A 2.5 Handgeführte Maschinen

Mögliche Gefahren

  • wegspringende Material- und Werkzeugsplitter sowie Schleiffunken
  • Stäube, insbesondere quarzhaltiger Feinstaub
  • Lärm
  • Vibrationen, die zu Gelenkveränderungen und zu Gefäßschäden an den Händen führen können (Weißfingerkrankheit), z. B. durch druckluft­betriebene Werkzeuge (Meißelhämmer)

Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Schleifkörper und Trennscheiben müssen gekennzeichnet sein 1
  • Handtrenn-/Handschleifmaschinen müssen mit Schutzhauben ausgeführt sein  2

Betrieb

  • entsprechend der auszuführenden Arbeit den richtigen Schleifkörper bzw. die richtige Trennscheibe verwenden
  • vor dem Aufspannen oder Benutzen des Schleifkörpers Klangprobe durchführen
  • zum Aufspannen nur gleich große, zur Maschine gehörende Spannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen, Probelauf durchführen
  • bei Meißelhämmern möglichst nur vibrationsarme und schallgedämmte Geräte verwenden, vibrationsarme Meißel verwenden
  • Drehzahl der Maschine mit der zulässigen Umdrehungszahl des Schleifkörpers bzw. der Trennscheibe vergleichen (die Drehzahl der Maschine darf niemals höher sein als die des Schleifkörpers)
  • Verfalldatum der Scheiben beachten
  • Werkstücke vor dem Bearbeiten sicher auflegen oder einspannen, beim Arbeiten sicheren Standplatz einnehmen
  • Maschine stets beidhändig führen – nicht verkanten
  • Trennscheibe nicht als Schleifscheibe verwenden
  • bewegliche Anschlussleitungen gegen mechanische Beschädigungen schützen und so verlegen, dass keine Stolpergefahr entsteht 3
  • bei Druckluftwerkzeugen Schlauchverbindung gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern und vor dem Trennen drucklos machen
  • bei Arbeiten im Nassbereich die erforderlichen Schutzmaßnahmen einhalten
  • bei Staubentstehung Maßnahmen zur Staubreduzierung durchführen 4
  • Schutzwände (mobil) zum Schutz benachbarter Arbeitsplätze oder Verkehrswege vor Splittern und/oder Funken

Prüfungen

  • Vor jeder Benutzung ist die Maschine vom Nutzer auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
  • Maschinen sind in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person zu prüfen.

Anforderungen an das Personal

  • Beschäftigte müssen regelmäßig über die Handhabung und die Gefahren beim Umgang mit den Maschinen unterwiesen werden.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • bei allen Schleif-, Trenn-, Bohr- und Meißelarbeiten: Schutzbrille und Gehörschutz 5
  • bei Staub: Atemschutz mit Partikelfilter P2

Weitere Informationen

  • DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
  • TRGS 559 „Mineralischer Staub“
  • DGUV Information 203-004 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“
  • DGUV Information 203-005 „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher Betriebsmittel nach Einsatzbedingung“