Analysenverfahren zur Bestimmung von Cadmiumchlorid
DGUV Information 213-514 (früher BGI 505-14 bzw. ZH1/120.14)
CAS-Nummer: 10108-64-2
Siehe DGUV Information 213-554 „Verfahren zur Bestimmung von Cadmium und seinen Verbindungen“, Verfahren 02.
Verfahren 01 – ASS – zurückgezogen
Probenahme mit Pumpe und Abscheidung auf einem Partikelfilter, Atomabsorptionsspektroskopie nach Elution
Mit diesem Messverfahren wird die über die Probenahmedauer gemittelte Konzentration von Cadmiumchlorid im Gesamtstaub des Arbeitsbereiches personenbezogen oder ortsfest bestimmt.
Messprinzip
Mit Hilfe einer Pumpe wird ein definiertes Luftvolumen durch ein Partikelfilter gesaugt. Das im abgeschiedenen Staub enthaltene Cadmiumchlorid wird nach Elution mit destilliertem Wasser atomabsorptionsspektroskopisch bestimmt.
Nachweisgrenze
Relativ: 0,005 mg/m³ an Cadmium ≙ 0,008 mg/m³ an Cadmiumchlorid für 500 l Probeluft.
Niedrigste nachweisbare Konzentration in der Messlösung: 0,025 µg/ml Cadmium ≙ 0,04 µg/ml an Cadmiumchlorid.
Erstellt
Dezember 1983
Zurückgezogen
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Zur Messung von Cadmiumchlorid ist das „Verfahren zur Bestimmung von Cadmium und seinen Verbindungen“ (DGUV Information 231-554) geeignet.
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