A 1.20 Innerbetriebliche Verkehrswege

 

Dieses Kapitel beschränkt sich auf fest installierte Verkehrsanlagen, Verkehrswege und Arbeitsplätze. Arbeitsplätze und Absturzsicherungen auf Baustellen werden in diesem Kapitel nicht berücksichtigt (siehe Kapitel A 1.2, A 3.1, A 3.2).

Mögliche Gefahren

  • Zusammenstoß mit Fahrzeugen
  • Abstürzen
  • Abrutschen
  • Stolpern und Stürzen
  • Gefährdung durch Gegenstände

Maßnahmen

Allgemeine Forderungen

  • Trennung von Geh- und Fahrverkehr 1
  • Abgrenzung von Verkehrswegen gegenüber anderen Flächen (z. B. Lagerflächen), z. B. durch Kennzeichnung 2, Abschrankungen, Nagelreihen
  • Abgrenzung bzw. Kennzeichnung von dauerhaften Gefahr- und Stolperstellen, z. B. durch gelb-schwarze Markierung
  • Abgrenzung bzw. Kennzeichnung von zeitlich begrenzten Gefahr­stellen, z. B. Baustellen, durch rot-weiße Markierung 3
  • Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs
  • übersichtliches Anlegen von Verkehrswegen, mögliche Hilfsmittel z. B. Panorama- und Kugelspiegel 4
  • Schaffung und Kennzeichnung von Rettungswegen und Notausgängen
  • Verkehrswege und Fußböden müssen rutschhemmende Beläge haben
  • Verkehrswege dürfen keine Löcher, Rillen oder sonstige Stolperstellen aufweisen
  • ausreichende Beleuchtung (siehe Tabelle 1)
  • Installation einer Notbeleuchtung für Rettungswege und für Arbeits­plätze mit besonderen Gefährdungen, z. B. bei Umgang mit Gefahr­stoffen, damit die Arbeitsplätze gefahrlos verlassen werden können
Tabelle 1: Nennbeleuchtungsstärken nach ASR A 3.4
Art der Arbeitsstätte, Verkehrswege Nennbeleuchtungsstärke in Lux
In Gebäuden
Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr 50
Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr im Bereich von Absätzen und Stufen 100
Verkehrsflächen und Flure mit Fahrzeugverkehr 150
Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Aufzüge 100
Laderampen, Ladebereiche 150
Begehbare Unterflurtunnel, Zwischenböden und für Wartungszwecke, z. B. Stetigförderer, Wartungsgänge 50
Steuerwarten, Kontrollräume, Schaltwarten 500
Allgemeine Maschinenarbeiten, Grobformen 300
Im Freien
Toranlagen 50
Fußwege 5
Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung max. 30 km/h 10
Orientierungsbeleuchtung im Tagebau 3
Zusatzbeleuchtung im Tagebau im Arbeitsbereich 20

Durchgangshöhe von ebenen Verkehrswegen

  • die Durchgangshöhe soll 2,10 m betragen
  • die Mindesthöhe über Verkehrswegen für den Fahrzeugverkehr ergibt sich aus der 
    größten Höhe des Fahrzeugs einschließlich Ladung in Transportstellung sowie dem stehenden oder sitzenden Fahrer. Zu dieser Höhe ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 0,20 m anzusetzen. Die lichte Höhe muss über die gesamte Breite des Verkehrsweges, der von Transportmitteln genutzt werden kann, eingehalten werden
  • werden Verkehrswege auch als Feuerwehrzufahrten genutzt, so sind diese mindestens mit einem Lichtraumprofil von 3,50 m x 3,50 m einzurichten. Sie sind ständig freizuhalten und dürfen, z. B. durch nachträgliche Einbauten, nicht eingeengt werden

Breite von ebenen Verkehrswegen

  • Die Breite der Wege für den Fußgängerverkehr wird aus der Anzahl der gehenden Personen, die diese nutzen müssen, und aus der Art der Nutzung ermittelt. Dabei sind Mindestbreiten nicht zu unterschreiten.
Tabelle 2: Lichte Mindestbreiten der Wege für den Fußgängerverkehr
Nr. Anzahl der Personen Lichte Mindestbreiten von Verkehrswegen
(in m)
1 bis 5 0,90
2 bis 20 1,00
3 bis 200 1,20
4 bis 300 1,80
5 bis 400 2,40

Abweichend gelten für für Verkehrswege zu besonderen Bereichen wie z.B. persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen oder Hilfstreppen die Werte der Tab. 2 ASR A1.8 Verkehrswege.

