A 3.4 Steigleitern

Mögliche Gefahren

  • Sturz von der Leiter
  • Überanstrengung durch große Steighöhe
  • Höhenangst

Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Steigleitern nur einbauen, wenn der Einbau einer Treppe nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist (geringe Unfallgefahr liegt z. B. vor, wenn Steigleitern nur gelegentlich, z. B. zu Kontrollzwecken, von Personen benutzt werden, die im Besteigen der Steigleitern geübt und mit den damit verbundenen Gefahren vertraut sind; auf Steigleitern dürfen keine Lasten oder Gegenstände mitgeführt werden).
  • Steigleitern müssen fest angebracht sein.
  • Steigleitern müssen an ihrer Austrittsstelle eine Haltevorrichtung haben 1.
  • Für den Durchgang von Personen muss eine selbstschließende Durchgangssperre verwendet werden, die den Anforderungen der angrenzenden Geländer entspricht. 2.
  • Steigleitern mit Absturzhöhen über 3 m müssen mit Absturzsiche­rungen ausgerüstet sein.
  • Steigleitern mit Absturzhöhen über 10 m müssen mit Steigschutz­einrichtungen ausgerüstet sein.
  • An Steigleitern mit mehr als 80° Neigung zur Waagerechten müssen Ruhebühnen im Abstand von höchstens 10 m vorhanden sein 3.
  • Steigleitern müssen ausreichend tragfähig und trittsicher sein.
  • Stufen oder Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben
  • Holmabstand: empfohlen 500 mm, mögliche Abstände zwischen 350 und 600 mm  
  • Sprossenabstand: empfohlen 250 mm, mögliche Abstände zwischen 225 und 300 mm
  • Abstand zwischen Sprossen und Befestigungsfläche: min. 150 mm
  • Auftrittsbreite von Vierkantsprossen: min. 20 mm
  • Rundsprossen sollten aber vermieden werden, da sie nur geringe Rutschhemmung aufweisen (Durchmesser der Sprossen min. 25 mm)

Absturzsicherungen

  • durchgehender Rückenschutz, beginnend in höchstens 3 m Höhe über der Standfläche oder 2,2 m Höhe über Bühnen oder Podesten
  • Bauteile oder Streben, die einen waagerechten Abstand von höchstens 700 mm von der Vorderkante der Sprossen haben und aufgrund ihrer Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den oben genannten Rückenschutz zu ersetzen
  • bei Steigleitern kann auch bei einer Leiterlänge von weniger als 3 m die Absturzhöhe mehr als 5 m betragen; dies ist der Fall, wenn vom unge-sicherten Teil der Leiter aus ein Absturz über die Bühnenkante oder das Bühnengeländer hinaus möglich ist (eine Einrichtung zum Schutz gegen Absturz von Personen über das Bühnengeländer hinaus ist z. B. eine Verlängerung des Rückenschutzes durch Verbindungsstäbe 4)

Steigschutzeinrichtungen

  • Herstellung aus korrosionsgeschütztem Material
  • Vorhandensein von Ruhebühnen im Abstand von 25 m
  • Einbau eines geprüften Steigschutzes, die Führungseinrichtungen sollen ohne horizontale Zugkraft funktionieren
  • Steigschutzschienen müssen über den obersten Standplatz hinaus­geführt werden 5

Betrieb

  • ungeeignete Aufstiege anstelle von Steigleitern dürfen nicht benutzt werden
  • Steigleitern nur bestimmungsgemäß benutzen
  • schadhafte Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen nicht benutzen

Reparatur/ Wartung

  • Reparaturen nur durch fachkundige Personen durchführen lassen

Prüfungen

  • Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen müssen durch eine vom Unternehmen beauftragte Person regelmäßig auf ihren ordnungs­gemäßen Zustand überprüft werden.

Anforderungen an das Personal

  • Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen dürfen nur von geeigneten Personen benutzt werden, d. h. z. B. Personen ohne Höhenangst, mit Schwindelfreiheit und ohne Kreislaufprobleme.
  • Siehe generelle Informationen zu allen Kapiteln.

Persönliche Schutzausrüstung

Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • beim Benutzen des Steigschutzes: Sicherheitsgeschirr verwenden 6

Weitere Informationen

  • DGUV Regel 103-007 „Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume“
  • DGUV Information 201-014 „Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen“
  • DIN EN ISO 14122-4:2016-4 „Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 4: Ortsfeste Steigleitern“
  • DIN EN 353-1:2018-03 „Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung - Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung“
  • DIN EN 131-1:2016-02 „Leitern – Teil 1: Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße“