Analysenverfahren zur Bestimmung von Holzstaub

DGUV Information 213-541 (früher BGI 505-41 bzw. ZH1/120.41)


Verfahren 02 – Gravimetrie

Probenahme mit Pumpe und Abscheidung auf einem Partikelfilter, gravimetrische Bestimmung

Es wird ein Messverfahren zur Probenahme und Bestimmung von Holzstaub-Konzentrationen in der Luft in Arbeitsbereichen beschrieben. Durch einen zusätzlichen Veraschungsschritt kann der Anteil des Staubes ermittelt werden, der nicht als Holzstaub zu berücksichtigen ist.

Messprinzip

Mit Hilfe einer Pumpe wird ein definiertes Luftvolumen durch einen Partikelfilter gesaugt. Die Masse des abgeschiedenen Staubs wird durch Differenzwägung bestimmt. Ergänzend kann durch einen Veraschungsschritt der veraschbare Anteil des Staubes (Glühverlust) ermittelt werden.

Bestimmungsgrenze

Die absoluten Bestimmungsgrenzen liegen je nach verwendetem Probenahmesystem bei 8-stündiger Probenahme zwischen 0,45 und 4,5 mg, die relativen Bestimmungsgrenzen zwischen 0,02 und 0,27 mg/m³ (bezogen auf 32 bzw. 1,68 m³ Probeluftvolumen).

Erstellt

Oktober 2006

Das Verfahren erhalten Sie in der DGUV-Publikationsdatenbank.

Die englische Übersetzung ist online in der Wiley Online Library erhältlich: Method for the determination of wood dust (Air monitoring methods, Volume 13, 2012).


Verfahren 01 – Gravimetrie – zurückgezogen

Probenahme mit Pumpe und Abscheidung auf einem Partikelfilter, gravimetrische Bestimmung

Es wird ein Messverfahren zur Probenahme und Bestimmung von Holzstaubkonzentrationen in der Luft in Arbeitsbereichen beschrieben. Die partikelförmigen Stoffe werden mit ortsfesten oder personenbezogenen Probenahmegeräten auf Glasfaserfiltern gesammelt und die Filterbelegung durch Differenzwägung bestimmt.

Messprinzip

Mit Hilfe einer Pumpe wird ein definiertes Luftvolumen durch ein Partikelfilter gesaugt. Die Masse des abgeschiedenen Staubs wird durch Differenzwägung bestimmt.

Bestimmungsgrenze

Die niedrigste bestimmbare Masse beträgt bei Verwendung von Glasfaserfiltern mit einem Durchmesser von 150 mm 3 mg und bei Durchmessern von 37 mm oder 25 mm 0,3 mg absolut.

Die relative Bestimmungsgrenze bei 8-stündiger Probenahme beträgt:

Filterdurchmesser
(mm)
Luftvolumenstrom
(m³/h)
Relative Bestimmungsgrenze
(mg/m³)
150 22,5 0,02
37 0,12 0,31
37 0,21 0,18
25 0,15 0,25

Erstellt

Januar 1988

Zurückgezogen

Oktober 2006

Das zurückgezogene Verfahren können Sie im Einzelfall bei uns anfordern (stoffinfo(at)bgrci.de).

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