A 2.2 Gabelstapler

Mögliche Gefahren

  • Verletzungen beim Auf- und Absteigen
  • Umkippen
  • Anfahren von Personen und Geräten
  • Herabfallen von Lasten

Maßnahmen

Betrieb

  • Fahrerrückhalteeinrichtungen, z. B. Fahrerkabine, Gurt, Bügel 1, müssen benutzt werden, ggf. nachgerüstet werden.
  • Beim Beladen ist das Tragfähigkeitsdiagramm zu beachten.
  • Die Last ist möglichst nahe 2 am Gabelrücken aufzunehmen und in niedriger Stellung der Gabelzinken 3 zu verfahren.
  • Kurven sind mit angepasster Geschwindigkeit zu durchfahren. Beim Befahren von Steigungen und Gefällen ist die Last bergseitig zu führen.
  • Personen dürfen nur auf hierfür vorgesehenen Mitfahrersitzen befördert werden.
  • Für Montagearbeiten sind Arbeitsbühnen 4 mit Seiten- und Rückenschutz zu verwenden und sicher zu befestigen. Der Rückenschutz muss mindestens 1,8 m hoch und durchgriffsicher sein. Die Arbeitsbühnen müssen formschlüssig am Gabelträger befestigt werden.
    Personen dürfen nur auf und ab bewegt werden.
    Fahrbewegungen sind nur für die Feinpositionierung zulässig. Der Fahrer darf seinen Platz während des Vorgangs nicht verlassen.
  • Anbaugeräte müssen entsprechend der Bedienungsanleitung auf den Gabelstapler abgestimmt sein und vom Hersteller freigegeben werden.
  • Gabelstapler sind gegen unbeabsichtigte Benutzung zu sichern, z. B. durch Abziehen des Schlüssels. Beim Abstellen des Staplers sind die Gabeln abzusenken, die Feststellbremse zu betätigen und Verkehrs­wege freizuhalten. Beim Transport von hängenden Lasten müssen mitgehende Personen, die die Lasten führen, Hilfsmittel benutzen und dürfen sich nicht innerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges aufhalten 5.
  • Gabelstapler mit Flüssiggasbetrieb dürfen nicht in Räumen unter Erdgleiche untergestellt werden, weil sich bei Leckagen Flüssiggas im Raum ansammeln kann. Gleiches gilt für Räume, in denen sich Gruben, Schächte, Kanäle oder ähnliche Vertiefungen befinden.
  • Beim Betrieb von Gabelstaplern mit Verbrennungsmotor in Räumen müssen Katalysatoren oder Rußfilter zur Abgasreinigung benutzt werden.

Prüfungen

  • regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person
  • tägliche Sichtprüfung durch den Fahrer

Anforderungen an das Personal

  • Personen, die Gabelstapler fahren, müssen ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und vom Unternehmen schriftlich beauftragt sein. Jugendliche dürfen Flurförderzeuge nur zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht steuern.

Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • Unfallverhütungsvorschrift: DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“
  • TRGS 554 „Dieselmotoremissionen“
  • DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“
  • Kapitel A 1.21