Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen

Anhang 2 zur Unfallverhütungsvorschrift „Organische Peroxide“ (BGV B4) aktualisiert

Organische Peroxide sind eine Klasse von sehr sensiblen Stoffen. Aufgrund der Selbstzersetzungseigenschaften dieser Stoffgruppe bei Temperaturüberschreitungen (self accelerating decomposition temperature – SADT) oder ausgelöst durch geringste Verunreinigungen ist das abstrakte Gefährdungspotenzial der meisten organischen Peroxide als sehr hoch einzuschätzen. Eine beginnende Selbstzersetzung kann ab einem bestimmten Punkt nicht mehr gestoppt werden; in ihrer Folge kann es zu Bränden und Explosionen kommen.

Um die Handhabung organischer Peroxide sicher zu gewährleisten, sind die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden umfassend zu ermitteln und die hieraus resultierenden Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sorgfältig zu planen, zu treffen und zu überwachen.

Für die Planung von Arbeitsstätten und Lagereinrichtungen sowie für die Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen ist es unabdingbar, sich über die Eigenschaften der gehandhabten organischen Peroxide zu informieren.

Basis für die Gefährdungsbeurteilung ist die im Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Organische Peroxide“ (BGV B4) gelistete „Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen“. Diese Liste wird in Zusammenarbeit der Projektgruppe „Organische Peroxide“ des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin (BAM) erstellt und gepflegt.

Nach den „Leitlinien zur künftigen Gestaltung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz“ (Bundesarbeitsblatt Heft 6/2003) wird es nicht mehr möglich sein, die Unfallverhütungsvorschrift „Organische Peroxide“ (BGV B4) zu aktualisieren. Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden sind künftig in der GefStoffV und ihrem Technischen Regelwerk (TRGS) zu regeln. Hierzu soll im Anhang III GefStoffV ein Abschnitt „Organische Peroxide“ federführend von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin (BAM) erarbeitet werden, dessen abstrakte und grundlegende Schutzziele in einer TRGS „Organische Peroxide“ konkretisiert werden müssen. Gemäß einer Absprache zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Unterausschuss „Schutzmaßnahmen“ (UA II) im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) und dem Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie soll diese TRGS federführend durch die Projektgruppe „Organische Peroxide“ des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie erarbeitet werden. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieser projektierten Regelungen muss die Unfallverhütungsvorschrift „Organische Peroxide“ (BGV B4) zurückgezogen werden.

In der Zwischenzeit sind vom Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie und der BAM einige neue organische Peroxide klassifiziert und bestimmte andere organische Peroxide umgestuft worden. Die aktualisierte Zuordnungsliste des Anhangs 2 zur BGV B4 (Stand März 2017) kann hier heruntergeladen werden:

Anhang 2 zur Unfallverhütungsvorschrift „Organische Peroxide“ (BVG B4)