A 5.2 Arbeitssicherheitsgesetz
Das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, oder auch „Arbeitssicherheitsgesetz“ (ASiG), ist ein zentrales Gesetz im deutschen Arbeitsschutzsystem, das 1973 verabschiedet wurde. Es regelt die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit durch Unternehmer.
Die Umsetzung der Forderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes in die betriebliche Praxis erfolgt durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV-Vorschrift 2).
Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften
Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa). Diese Bestellung muss schriftlich erfolgen und kann entweder durch die Einstellung von Einzelpersonen oder die Nutzung überbetrieblicher Dienste umgesetzt werden. Die Einsatzzeiten der bestellten Personen sind abhängig von z. B. der Betriebsart, der Anzahl der Beschäftigten und der Betriebsorganisation.
Aufgaben von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften
Unterstützung der Arbeitgeber in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, insbesondere
- Beratung bei der Planung, Ausführung, Beschaffung, Unterhaltung und Überprüfung von Betriebsanlagen, technischen Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren sowie sozialen und sanitären Einrichtungen,
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
- Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- Untersuchung, Erfassung und Auswertung von Arbeitsunfällen (Unfallanalyse),
- Mitwirkung bei Sicherheitsbeauftragtenschulungen,
- Organisation der Ersten Hilfe sowie Einsatzplanung und Schulung der Helfer,
- Beratung bei Arbeitsplatzwechsel und (Wieder-)Eingliederung Behinderter,
- Untersuchung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen,
- Festlegung, wo arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist,
- Beratung und ggf. Untersuchung der Arbeitnehmer durch die Betriebsärzte sowie arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung, Auswertung und Erfassung der Ergebnisse,
- Meldung festgestellter Mängel und Unterbreitung von Lösungsvorschlägen.
Für die Umsetzung der Maßnahmen ist der Unternehmer verantwortlich.
Beide Fachkräfte arbeiten unabhängig und weisungsfrei. Sie sind verpflichtet, mit dem Betriebsrat, anderen Beauftragten für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie untereinander zu kooperieren.
Arbeitsschutzausschuss
Ab 20 Beschäftigten muss ein Arbeitsschutzausschuss, bestehend aus Arbeitgeber und Führungskräften, Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten, gebildet werden, der über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung berät. Der Arbeitsschutzausschuss tritt viermal im Jahr zusammen.
Weitere Informationen

- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Unfallverhütungsvorschrift: DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“