A 5.3 Arbeitsschutzgesetz

Zielsetzung
Mit dem Arbeitsschutzgesetz werden europäische Richtlinien in deutsches Recht überführt. Das Gesetz dient der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten. Es gilt für alle Beschäftigten, aber nicht für Hausangestellte in Privathaushalten, nicht für Beschäftigte auf Seeschiffen und nicht für Beschäftigte in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat laut Arbeitsschutzgesetz im Rahmen einer Beurteilung von Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen sind. Die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und falls erforderlich anzupassen. Die Beurteilung ist nach der Art der Tätigkeit vorzunehmen. Aus der Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilung müssen die Ergebnisse der Beurteilung, die Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfungen hervorgehen.

Für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation und die erforderlichen Mittel hat der Arbeitgeber zu sorgen. So sind im Rahmen der Notfallorganisation die Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu organisieren. Ebenso sind die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und die arbeits­medizinische Vorsorge zu regeln.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Pflichten und Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten müssen gem. Arbeitsschutzgesetz erkannte Gefahren dem Arbeitgeber sofort melden und an der Umsetzung von Schutzmaßnahmen mitwirken. Sie müssen Arbeitsmittel, die Persönliche Schutz­ausrüstung usw. bestimmungsgemäß verwenden. Sie haben zu allen
Fragen des Arbeitsschutzes ein Vorschlagsrecht.

Weitere Inhalte
Im Gesetz sind außerdem Verordnungsermächtigungen an die Bundes­regierung sowie Regelungen für den öffentlichen Dienst, die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie und zur Überwachung enthalten.

Weitere Informationen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)