A 2.4 Krane
Mögliche Gefahren

- Fehlbedienung
- Anstoßen der Last an Menschen und Anlagen
- Quetschung von Personen aufgrund fehlender Sicherheitsabstände oder Warneinrichtungen sowie pendelnder Lasten
- Lastabsturz
- Absturz von Personen von der Krankonstruktion, insbesondere bei Instandhaltungsarbeiten
- Stromschlag durch Annäherung bzw. Berühren einer Hochspannungsleitung, von Oberleitungen der Bahn oder Straßenbahn
Maßnahmen

Technische Anforderungen
- sichtbarer Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit bzw. Lastmoment erforderlich
- funktionsfähige Hakensicherung erforderlich
Betrieb
- Festlegungen der bestimmungsgemäßen Verwendung in der Betriebsanleitung des Herstellers, insbesondere bei Fahrzeug- und Turmdrehkranen, beachten
- kraftbewegte äußere Teile von Kranen müssen einen Sicherheitsabstand von mind. 0,5 m zu festen Teilen der Umgebung haben, sonst Quetschgefahr
- Standsicherheit muss gewährleistet sein; auf Baustellen Böschungswinkel beachten 2
- Schrägzug bzw. Losreißen festsitzender Lasten ist verboten, da sonst die Standsicherheit gefährdet wird
- Befördern von Personen nur mit besonderen Personenaufnahmemitteln (PAM) 3
- max. Tragfähigkeit bzw. Lastmoment beachten; Überwachungseinrichtungen nicht manipulieren
- Verständigung mit dem Einweiser/Anschläger durch vereinbarte Handzeichen, Geräte oder Funk
- nur geeignete Anschlagmittel verwenden (siehe auch Kapitel A 3.7)
- Funktion der Hakensicherung am Kranhaken regelmäßig überprüfen 4
- Personen dürfen sich nicht unter schwebenden Lasten aufhalten
- Last nicht über Personen führen
Prüfungen
- Prüfungen der Krananlagen in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person; Sonderregelung für Turmdrehkrane ab dem 14. und für Fahrzeugkrane ab dem 13. Betriebsjahr beachten
- Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer der Kranwinde bzw. der Restnutzungsdauer durch eine befähigte Person
Anforderungen an das Personal
- Es sind nur Personen zu beauftragen, die mindestens 18 Jahre, körperlich und geistig geeignet sowie zuverlässig sind.
- Sie müssen im Führen eines Kranes unterwiesen sein und ihre Befähigung nachgewiesen haben.
- Eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer ist erforderlich.
Weitere Informationen

- Unfallverhütungsvorschrift: DGUV Vorschrift 52 „Krane“
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Kapitel 3.2, Anhang 2, Kapitel 4
- DGUV Information 209-012 „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“
- DGUV Information 209-013 „Sicherheitslehrbrief für Anschläger“
- Kapitel A 3.6, A 3.7