A 5.8 Gefahrstoffverordnung
Ziel der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch
- Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,
- Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und
- Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
Die GefStoffV richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber, der durch Maßnahmen den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen beim Umgang mit Gefahrstoffen gewährleisten muss.
Um dieses Ziel umzusetzen, muss der Arbeitgeber erkennen, dass ein Gefahrstoff vorliegt. Nicht immer ist ein Gefahrstoff mit einem Gefahrenetikett und Piktogrammen versehen; so wird z. B. Wasser an einem Feuchtarbeitsplatz zu einem Gefahrstoff. Gefahrstoffe können aber auch entstehen oder freigesetzt werden, z. B. Löt- und Schweißrauche, Pyrolyseprodukte, Abgase, Gefahrstoffe aus chemischen Reaktionen und Zersetzungsvorgänge oder versteckte Gefahrstoffe bei Recyclingtätigkeiten.
Die Gefahrstoffverordnung unterstützt dabei insbesondere den Anwender bei der Beurteilung der Gefährdungen und der Festlegung von Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten
- mit Gefahrstoffen,
- bei denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können,
- mit Stoffen, die besondere physikalisch-chemische Eigenschaften aufweisen, wie tiefkalte Medien oder
- mit Stoffen, von denen Brand- und Explosionsgefahren ausgehen können.
Als Unternehmer, dessen Mitarbeiter mit Gefahrstoffen umgehen, müssen Sie folgende Hauptpflichten beachten:
Gefährdungsbeurteilung
- Ermitteln Sie, ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe vorhanden sind oder entstehen können.
- Führen Sie eine Gefährdungsbeurteilung durch, um Risiken zu identifizieren und zu bewerten.
- Legen Sie basierend auf der Gefährdungsbeurteilung notwendige Schutzmaßnahmen fest.
Schutzmaßnahmen
Setzen Sie das STOP-Prinzip um:
| Ersatz gefährlicher Stoffe oder Verfahren Einsatz geeigneter Verfahren und Arbeitsmittel z.B. Begrenzung der Exposition Als letzte Maßnahme, wenn andere nicht ausreichen |
Organisatorische Maßnahmen können sein:
- Begrenzen Sie die Anzahl exponierter Mitarbeiter und die Expositionsdauer.
- Stellen Sie sicher, dass Gefahrstoffe korrekt gekennzeichnet und sicher aufbewahrt werden.
- Richten Sie separate Bereiche ein, in denen Mitarbeiter gefahrlos essen können.
Information und Unterweisung
- Erstellen Sie schriftliche Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen.
- Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig über Risiken und Schutzmaßnahmen.
- Stellen Sie sicher, dass Informationen leicht verständlich sind.
Überwachung und Kontrolle
- Führen Sie regelmäßige Kontrollen durch, um die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
- Ermitteln Sie bei Bedarf die Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz.
Fachkundige Unterstützung
Ziehen Sie bei Bedarf fachkundige Personen hinzu, wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte, um eine sachgerechte Beurteilung der Gefährdungen sicherzustellen.
Anhänge der GefStoffV
Die Anhänge der GefStoffV enthalten
- besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe (wie z. B. Asbest) und Tätigkeiten (mit z. B. Brand- und Explosionsgefährdungen)
- besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse (wie z. B. besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe)
- spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
In diesen Anhängen werden die Forderungen der GefStoffV weitergehend erläutert. So werden beispielsweise in Anhang I Nr. 1 weitere Schutzmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefährdung und in Nr. 2 die Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit partikelförmigen Gefahrstoffen beschrieben.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Auslegung und Anwendung der Gefahrstoffverordnung. Sie werden im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet und nach rechtlicher Prüfung des BMAS bekannt gemacht. Werden diese im Unternehmen umgesetzt z. B. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen, sind die Anforderungen der GefStoffV erfüllt.
Weitere Informationen
