M 060 „Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung – Was ist zu tun?“
- M 062 „Lagerung von Gefahrstoffen“
- Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 408