E 4.11 Lärm (Betonfertigteile)

In der Betonfertigteilindustrie werden verschiedene Fertigungsverfahren angewendet. Typische Fertigungsverfahren, Produktionsbereiche und Arbeitsaufträge, bei denen erfahrungsgemäß gehörschädigender Lärm auftreten kann, sind z. B. Betontransporte mit Betonierkübeln, Betonverteilung, Betonverdichtung, Formenbau, Bewehrungsbau, Vorspanneinrichtungen, Reinigungsarbeiten sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten.

Maßnahmen

Lärmbereiche

  • Erreichen die ortsbezogenen Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A), so handelt es sich um Lärmbereiche, z. B. der Schalungs- und Formenbau, Füll- und Verdichtungsstationen. Typische Arbeitsplätze sind in der Tabelle aufgeführt.

Lärmintensive Vorgänge

  • Häufig sind von den Beschäftigten unterschiedliche Tätigkeiten an verschiedenen Arbeitsplätzen zu verrichten. In diesen Fällen wird der personenbezogene Tages-Lärmexpositionspegel bestimmt durch die Aufenthaltsdauer in Lärmbereichen und durch die Schallentstehung bei der Ausführung des Arbeitsauftrags. In Zweifelsfällen müssen durch Messungen die personenbezogenen Tages-Lärmexpositionspegel bestimmt werden.

Schallschutz und Lärmminderung

  • Arbeitsmittel und Produktionseinrichtungen müssen dem fortschrittlichen Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend beschafft und betrieben werden.
  • Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass eine Lärmgefährdung – so weit wie möglich – vermieden wird. Hierzu gehört auch der Einsatz von selbstverdichtendem Beton oder lärmarmen Verdichtungsverfahren, z. B. Vakuum-Schnellwechselsystem 1 , Gyro-Shake-Verfahren 2 .
  • Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass die Schallausbreitung – so weit wie möglich – verringert wird, z. B. Kapselung, absorbierende Abschirmungen, Decken und Wände.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Persönliche Schutzausrüstung

  • In Bereichen mit Schalldruckpegeln über 80 dB(A) sind Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Vorzugsweise sollte individueller Gehörschutz (Otoplastiken) mit angepasster Dämpfung zur Gewährleistung der Kommunikation genutzt werden.
  • Die Bereiche ≥ 85 dB(A) sind im Betrieb zu kennzeichnen und die Einhaltung der Tragepflicht von Gehörschutz ist zu überwachen.

Weitere Informationen

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
  • DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
  • BG RCI-Merkblatt T 011 „Wissenswertes über Lärm“
  • DGUV Information 212-024 „Gehörschutz“
  • Kapitel A 1.8