A 2.4 Krane

 

Krane heben Lasten und bewegen diese zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen, z. B. Brückenkrane 1, Portalkrane, Säulen-Schwenkkrane, Turmdrehkrane, Lkw-Ladekrane.

Mögliche Gefahren

  • Fehlbedienung
  • Anstoßen der Last an Menschen und Anlagen
  • Quetschung von Personen aufgrund fehlender Sicherheitsabstände oder Warneinrichtungen sowie pendelnder Lasten
  • Lastabsturz
  • Absturz von Personen von der Krankonstruktion, insbesondere bei Instandhaltungsarbeiten
  • Stromschlag durch Annäherung bzw. Berühren einer Hochspannungsleitung, von Oberleitungen der Bahn oder Straßenbahn

Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • sichtbarer Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit bzw. Lastmoment erforderlich
  • funktionsfähige Hakensicherung erforderlich

Betrieb

  • Festlegungen der bestimmungsgemäßen Verwendung in der Betriebsanleitung des Herstellers, insbesondere bei Fahrzeug- und Turmdrehkranen, beachten
  • kraftbewegte äußere Teile von Kranen müssen einen Sicherheitsabstand von mind. 0,5 m zu festen Teilen der Umgebung haben, sonst Quetschgefahr
  • Standsicherheit muss gewährleistet sein; auf Baustellen Böschungswinkel beachten 2
  • Schrägzug bzw. Losreißen festsitzender Lasten ist verboten, da sonst die Standsicherheit gefährdet wird
  • Befördern von Personen nur mit besonderen Personenaufnahme­mitteln (PAM) 3
  • max. Tragfähigkeit bzw. Lastmoment beachten; Überwachungseinrichtungen nicht manipulieren
  • Verständigung mit dem Einweiser/Anschläger durch vereinbarte Handzeichen, Geräte oder Funk
  • nur geeignete Anschlagmittel verwenden (siehe auch Kapitel A 3.7)
  • Funktion der Hakensicherung am Kranhaken regelmäßig überprüfen 4
  • Personen dürfen sich nicht unter schwebenden Lasten aufhalten
  • Last nicht über Personen führen

Prüfungen

  • Prüfungen der Krananlagen in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person; Sonderregelung für Turmdrehkrane ab dem 14. und für Fahrzeugkrane ab dem 13. Betriebsjahr beachten
  • Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer der Kranwinde bzw. der Restnutzungsdauer durch eine befähigte Person

Anforderungen an das Personal

  • Es sind nur Personen zu beauftragen, die mindestens 18 Jahre, körperlich und geistig geeignet sowie zuverlässig sind.
  • Sie müssen im Führen eines Kranes unterwiesen sein und ihre Befähigung nachgewiesen haben.
  • Eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer ist erforderlich.

Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift: DGUV Vorschrift 52 „Krane“
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Kapitel 3.2, Anhang 2, Kapitel 4
  • DGUV Information 209-012 „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“
  • DGUV Information 209-013 „Sicherheitslehrbrief für Anschläger“
  • Kapitel A 3.6, A 3.7