A 3.2 Absturzsicherungen
Mögliche Gefahren
- Absturz aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Absturzsicherungen
Maßnahmen
Absturzsicherungen sind erforderlich (BGV C22, UVV Bauarbeiten, §12)
an allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die höher liegen als
- 0 m
- an oder über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann
- 0,5 m
- an Bedienungsständen für Maschinen und deren Zugänge
- 1 m
- in allen stationären Betrieben
- an Treppenläufen und Treppenabsätzen
- an Wandöffnungen
- 2 m
- an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
- 3 m
- bei Arbeiten auf Dächern
- 5 m
- beim Mauern über Hand
- beim Arbeiten an Fenstern
- bei Öffnungen (als Öffnungen gelten Öffnungen ≤ 9 m2 oder geradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m lang ist)
Mögliche Schutzmaßnahmen
- Seitenschutz (Geländer, feste Abschrankung, Brüstung)
- Fanggerüste, Fangnetze, Fangwände
- Abdeckungen bei Öffnungen
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz
Seitenschutz
- wenn möglich, immer Seitenschutz als Absturzsicherung einsetzen
- Höhe des Seitenschutzes
- bis 12 m Absturzhöhe: 1 m
- über 12 m Absturzhöhe: 1,1 m
- an Bedienungsständen und Zugängen für Maschinen 1 : 1,1 m
Fanggerüste bzw. Fangnetze 2
- Sie dürfen als Auffangeinrichtung nur verwendet werden, wenn sich ein Seitenschutz aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwenden lässt.
- Bei Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüste darf die Absturzhöhe 3 m nicht überschreiten.
Abdeckung bei Öffnungen
- Bodenöffnungen durchtrittsicher und Abdeckungen gegen Verschieben sichern 3
- Wandöffnungen mit Seitenschutz sichern 4
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
(siehe auch Kapitel A 1.2)
- PSA gegen Absturz darf nur verwendet werden, wenn folgende Einrichtungen oder Arbeitsmittel nicht einsetzbar sind
- Bühnen und Laufstege
- Seitenschutz
- Auffangeinrichtungen
- Hubarbeitsbühnen
- Leitern und Tritte
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.
Weitere Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift: DGUV-Vorschrift 38 „Bauarbeiten"
- Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“
- DGUV Information 201-023 „Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten“
- DIN 4420-1:2004-03 „Arbeits- und Schutzgerüste – Teil 1: Schutzgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung“
- DIN EN ISO 14122-1:2014-01 „Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen“
- Kapitel A 1.2, A 1.16, A 1.20, A 3.1