Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen gemäß TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die alveolengängige Staubfraktion (A-Staub) beträgt 1,25 mg/m³ für Stäube der Dichte 2,5 g/cm³ (bezogen auf einen Ausgangswert von 0,5 mg/m³ bei der Dichte 1 g/cm³).

Für Tätigkeiten, bei denen der AGW für A-Staub von 1,25 mg/m³ nachweislich nicht eingehalten werden kann, gilt übergangsweise bis zum Stichtag 31.12.2018 für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anstelle des AGW ein Beurteilungsmaßstab in Höhe des bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m³, wenn bestimmte, in der TRGS 504 beschriebene, Bedingungen eingehalten werden.

  • Eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung liegt vor.
  • Anhang I Nr. 2.3 der Gefahrstoffverordnung ist umgesetzt.
  • Die Arbeit erfolgt nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen.
  • Ein Schutzmaßnahmenkonzept existiert und ist kommuniziert.
  • Atemschutz wird zur Verfügung gestellt und bei Expositionsspitzen getragen.

TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub lesen

Anhang I der Gefahrstoffverordnung lesen


Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen gemäß TRGS 504: Inhalte

  • Beschreibung der staubrelevanten Tätigkeiten
  • Ermittlung der technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen
  • Expositionsniveau bei branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen
  • Schutzmaßnahmenkonzept