A 3.8 Baustofflabore

Mögliche Gefahren

  • Quetsch- und Scherstellen im Bereich der Werkzeuge und Mischer­flügel, z. B. bei Mörtelmischern
  • Stromschlag
  • Rutschen, Stolpern, Stürzen
  • umherfliegende Betonteile, z. B. bei der Druck- und Biegeprüfmaschine
  • Umfallen von Druckgasbehältern (Druckgasflaschen)
  • unkontrollierter Austritt von Gasen
  • Lärm beim Absieben von Körnungen
  • Brand- und Explosionsgefahr
  • Auftreten von gesundheitsgefährlichen Aerosolen und Dämpfen

Maßnahmen

Allgemein

  • Die Mindestbreite an allen Stellen im Labor sollte 900 mm betragen.
  • Türen von Laboratorien müssen ein Sichtfenster haben und nach außen aufschlagen.
  • Fußböden müssen wasserdicht sein und rutschhemmend ausgeführt werden.

Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • ausreichende, jederzeit wirksame technische Lüftungseinrichtungen 1
  • Ausstattung mit Abzügen; die einwandfreie lufttechnische Funktion des Abzuges muss durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung überwacht sein
  • Augennotdusche mit Trinkwasserqualität
  • dauerabgesaugte Orte zur Aufbewahrung von Chemikalien, die gesundheitsgefährliche oder korrosive Dämpfe abgeben, z. B. Sicherheitsschränke

Maßnahmen bei Arbeitsmitteln

Druck- und Biegeprüfmaschine

  • Quetschstellen und Bereiche mit Gefahrquellen mit festangebrachten Schutzeinrichtungen sichern
  • Bereiche, in die Proben eingelegt werden, durch bewegliche, elektrisch verriegelte Schutzeinrichtungen sichern 2

Laborbrecher

  • Quetschstellen mit festangebrachten Schutzeinrichtungen sichern
  • Einfüllöffnungen elektrisch verriegeln
  • Absaugung der auftretenden Stäube

Wärmeschrank

  • beim Auftreten von Gasen, Dämpfen oder Nebeln: Anschluss an eine ausreichend dimensionierte, ständig wirksame Entlüftung; ggf. müssen Maßnahmen des Explosionsschutzes getroffen werden

Wasserbad

  • Elektrische Geräte wie Heizelemente müssen über einen FI-Schutzschalter abgesichert sein.

Rührgerät

  • Sicherung der Welle durch Wellenschutzhülse

Heizbad

  • nur durch elektrische Heizeinrichtungen beheizen
  • standfest aufstellen und gefahrlose Höheneinstellung gewährleisten, z. B. durch Laborhebebühnen

Steinsäge

  • nur Nassbearbeitung oder Absaugung der entstehenden Stäube

Laborsiebmaschine

  • nur in schallisolierten Räumen 3 oder unter einer Schallschutzhaube betreiben

Laborrütteltisch

  • Formen auf dem Rütteltisch befestigen, um Lärm zu vermindern

Druckgasbehälter

  • gegen Umfallen sichern

Prüfungen

  • Prüfung der Arbeitsmittel und Laboreinrichtungen (z. B. Regale) in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person.

Persönliche Schutzausrüstung

  • Die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Persönliche Schutzausrüstung, wie Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutz­brille, Gehörschutz, Schutzkleidung gegen Chemikalien, ist vom Unternehmen zu stellen und von den Beschäftigten zu benutzen.

Weitere Informationen

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
  • ASR A1.5/1,2 „Fußböden“
  • DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“
  • BG RCI Broschüre „Zur Nachahmung empfohlen“