Handlungsanleitung „Staub bei Steinmetz-und Naturwerksteinbearbeitung“

Bei der Be- und Verarbeitung von Natur-und Kunststeinen entsteht gesundheitsgefährlicher Staub, wenn Beschäftigte z. B. mit schnelllaufenden Handmaschinen Trennschneid- oder Schleifarbeiten ausführen. Die bei diesen Arbeiten freigesetzten Schwebstäube können eingeatmet werden und gelangen je nach Partikelgröße bis in die oberen Atemwege, die Bronchien oder sogar in die Lungenbläschen (Alveolen). Staubpartikel, die bis in die Alveolen gelangen, bleiben dort Monate bis Jahre. Da die meisten Natur- und Kunststeine quarzhaltig sind, sind Tätigkeiten mit diesen als krebserzeugend eingestuft. Bei längeren bzw. häufigen Tätigkeiten mit hohen Staubbelastungen kann es zu Erkrankungen der Atemwege in Form der Silikose (Staublunge), Silikotuberkulose oder sogar zu Lungenkrebs kommen. Begünstigt wird eine solche Entwicklung durch andere schädigende Einwirkungen auf das Selbstreinigungsvermögen der Lunge, wie es beispielsweise beim Rauchen der Fall ist.

Die Staubbelastung bei der Natursteinbearbeitung stellt somit eine ernstzunehmende Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten dar und unterstreicht die Notwendigkeit einer fachkundigen Gefährdungsbeurteilung gemäß Gefahrstoffverordnung sowie die Umsetzung entsprechender Maßnahmen.

Die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind für die einatembare Staubfraktion (E-Staub) mit 10 mg/m³ und die alveolengängige Staubfraktion (A-Staub) mit 1,25 mg/m³ festgelegt.

Übergangsweise kann für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen bis Ende 2018 anstelle des neuen Arbeitsplatzgrenzwertes ein Beurteilungsmaßstab von 3 mg/m³ für die alveolengängige Staubfraktion herangezogen werden, wenn die in TRGS 900 unter Nummer 2.4.2 beschriebene Vorgehensweise umgesetzt wird.

Ziel dieser Handlungsanleitung ist eine Einhaltung des neuen Arbeitsplatzgrenzwertes für die alveolengängige Staubfraktion von 1,25 mg/m³ entsprechend der Vorgaben der TRGS 900 bis spätestens Ende 2018 und die Umsetzung im Hinblick auf Verbesserungen der Schutzmaßnahmen, um den Beurteilungsmaßstab von 0,05 mg/m³ für Quarzfeinstaub bei einer größeren Anzahl von Einzeltätigkeiten erreichen zu können.

Für die Steinmetz-und Naturwerksteinbearbeitung konkretisiert diese Handlungsanleitung die erforderlichen Maßnahmen.

Für Tätigkeiten mit der Freisetzung quarzhaltiger Stäube gilt das Minimierungsgebot. Diese Tätigkeiten sind als krebserzeugend eingestuft. Hinweise zur Umsetzung des Minimierungsgebotes sind der TRGS 559 zu entnehmen. Anzustreben ist die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes von 0,05 mg/m³ für Quarzfeinstaub. Sofern dies durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht gewährleistet werden kann, ist der branchenübliche Stand der Technik einzuhalten mit der Maxime, eine Verbesserung der Expositionen herbeizuführen (Minimierungsgebot). Oberhalb des Beurteilungsmaßstabes ist Atemschutz zu verwenden.

Diese Handlungsanleitung wurde erarbeitet vom Bundesverband Deutscher Steinmetze, vom Deutschen Naturwerkstein-Verband, der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, der BG BAU und der BG RCI.

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und Gesundheitsgefahren
2. Quarzgehalte
3. Berufskrankheiten
4. Darstellung und Beurteilung der Exposition
5. Branchenübliche Verfahren und Ergänzungsmaßnahmen
6. Hinweise zu technischen Schutzmaßnahmen
7. Arbeitsorganisation und persönliche Schutzausrüstung
8. Arbeitsmedizinische Vorsorge
9. Betriebsanweisung und Unterweisung
10. Beispiele zur Gefährdungsbeurteilung Staub
11. Anlagen
12. Kontaktpersonen

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