A 5.5 EU-Maschinenrichtlinie

Zielsetzung
Die Maschinenrichtlinie ist eine EU-Binnenmarktrichtlinie, mit der der freie Warenverkehr für Maschinen im europäischen Wirtschaftsraum erreicht werden soll.

Wichtiges Element sind die harmonisierten grundlegenden Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen. Es werden Verfahren zur Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und Inhalte der technischen Unterlagen festgelegt.

Die Maschinenrichtlinie ist seit dem Inkrafttreten mehrfach geändert worden. Zurzeit gilt die Fassung 2006/42/EG. Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Richtlinie ist deren Umsetzung in nationales Recht. Die Maschinenricht­linie ist durch die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz in Deutschland in nationales Recht umgesetzt worden.

Anwendungsbereich
Die Maschinenrichtlinie gilt für folgende Erzeugnisse

  • Maschinen
  • unvollständige Maschinen
  • auswechselbare Ausrüstungen
  • Sicherheitsbauteile
  • Lastaufnahmeeinrichtungen
  • Seile, Ketten, Gurte

Für diese Erzeugnisse wird in der Richtlinie zusammenfassend der Begriff Maschine verwendet.

Die Richtlinie wendet sich an Hersteller.
Hersteller ist auch der Arbeitgeber, der in seinem Unternehmen von den Beschäftigten eine Maschine für den Eigenbedarf bauen lässt. Vor der Inbetriebnahme muss diese Maschine die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Darüber hinaus müssen Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und technische Unterlagen vorliegen.

Die Richtlinie gilt für die erstmalige Bereitstellung einer Maschine in der EU im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung. Für Gebraucht­maschinen sind die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.

Inhalt
Die in den Artikeln der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen u. a. zum Inverkehrbringen, zur Marktüberwachung, zu Kennzeichnung und Konformitätsbewertungen werden in den Anhängen der Richtlinie konkreter ausgeführt. Daher werden die Anhänge für die Praxis in den Unternehmen häufiger zur Information herangezogen werden.

Anhang I enthält die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen. Bei der Umsetzung der recht abstrakt formulierten Vorgaben ist die Nutzung Euro­päischer Normen (EN-Normen) hilfreich.
Die Betriebsanleitung ist gemäß Ziffer 1.7.4 der Maschinenrichtlinie in der Sprache des Betreibers zu erstellen.

Im Anhang II sind die Vorgaben für das Abfassen der Konformitätserklärung und der Einbauerklärung dargelegt.
Die Einbauerklärung ist der „unvollständigen Maschine“ beizufügen. Hier muss der Hersteller angeben, welche grundlegenden Anforderungen des Anhangs I zur Anwendung kommen und welche eingehalten wurden. Dies sind wichtige Informationen für die Verwendung, die auf den Einbau in andere Maschinen oder den Zusammenbau ausgerichtet sein werden.

Im Anhang III wird die Gestaltung des CE-Zeichens beschrieben.
Für Maschinen, bei deren Benutzung besonders hohe Risiken bestehen, wird in der Maschinenrichtlinie eine besondere Sorgfalt bei der Konformitätsbewertung verlangt. Die davon betroffenen Maschinen sind im Anhang IV aufgelistet. Dazu zählen u. a. Holzkreissägen, die ROPS- und FOPS-Schutzaufbauten an Erdbaumaschinen sowie Steuerungen für Sicherheitsfunktionen.

Anhang V enthält eine Aufzählung der Sicherheitsbauteile.
Die Montageanleitung für eine unvollständige Maschine muss nach Anhang VI in einer vom Kunden akzeptierten Sprache geschrieben sein. Mit den Informationen in dieser Anleitung soll erreicht werden, dass die unvollständige Maschine sachgerecht und sicher von Personen mit anderen Teilen zu einer (vollständigen) Maschine zusammengebaut werden kann.

Im Anhang VII sind die Dokumente aufgezählt und inhaltlich umrissen, welche Bestandteil der technischen Unterlagen für Maschinen und unvollständige Maschinen sein müssen. Die Dokumente sollen es ermöglichen, zu beurteilen, ob die Maschine den Anforderungen der Richtlinie entspricht.
Abgesehen von der Betriebsanleitung für eine Maschine ist der Hersteller rechtlich nicht verpflichtet, die technischen Unterlagen an den Kunden zu übergeben. Dies müsste vertraglich vereinbart werden und ist mindestens für die Risikobeurteilung des Herstellers sinnvoll, weil der Betreiber erfährt, für welche Risiken der Hersteller Schutzmaßnahmen umgesetzt hat.

Die Anhänge VIII bis XI behandeln die besonderen Verfahren für die Konformitätsbewertungen für die in Anhang IV genannten Maschinen. Die Maschinenrichtlinie hat den Verkauf und die Beschaffung von Maschinen in Deutschland seit 1993 geprägt, indem harmonisierte Sicherheitsanforderungen, die CE-Kennzeichnung, Verfahren der Konformitäts­bewertung und Dokumentationspflichten eingeführt worden sind.

Für die Erfüllung dieser Vorgaben in Deutschland ist aber die Umsetzung durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die 9. ProdSV (Maschinenverordnung) entscheidend. Das ProdSG gilt für Maschinen (neu oder gebraucht), wenn diese im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

Weitere Informationen

  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG