A 2.5 Handgeführte Maschinen
Mögliche Gefahren

- wegspringende Material- und Werkzeugsplitter sowie Schleiffunken
- Stäube, insbesondere quarzhaltiger Feinstaub
- Lärm
- Vibrationen, die zu Gelenkveränderungen und zu Gefäßschäden an den Händen führen können (Weißfingerkrankheit), z. B. durch druckluftbetriebene Werkzeuge (Meißelhämmer)
Maßnahmen

Betrieb
- entsprechend der auszuführenden Arbeit den richtigen Schleifkörper bzw. die richtige Trennscheibe verwenden
- vor dem Aufspannen oder Benutzen des Schleifkörpers Klangprobe durchführen
- zum Aufspannen nur gleich große, zur Maschine gehörende Spannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen, Probelauf durchführen
- bei Meißelhämmern möglichst nur vibrationsarme und schallgedämmte Geräte verwenden, vibrationsarme Meißel verwenden
- Drehzahl der Maschine mit der zulässigen Umdrehungszahl des Schleifkörpers bzw. der Trennscheibe vergleichen (die Drehzahl der Maschine darf niemals höher sein als die des Schleifkörpers)
- Verfalldatum der Scheiben beachten
- Werkstücke vor dem Bearbeiten sicher auflegen oder einspannen, beim Arbeiten sicheren Standplatz einnehmen
- Maschine stets beidhändig führen – nicht verkanten
- Trennscheibe nicht als Schleifscheibe verwenden
- bewegliche Anschlussleitungen gegen mechanische Beschädigungen schützen und so verlegen, dass keine Stolpergefahr entsteht 3
- bei Druckluftwerkzeugen Schlauchverbindung gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern und vor dem Trennen drucklos machen
- bei Arbeiten im Nassbereich die erforderlichen Schutzmaßnahmen einhalten
- bei Staubentstehung Maßnahmen zur Staubreduzierung durchführen 4
- Schutzwände (mobil) zum Schutz benachbarter Arbeitsplätze oder Verkehrswege vor Splittern und/oder Funken
Prüfungen
- Vor jeder Benutzung ist die Maschine vom Nutzer auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
- Maschinen sind in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person zu prüfen.
Anforderungen an das Personal
- Beschäftigte müssen regelmäßig über die Handhabung und die Gefahren beim Umgang mit den Maschinen unterwiesen werden.
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere
- bei allen Schleif-, Trenn-, Bohr- und Meißelarbeiten: Schutzbrille und Gehörschutz 5
- bei Staub: Atemschutz mit Partikelfilter P2
Weitere Informationen

- DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
- TRGS 559 „Mineralischer Staub“
- DGUV Information 203-004 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“
- DGUV Information 203-005 „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher Betriebsmittel nach Einsatzbedingung“