A 3.9 Fahrzeug-Werkstätten

Mögliche Gefahren

  • Absturzgefahr an Fahrzeuggruben
  • unbeabsichtigt absinkende Fahrzeuge und Fahrzeugteile, z. B. Mulden
  • Einatmen gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe
  • Stolper- und Sturzunfälle durch mangelnde Ordnung und Sauberkeit
  • Brandgefahr

Maßnahmen

Technische Anforderungen/Betrieb

Werkstätten

  • Fußböden in Werkstatträumen müssen eben und rutschhemmend sein.
  • Benzin und Öle dürfen nicht in Böden eindringen.
  • Notausgänge sind zu kennzeichnen und frei zu halten.
  • Ausreichende Beleuchtung ist sicherzustellen.

Arbeitsgruben

  • Arbeitsgruben bis 5 m Länge müssen mit einer Treppe und mit einer fest angebrachten Stufenanlegeleiter ausgerüstet sein; ab 5 m Länge müssen 2 Treppen vorhanden sein
  • Zugänge nicht verstellen
  • Öffnungen deutlich kennzeichnen, z. B. schwarz-gelber Warnanstrich
  • nicht benutzte Gruben abdecken 1, umwehren oder durch Ketten absperren
  • beim Auftreten gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe in Abhängigkeit von der baulichen Beschaffenheit natürliche bzw. technische Lüftungsmaßnahmen vorsehen
  • bei Arbeitsgruben ab 1,6 m Tiefe und einem Verhältnis Länge : Breite = 3 : 1 sind technische Lüftungsmaßnahmen erforderlich

Hebebühnen, Gruben- und Getriebeheber, Krane

  • Hebebühnen, Gruben- und Getriebeheber nicht überlasten
  • Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zu feststehenden Bauteilen zur Vermeidung von Quetschgefahren einhalten
  • das Bedienpersonal muss unterwiesen und beauftragt sein
  • Hebebühnen sind gegen unbefugte Benutzung zu sichern, z. B. abschließbarer Hauptschalter
  • beim Bedienen von Kranen sind die Anforderungen aus Kapitel A 2.4, A 3.6 und A 3.7 zu beachten

Anheben und Sichern von Fahrzeugen

  • vor Beginn der Arbeiten: Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern, z. B. durch Feststellbremse oder Unterlegkeile
  • bewegliche Fahrzeugteile, z. B. Kippmulden, Ladeschaufeln, Führerhäuser oder Pritschen, gegen Absinken formschlüssig sichern 2
  • an und unter angehobenen Fahrzeugen nur arbeiten, wenn diese gegen Abrollen oder Umkippen, z. B. durch Unterstellböcke, gesichert sind 3

Umgang mit Batterien

  • Laden der Batterien nur in besonderen Räumen, die trocken, kühl und belüftet sein müssen
  • künstliche Belüftungsanlagen vor Beginn des Ladevorganges einschalten; sie müssen mindestens 1 Stunde länger als der Ladevorgang eingeschaltet bleiben
  • funkenreißende Einrichtungen, z. B. Schalter, Steckdosen, elektrische Betriebsmittel, müssen mindestens 1 m von den zu ladenden Batteriezellen entfernt sein
  • Ladestellen von entzündlichen Stoffen fernhalten
  • beim Befüllen der Batterien Fülleinrichtungen benutzen, Hautkontakt mit Säuren vermeiden

Allgemeine Hinweise

  • Abgase von laufenden Motoren in geschlossenen Räumen ins Freie ableiten, z. B. mittels Schlauchleitungen 4, oder absaugen.
  • Reinigungsarbeiten nicht mit brennbaren oder gesundheitsschädlichen Flüssigkeiten ausführen, sondern wasserlösliche Mittel verwenden, z. B. flüssige Seife.
  • Brennbare Flüssigkeiten, wie Kraftstoffe und Altöle, in bruchfesten, verschließbaren und gekennzeichneten Behältern lagern (Einstufung beachten – siehe Tabelle); nicht in Arbeitsräumen lagern.
  • Ausgelaufene oder verschüttete Flüssigkeiten sofort entfernen und sachgerecht entsorgen.
  • Putzmaterial in nicht brennbaren, dicht schließenden Behältern sammeln (Gefahr der Selbstentzündung) 5.
  • Hautschutz beachten.
  • Verschmutzte Arbeitskleidung regelmäßig wechseln und reinigen.
  • Auf Ordnung und Sauberkeit achten, z. B. nicht benötigte Werkzeuge und Kabel entfernen.
  • Ersatzteile, spezielle Werkzeuge, Anschlagmittel oder Arbeitsstoffe sollten außerhalb des eigentlichen Arbeitsbereiches gelagert werden.
  • Bei Lagerung in Regalen ist die zulässige Belastung von tragenden Regalteilen deutlich erkennbar anzubringen und zu beachten.
  • Alle Gegenstände, bei denen die Gefahr des Umfallens besteht, z. B. Gasflaschen, Reifen, sind liegend zu lagern oder gegen Umfallen zu sichern.

Prüfungen

  • Die ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Einrichtungen und die Hebebühnen sind in regelmäßigen Abständen (Gefährdungsbeurteilung) nachweisbar durch eine befähigte Person zu prüfen.

Beschäftigungsbeschränkungen

  • Das Bedienpersonal von Hebebühnen muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Betriebsanweisungen

  • Betriebsanweisungen sind zu erstellen für den Umgang mit
    • Hebebühnen
    • Gefahrstoffen

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • Schutzhandschuhe
  • Schutzschuhe
  • Schutzhelm
  • Hautschutz

Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) i. V. m. Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
  • DGUV Regel 109-009 „Fahrzeug-Instandhaltung“
  • DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ Kapitel 2.9
  • DGUV Information 209-007 „Fahrzeug-Instandhaltung“
  • DGUV Information 208-015 „Fahrzeughebebühnen“
  • DGUV Information 209-064 „Sichere Reifenmontage“
  • DIN EN 1493:2011-02 „Fahrzeug-Hebebühnen“
  • Kapitel A 2.4, A 3.6, A 3.7