Kapitel 6.2.1: Bedien und Verkehrsflächen

Bedien- und Verkehrsflächen müssen ausreichend bemessen sein.

Arbeiten zwei bis vier Personen zwischen den Arbeitsflächen, so beträgt der Mindestabstand 1,45 m. Weitere Empfehlungen zu Abständen zwischen Arbeitsflächen oder Geräten gibt DIN EN 14056 „Laboreinrichtungen – Empfehlungen für Anordnung und Montage". Hierbei handelt es sich um Mindestmaße. Die Abstände sind zu vergrößern, wenn beispielsweise

  • der Raum zwischen zwei Arbeitsflächen nicht nur als Bewegungsraum der dort unmittelbar Tätigen, sondern auch als Verkehrsweg für andere Personen dient,
  • besondere Arbeitsbedingungen vorliegen, beispielsweise bei erhöhter Brand- und Explosionsgefahr,
  • die Arbeitsflächen länger als 6 m sind,
  • zwischen den Arbeitsflächen mehr als 4 Personen arbeiten oder
  • sich zwei Abzüge gegenüberstehen.

Der Abstand ist ebenfalls zu verbreitern, wenn der Raum beispielsweise durch Hocker, herausziehbare Schreibplatten, Gerätewagen, Racks oder Unterbauten dauerhaft eingeengt wird (Abbildung 22). Wartungsgänge, beispielsweise zwischen zwei Reihen von sich mit den Rückseiten gegenüberstehender Gaschromatographen, dürfen auch eine geringere Breite als 0,90 m haben. Reine Verkehrswege ohne Bedienflächen müssen mindestens 0,90 m breit sein.

Für die Gestaltung von Arbeitsplätzen sind unter anderem die ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen" und die ASR A1.8 „Verkehrswege" zu beachten.

Innerbetriebliche Transportwege sind möglichst frei von Hindernissen, wie zum Beispiel Treppen, zu halten.

Siehe auch DIN EN 12128 „Biotechnik – Laboratorien für Forschung, Entwicklung und Analyse – Sicherheitsstufen mikrobiologischer Laboratorien, Gefahrenbereich, Räumlichkeiten und technische Sicherheitsanforderungen".