A 3.3 Leitern
Mögliche Gefahren
- Wegrutschen, Einsinken und Umfallen der Leiter
- Verlust des Haltes durch den Benutzer
Maßnahmen
Allgemein
- Vor dem Einsatz einer Leiter ist zu prüfen, ob ein Gerüst oder eine fahrbare Hubarbeitsbühne einsetzbar ist.
- geeignete Leitern zur Verfügung stellen, Anzahl und Größe beachten
- Betriebsanleitung des Herstellers beachten
- Leitern im Verkehrsbereich durch Absperrungen sichern
- keine behelfsmäßigen Verlängerungen benutzen
- Holzleitern witterungs- und temperaturgeschützt lagern
- Holzleitern nicht mit deckenden Anstrichen versehen
- schadhafte Leitern nicht benutzen, z. B. angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern (ggf. unbrauchbar machen)
- beim Besteigen von Leitern möglichst mit beiden Händen festhalten
- Verkehrswege sichern, z. B. hinter Türen oder auf Fahrstraßen
Anlegeleitern
- den richtigen Anlegewinkel einhalten 1, Sprossenanlegeleiter: 65 – 75°, Stufenanlegeleiter: 60 – 70°
- nur an sichere Stützpunkte anlehnen, mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen 2
- gegen Ausgleiten, Umfallen, Umkanten, Abrutschen und Einsinken sichern, z. B. durch Fußverbreiterungen 3, dem Untergrund angepasste Leiterfüße, Einhängevorrichtungen, Anbinden des Leiterkopfes
- mit beiden Füßen auf einer Sprosse stehen
- die obersten 4 Sprossen nicht benutzen
- von Anlegeleitern darf nicht gearbeitet werden, wenn
- von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsverfahren zusätzliche Gefahren ausgehen, z. B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen
- Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werden müssen, z. B. Handmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte
Mehrteilige Anlegeleitern
- Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken oder ausziehen
- bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Abweiser sowie auf Einrasten der Feststelleinrichtung achten 4
Anlegeleitern bei Bauarbeiten
- Keinen Standplatz höher als 7 m einnehmen.
- Das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials darf 10 kg nicht überschreiten.
- Die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen darf nicht mehr als 1 m2 betragen.
- Bei einer Standhöhe von mehr als 2 m darf nicht länger als 2 Stunden gearbeitet werden.
- Die Person muss mit beiden Füßen auf einer Sprosse stehen.
- Leitern nur einsetzen als Aufstiege
- bei einem zu überbrückenden Höhenunterschied ≤ 5 m,
- für kurzzeitige Bauarbeiten,
- als Gerüstleiter zum Verbinden von max. zwei Gerüstlagen,
- als Gerüstaußenleiter bei Belaghöhen ≤ 5 m,
- wenn aus bau- oder arbeitstechnischen Gründen kein Einbau von Treppen in Schächte erfolgen kann.
Stehleitern
- nur mit fest angebrachten Spreizsicherungen verwenden
- nicht als Anlegeleitern benutzen
- von Stehleitern nicht auf andere Arbeitsplätze oder Verkehrswege übersteigen
- oberste Sprosse nicht besteigen, Ausnahme: sofern eine Sicherheitsbrücke vorhanden ist
- auf Treppen und schiefen Ebenen Holmverlängerungen einsetzen 5
- jede Holmverlängerung mit mindestens 2 Leiterklammern bzw. Klemmlaschen befestigen
Mehrteilige Stehleitern
- Stehleiter erst betreten, wenn druck- und zugfeste Spreizsicherung wirksam ist
- Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken oder ausziehen
- auf freie Beweglichkeit der Abweiser sowie auf Einrasten der Feststelleinrichtungen achten
- die oberen vier Sprossen bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter nicht betreten
Mechanische Leitern
- Auf- und Abbau sowie Benutzung nach Betriebsanleitung
- nur auf tragfähigem Untergrund aufstellen
- Sicherheitsabstände zu elektrischen Freileitungen einhalten (siehe Tabelle)
- Achsfedern und Luftbereifung durch Stützspindeln oder ausfahrbare Ausleger entlasten; Geländeunebenheiten ausgleichen
- Arbeiten nur von Plattform mit Rückenschutz 6 oder Arbeitskorb
- kein Aufenthalt von Personen auf der Leiter beim Verfahren, Neigen, Schwenken, Aus- oder Einziehen
Mechanische Leitern mit Arbeitskorb – zusätzliche Hinweise
- Auf sichere Befestigung des Arbeitskorbes an der Leiterspitze ist zu achten. Die Neigung des Arbeitskorbbodens darf bei der Benutzung nicht mehr als 7° betragen.
- Die Umwehrung der Arbeitskörbe muss mindestens 1,1 m hoch sein.
- Arbeitskörbe müssen über eine Einstieghilfe, z. B. Leiter, verfügen, wenn sich die Bodenfläche nicht bis auf 0,5 m über Flur absenken lässt.
- Es müssen Halteeinrichtungen zum sicheren Übersteigen von der mechanischen Leiter zum Arbeitskorb vorhanden sein.
Reparatur/Wartung
- angebrochene Holme, Wangen und Sprossen von Holzleitern nicht flicken
Prüfungen
- Leitern sind vor jedem Gebrauch einer Sichtprüfung zu unterziehen.
- Leitern müssen in regelmäßigen Abständen von einer befähigten Person geprüft werden.
Beschäftigungsbeschränkungen
- Leitern dürfen nur von geeigneten Personen benutzt werden, von z. B. Personen ohne Höhenangst, mit Schwindelfreiheit oder ohne Kreislaufprobleme
Weitere Informationen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Nr. 3
- DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern“ mit Checkliste zur Überprüfung
- DIN EN 131 Normenreihe zum Thema „tragbare Leitern“ (Teil 1 – 4)