A 1.20 Innerbetriebliche Verkehrswege

 

Dieses Kapitel beschränkt sich auf fest installierte Verkehrsanlagen, Verkehrswege und Arbeitsplätze. Arbeitsplätze und Absturzsicherungen auf Baustellen werden in diesem Kapitel nicht berücksichtigt (siehe Kapitel A 1.2, A 3.1, A 3.2).

Mögliche Gefahren

  • Angefahrenwerden
  • Abstürzen
  • Abrutschen
  • Stolpern und Stürzen
  • Getroffenwerden von Gegenständen

Maßnahmen

Allgemeine Forderungen

  • Trennung von Geh- und Fahrverkehr 1
  • Abgrenzung von Verkehrswegen gegenüber anderen Flächen (z. B. Lagerflächen), z. B. durch Kennzeichnung 2, Abschrankungen, Nagelreihen
  • Kennzeichnung von Verkehrswegen, wenn Arbeits- und Lagerräume eine Grundfläche von > 1000 m2 einnehmen
  • Abgrenzung bzw. Kennzeichnung von dauerhaften Gefahr- und Stolperstellen, z. B. durch gelb-schwarze Markierung
  • Abgrenzung bzw. Kennzeichnung von zeitlich begrenzten Gefahr­stellen, z. B. Baustellen, durch rot-weiße Markierung 3
  • Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs
  • übersichtliches Anlegen von Verkehrswegen, mögliche Hilfsmittel z. B. Panorama- und Kugelspiegel 4
  • Schaffung und Kennzeichnung von Rettungswegen und Notausgängen
  • Verkehrswege und Fußböden müssen rutschhemmende Beläge haben
  • Verkehrswege dürfen keine Löcher, Rillen oder sonstige Stolperstellen aufweisen
  • ausreichende Beleuchtung (siehe Tabelle 1)
  • Installation einer Notbeleuchtung für Rettungswege und für Arbeits­plätze mit besonderen Gefährdungen, z. B. bei Umgang mit Gefahr­stoffen, damit die Arbeitsplätze gefahrlos verlassen werden können

Durchgangshöhe von ebenen Verkehrswegen

  • die Durchgangshöhe muss mind. 2 m betragen
  • für Transportmittel gelten die Angaben in Tabelle 2

Breite von ebenen Verkehrswegen

  • Die Breite der Verkehrswege richtet sich hauptsächlich nach der Fahrzeugbreite und der durchschnittlichen Anzahl von Personen, die die Wege benutzen (siehe Tabelle 3).

Zugänge zu maschinellen Anlagen können sein

  • Laufstege
  • Rampen (0° ≤ Steigungswinkel < 20°)
  • Treppen (20° ≤ Steigungswinkel < 45°)
  • Treppenleiter (45° ≤ Steigungswinkel < 75°)
  • Steigleiter (75° ≤ Steigungswinkel < 90°)
  • (siehe Kapitel A 3.4)

Laufstege

  • Ab 0,5 m Absturzhöhe ist an maschinellen Anlagen ein Geländer erforderlich.
  • Bei geneigten Laufstegen sind Beläge entsprechend der Tabelle 4
    auszuwählen.
  • Ist die Rutschhemmung der Beläge gemindert, müssen ab einem
    Steigungswinkel von 10° Trittleisten angebracht werden 5.
  • Ab einem Steigungswinkel von 24° sind Stufen erforderlich.
  • Die Breite muss mindestens 0,6 m betragen (bei gelegentlicher Benutzung: 0,5 m), bei Gegenverkehr mindestens 1 m.
  • Die Durchgangshöhe muss 2,1 m betragen.
  • Stahlroste müssen gegen Abheben und Verschieben gesichert sein. Einfache Klemmbefestigungen, z. B. kraftschlüssige Verbindungen zwischen Auflageprofil und Stahlrost, erfüllen nicht die Forderung nach einer Sicherung gegen Verschieben. Auf Trägern aufliegende Gitter­roste in Bereichen, in denen bei Verrutschen der Roste Absturzgefahr besteht, müssen mindestens an den vier Eckpunkten formschlüssig an den
    Trägern befestigt sein.

Rampen

  • Ab 0,5 m Absturzhöhe ist ein Geländer erforderlich (Ausnahme: Laderampen).

Treppen

  • Eine Treppe muss mindestens einen Handlauf haben. Bei einer Treppenlaufbreite ≥ 1,2 m müssen zwei Handläufe vorhanden sein.
  • Abmaße von Treppen
    • Auftritt g und Steigung h müssen folgender Gleichung entsprechen: 600 ≤ g + 2 h ≤ 660
    • die Steigung muss innerhalb eines Treppenlaufes möglichst konstant sein
    • die Unterschneidung r muss ≥ 0,01 m betragen (auch bei Podesten und Bühnen)
    • die höchste Stufe muss auf gleicher Höhe mit dem Podest sein
    • die Durchgangshöhe e muss mindestens 2,3 m betragen
    • der Freiraum c muss mindestens 1,9 m betragen
    • die Breite w muss mindestens 0,6 m betragen



Treppenhandläufe müssen einen sicheren Halt bieten. Hierzu wird eine ergonomische Gestaltung des Handlaufs empfohlen, die ein sicheres Umgreifen ermöglicht. Dies wird dadurch gewährleistet, dass der Durchmesser bzw. die Breite des Handlaufes zwischen 2,5 und 6 cm beträgt. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf in einer Höhe zwischen 0,8 und 1,15 m führen. Ein Mindestabstand von 5 cm zu benach­barten Bauteilen ist einzuhalten. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass Beschäftigte daran nicht hängen bleiben oder abgleiten können.

Müssen mehrere Personen gleichzeitig aneinander vorbeigehen: 1 m
Bei gelegentlicher Nutzung: 0,5 m

  • Einbau eines Podestes ab einer Treppenhöhe H > 3 m einzelner Treppenläufe
  • Podestlänge l muss ≥ 0,8 m sein

Treppenleitern

  • Treppenleitern müssen zwei Handläufe haben
  • Abmaße von Treppenleitern
    • die Stufentiefe t muss mindestens 0,08 m betragen
    • die Steigung h darf nicht mehr als 0,25 m betragen
    • die Steigung muss innerhalb eines Treppenlaufes möglichst konstant sein
    • die Unterschneidung r der Stufe oder des Podestes muss ≥ 0,01 m sein
    • die Laufbreite w muss zwischen 0,45 m und 0,8 m sein (vorzugsweise: 0,6 m)
    • die Durchgangshöhe e muss mindestens 2,3 m betragen
    • der Freiraum c muss mindestens 0,85 m sein
    • die Treppenhöhe H eines einzelnen Treppenlaufes darf 3 m nicht überschreiten

Weitere Informationen

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
  • DIN EN ISO 14122-4: 2012-12 „Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 4: Ortsfeste Steigleitern“
  • Kapitel A 1.2, A 3.1, A 3.2, A 3.3, A 3.4