A 3.5 Lagereinrichtungen
Mögliche Gefahren
- Verletzungen durch herabstürzendes oder umstürzendes Lagergut
- Angefahrenwerden in engen, unübersichtlichen Lagern
- Einsturzgefahr durch Anfahren der Regalstützen
Maßnahmen
Technische Anforderungen
- Verkehrswege und Lagerflächen trennen, z. B. durch Markierungen auf dem Boden
- Verkehrswege ausreichend breit gestalten (siehe auch Kapitel A 1.20); können diese Abmessungen nicht eingehalten werden, müssen besondere Bestimmungen für Schmalganglager beachtet werden
- für eine ausreichende Beleuchtung sorgen (>100 Lux)
- werden Lagerhallen von Lkw befahren, z. B. Verladehalle, muss auf eine ausreichende Belüftung geachtet werden (Dieselruß)
- an unübersichtlichen Stellen Verkehrsspiegel installieren
- es müssen dem Lagergut angepasste Regale/Lagereinrichtungen vorhanden sein, z. B.
- Palettenregale für palettierte Ware 1 und Lager für Kleinteile mit
- Durchschiebesicherung
- Sicherung gegen seitliches Abstürzen der Ware 2
- Kennzeichnung der Belastbarkeit je Fach und Feld, Hersteller, Typ und Baujahr 3 , wenn mehr als 200kg je Fach oder 1000kg je Feld eingelagert werden dürfen
- Anfahrschutz an gefährdeten Ecken von mindestens 0,3m Höhe 4
- Rungenlager für flächige Produkte, wie Naturstein-, Betonwerksteinplatten 5 , Betonwandelemente
- A-Bock-Stützen sollten nur noch in Verbindung mit Rungen verwendet werden 6
- Kragarmregale, z. B. für Stahlrohre, Bohrgestänge
- Fässer, Container für Gefahrstoffe mit Auffangwannen 7 , z. B. Zusatzmittel bei Transportbetonwerken
- Sicherheitsschränke zur Lagerung von Gefahrstoffen
- Gefahrstofflager, z. B. für Gasflaschen
- Palettenregale für palettierte Ware 1 und Lager für Kleinteile mit
Prüfungen
- Der Zustand der Lagereinrichtungen muss in regelmäßigen Abständen auf Beschädigungen überprüft werden.
- Der Zustand der Verkehrswege einschließlich der Beleuchtung muss regelmäßig überprüft werden.
Anforderungen an das Personal
- Die im Lager Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
- Lagereinrichtung bestimmungsgemäß verwenden.
Betriebsanweisungen
- Betriebsanweisungen müssen z. B. für folgende Bereiche erstellt werden
- den Aufbau von Regalen und Lagern
- die Lagerorte der einzelnen Produkte
- die Art der Lagerung
- maximale Stapelhöhen
- Anzahl der Platten zwischen zwei Rungen
- Belastbarkeit
Weitere Informationen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“
- DGUV Information 208-006 „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten“
- Kapitel A 1.20