A 3.5 Lagereinrichtungen

Mögliche Gefahren

  • Verletzungen durch herabstürzendes oder umstürzendes Lagergut
  • Angefahrenwerden in engen, unübersichtlichen Lagern
  • Einsturzgefahr durch Anfahren der Regalstützen

Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Verkehrswege und Lagerflächen trennen, z. B. durch Markierungen auf dem Boden
  • Verkehrswege ausreichend breit gestalten (siehe auch Kapitel A 1.20); können diese Abmessungen nicht eingehalten werden, müssen besondere Bestimmungen für Schmalganglager beachtet werden
  • für eine ausreichende Beleuchtung sorgen (>100 Lux)
  • werden Lagerhallen von Lkw befahren, z. B. Verladehalle, muss auf eine ausreichende Belüftung geachtet werden (Dieselruß)
  • an unübersichtlichen Stellen Verkehrsspiegel installieren
  • es müssen dem Lagergut angepasste Regale/Lagereinrichtungen vorhanden sein, z. B.
    • Palettenregale für palettierte Ware 1 und Lager für Kleinteile mit
    • Durchschiebesicherung
    • Sicherung gegen seitliches Abstürzen der Ware 2
    • Kennzeichnung der Belastbarkeit je Fach und Feld, Hersteller, Typ und Baujahr 3 , wenn mehr als 200kg je Fach oder 1000kg je Feld eingelagert werden dürfen
    • Anfahrschutz an gefährdeten Ecken von mindestens 0,3m Höhe 4
    • Rungenlager für flächige Produkte, wie Naturstein-, Betonwerksteinplatten 5 , Betonwandelemente
    • A-Bock-Stützen sollten nur noch in Verbindung mit Rungen verwendet werden 6
    • Kragarmregale, z. B. für Stahlrohre, Bohrgestänge
    • Fässer, Container für Gefahrstoffe mit Auffangwannen 7 , z. B. Zusatzmittel bei Transportbetonwerken
    • Sicherheitsschränke zur Lagerung von Gefahrstoffen
    • Gefahrstofflager, z. B. für Gasflaschen

Prüfungen

  • Der Zustand der Lagereinrichtungen muss in regelmäßigen Abständen auf Beschädigungen überprüft werden.
  • Der Zustand der Verkehrswege einschließlich der Beleuchtung muss regelmäßig überprüft werden.

Anforderungen an das Personal

  • Die im Lager Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
  • Lagereinrichtung bestimmungsgemäß verwenden.

Betriebsanweisungen

  • Betriebsanweisungen müssen z. B. für folgende Bereiche erstellt werden
    • den Aufbau von Regalen und Lagern
    • die Lagerorte der einzelnen Produkte
    • die Art der Lagerung
    • maximale Stapelhöhen
    • Anzahl der Platten zwischen zwei Rungen
    • Belastbarkeit

Weitere Informationen

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“
  • DGUV Information 208-006 „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten“
  • Kapitel A 1.20