A 3.8 Baustofflabore
Mögliche Gefahren
- Quetsch- und Scherstellen im Bereich der Werkzeuge und Mischerflügel, z. B. bei Mörtelmischern
- Stromschlag
- Rutschen, Stolpern, Stürzen
- umherfliegende Betonteile, z. B. bei der Druck- und Biegeprüfmaschine
- Umfallen von Druckgasbehältern (Druckgasflaschen)
- unkontrollierter Austritt von Gasen
- Lärm beim Absieben von Körnungen
- Brand- und Explosionsgefahr
- Auftreten von gesundheitsgefährlichen Aerosolen und Dämpfen
Maßnahmen
Allgemein
- Die Mindestbreite an allen Stellen im Labor sollte 900 mm betragen.
- Türen von Laboratorien müssen ein Sichtfenster haben und nach außen aufschlagen.
- Fußböden müssen wasserdicht sein und rutschhemmend ausgeführt werden.
Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- ausreichende, jederzeit wirksame technische Lüftungseinrichtungen 1
- Ausstattung mit Abzügen; die einwandfreie lufttechnische Funktion des Abzuges muss durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung überwacht sein
- Augennotdusche mit Trinkwasserqualität
- dauerabgesaugte Orte zur Aufbewahrung von Chemikalien, die gesundheitsgefährliche oder korrosive Dämpfe abgeben, z. B. Sicherheitsschränke
Maßnahmen bei Arbeitsmitteln
Druck- und Biegeprüfmaschine
- Quetschstellen und Bereiche mit Gefahrquellen mit festangebrachten Schutzeinrichtungen sichern
- Bereiche, in die Proben eingelegt werden, durch bewegliche, elektrisch verriegelte Schutzeinrichtungen sichern 2
Laborbrecher
- Quetschstellen mit festangebrachten Schutzeinrichtungen sichern
- Einfüllöffnungen elektrisch verriegeln
- Absaugung der auftretenden Stäube
Wärmeschrank
- beim Auftreten von Gasen, Dämpfen oder Nebeln: Anschluss an eine ausreichend dimensionierte, ständig wirksame Entlüftung; ggf. müssen Maßnahmen des Explosionsschutzes getroffen werden
Wasserbad
- Elektrische Geräte wie Heizelemente müssen über einen FI-Schutzschalter abgesichert sein.
Rührgerät
- Sicherung der Welle durch Wellenschutzhülse
Heizbad
- nur durch elektrische Heizeinrichtungen beheizen
- standfest aufstellen und gefahrlose Höheneinstellung gewährleisten, z. B. durch Laborhebebühnen
Steinsäge
- nur Nassbearbeitung oder Absaugung der entstehenden Stäube
Laborsiebmaschine
- nur in schallisolierten Räumen 3 oder unter einer Schallschutzhaube betreiben
Laborrütteltisch
- Formen auf dem Rütteltisch befestigen, um Lärm zu vermindern
Druckgasbehälter
- gegen Umfallen sichern
Prüfungen
- Prüfung der Arbeitsmittel und Laboreinrichtungen (z. B. Regale) in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person.
Persönliche Schutzausrüstung
- Die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Persönliche Schutzausrüstung, wie Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz, Schutzkleidung gegen Chemikalien, ist vom Unternehmen zu stellen und von den Beschäftigten zu benutzen.
Weitere Informationen
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
- ASR A1.5/1,2 „Fußböden“
- DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“
- BG RCI Broschüre „Zur Nachahmung empfohlen“