Tabelle 3: Mindestmaße von Sicherheitszuschlägen für die Verkehrswegbreiten bei Geschwin-digkeiten < 20 km/h
Betriebsart Randzuschlag Begegnungszuschlag
Fahrzeugverkehr 2 x Z1 = 2 x 0,50 m = 1,00 m Z2 = 0,40 m
Gemeinsamer Fußgänger- und Fahrzeugverkehr 2 x Z1 = 2 x 0,75 m = 1,50 m Z2 = 0,40 m

Zugänge zu maschinellen Anlagen können sein

  • Laufstege
  • Rampen (0° ≤ Steigungswinkel < 20°)
  • Treppen (20° ≤ Steigungswinkel < 45°)
  • Treppenleiter (45° ≤ Steigungswinkel < 75°)
  • Steigleiter (75° ≤ Steigungswinkel < 90°)

Laufstege

  • Ab 0,5 m Absturzhöhe ist an maschinellen Anlagen ein Geländer erforderlich.
  • Bei geneigten Laufstegen sind Beläge entsprechend der Tabelle 4 auszuwählen.
  • Ist die Rutschhemmung der Beläge gemindert, müssen ab einem
    Steigungswinkel von 10° Trittleisten angebracht werden 5.
  • Ab einem Steigungswinkel von 24° sind Stufen erforderlich.
  • Die Breite muss mindestens 0,6 m betragen (bei gelegentlicher Benutzung: 0,5 m), bei Gegenverkehr mindestens 1 m.
  • Die Durchgangshöhe muss 2,1 m betragen.
  • Stahlroste müssen gegen Abheben und Verschieben gesichert sein. Einfache Klemmbefestigungen, z. B. kraftschlüssige Verbindungen zwischen Auflageprofil und Stahlrost, erfüllen nicht die Forderung nach einer Sicherung gegen Verschieben. Auf Trägern aufliegende Gitter­roste in Bereichen, in denen bei Verrutschen der Roste Absturzgefahr besteht, müssen mindestens an den vier Eckpunkten formschlüssig an den
    Trägern befestigt sein.

Rampen

  • Ab 0,5 m Absturzhöhe ist ein Geländer erforderlich (Ausnahme: Laderampen).

Treppen

  • Eine Treppe muss mindestens einen Handlauf haben. Bei einer Treppenlaufbreite 1,5 m müssen zwei Handläufe vorhanden sein.
  • die ASR 1.8, Abschnitt 4.5 beschreibt ausführlich die Abmaße von Treppen

Treppenhandläufe müssen einen sicheren Halt bieten. Hierzu wird eine ergonomische Gestaltung des Handlaufs empfohlen, die ein sicheres Umgreifen ermöglicht. Dies wird dadurch gewährleistet, dass der Durchmesser bzw. die Breite des Handlaufes zwischen 2,5 cm und 6 cm beträgt. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf in einer Höhe zwischen 0,80 m und 1,15 m zu führen. Ein Mindestabstand von 5 cm zu benachbarten Bauteilen ist einzuhalten. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass Beschäftigte daran nicht hängen bleiben oder abgleiten können.

Bei Treppenläufen mit einem Steigungswinkel bis 36° muss nach höchstens 18 Trittstufen ein Zwischenpodest vorhanden sein.

Weitere Informationen

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
  • DIN EN ISO 14122-4: 2016-06-00 „Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 4: Ortsfeste Steigleitern“
  • Kapitel A 1.2, A 3.1, A 3.2, A 3.3, A 3.4