A 3.2 Absturzsicherungen

Mögliche Gefahren

  • Absturz aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Absturzsicherungen

Maßnahmen

Absturzsicherungen sind erforderlich (BGV C22, UVV Bauarbeiten, §12)
an allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die höher liegen als

  • 0 m
    • an oder über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann
  • 0,5 m
    • an Bedienungsständen für Maschinen und deren Zugänge
  • 1 m
    • in allen stationären Betrieben
    • an Treppenläufen und Treppenabsätzen
    • an Wandöffnungen
  • 2 m
    • an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
  • 3 m
    • bei Arbeiten auf Dächern
  • 5 m
    • beim Mauern über Hand
    • beim Arbeiten an Fenstern
    • bei Öffnungen (als Öffnungen gelten Öffnungen ≤ 9 m2 oder geradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m lang ist)

Mögliche Schutzmaßnahmen

  • Seitenschutz (Geländer, feste Abschrankung, Brüstung)
  • Fanggerüste, Fangnetze, Fangwände
  • Abdeckungen bei Öffnungen
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz

Seitenschutz

  • wenn möglich, immer Seitenschutz als Absturzsicherung einsetzen
  • Höhe des Seitenschutzes
    • bis 12 m Absturzhöhe: 1 m
    • über 12 m Absturzhöhe: 1,1 m
    • an Bedienungsständen und Zugängen für Maschinen 1 : 1,1 m

Fanggerüste bzw. Fangnetze 2

  • Sie dürfen als Auffangeinrichtung nur verwendet werden, wenn sich ein Seitenschutz aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwenden lässt.
  • Bei Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüste darf die Absturz­höhe 3 m nicht überschreiten.

Abdeckung bei Öffnungen

  • Bodenöffnungen durchtrittsicher und Abdeckungen gegen Verschieben sichern 3
  • Wandöffnungen mit Seitenschutz sichern 4

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
(siehe auch Kapitel A 1.2)

  • PSA gegen Absturz darf nur verwendet werden, wenn folgende Einrichtungen oder Arbeitsmittel nicht einsetzbar sind
    • Bühnen und Laufstege
    • Seitenschutz
    • Auffangeinrichtungen
    • Hubarbeitsbühnen
    • Leitern und Tritte

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift: DGUV-Vorschrift 38 „Bauarbeiten"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“
  • DGUV Information 201-023 „Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten“
  • DIN 4420-1:2004-03 „Arbeits- und Schutzgerüste – Teil 1: Schutzgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung“
  • DIN EN ISO 14122-1:2014-01 „Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen“
  • Kapitel A 1.2, A 1.16, A 1.20, A 3.1