A 2.13 Schwimmende Geräte

Mögliche Gefahren

  • Eingeschränkte Flucht- und Rettungswege sowie unzureichende Erste-Hilfe-Möglichkeiten
  • Absturzrisiken bei Tätigkeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • Verletzungsgefahr durch Quetsch- und Scherstellen, z. B. an Winden oder Seilen
  • Ertrinkungsgefahr infolge eines Sturzes ins Wasser oder durch Kentern
  • Psychische Belastungen infolge von Alleinarbeit
  • Elektrische Gefährdung durch Körperdurchströmung, insbesondere bei Arbeiten in feuchter Umgebung oder durch Blitzeinwirkung
  • Unfallrisiken durch Stolpern, Rutschen oder Stürzen
  • Anstoßverletzungen durch bauliche Hindernisse

Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Es müssen Freibordmarken 1 an beiden Seiten von Bug und Heck angebracht sein. Der Abstand zur Oberkante der Bordwand bzw. zum Deck muss mindestens 0,3 m betragen (stehende Binnengewässer). Tiefer darf der Schwimmkörper nicht eintauchen.
  • Der Neigungswinkel 2 (Trimmung und Krängung) des Schwimmkörpers darf 5° nicht übersteigen.
  • An den Kanten von Decks, Gangbords und Laufstegen sind Geländer mit einer Mindesthöhe von 1 Meter anzubringen.
  • Zum Verziehen (Verholen) der schwimmenden Geräte sind Winden an Bord. Kurbeln, Handräder mit Speichen oder Hebel dürfen auch unter Last nicht mehr als 15 cm zurückschlagen. Abnehmbare Kurbeln und Hebel müssen eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Abziehen besitzen.
  • Bei der Auswahl elektrischer Anlagen ist die DIN VDE 0168:2023-09 „Errichten elektrischer Anlagen in Tagebauen, Steinbrüchen und ähn­lichen Betrieben“ zu berücksichtigen.
  • Zum Erreichen oder Verlassen von schwimmenden Geräten müssen ein Laufsteg 3 mit mindestens einseitig angebrachtem Geländer oder geeignete Boote nach DIN EN 1914:2016-12 4 in ausreichender Zahl (immer ein Beiboot mehr als schwimmende Geräte eingesetzt sind) vorhanden sein.
  • Die Decks und Laufstege müssen rutschhemmend ausgeführt sein.
  • Die Verkehrswege müssen eine lichte Breite von mindestens 0,5 m haben.
  • Nach Möglichkeit sind Treppen anstelle von Leitern zu installieren.
  • Eine ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege und Arbeitsplätze ist sicherzustellen.

Betrieb

  • Gefährliche Arbeiten, insbesondere solche mit Absturzgefahr ins Wasser, dürfen nicht als Alleinarbeit durchgeführt werden.
  • Ein schwimmendes Gerät darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem die Schwimm- und Kentersicherheit rechnerisch nachgewiesen und der Nachweis durch eine/n Sachverständige/n geprüft worden ist.
  • Bei Sturm- und Gewitterwarnung das Gerät stillsetzen und an Land gehen.
  • Für den Anlagenbediener des schwimmenden Gerätes sind die Anforderungen des Kapitels A 1.24 „Alleinarbeit“ anzuwenden.
  • Prüfungen sind aus gegebenem Anlass, jedoch mind. jährlich einmal durch eine/n Sachkundige/n durchzuführen und zu dokumentieren.
  • Aufenthalt im Gefahrenbereich von Winden und Seilen während des Verholbetriebs ist zu vermeiden.

Persönliche Schutzausrüstung

  • Bei allen Arbeiten außenbords, an Deck sowie beim Benutzen des Beibootes müssen geeignete Schwimmwesten oder automatische Rettungswesten gemäß DIN EN 12402 (ohnmachtssichere Rettungswesten mit 275N Auftrieb sind zu bevorzugen) getragen werden. Den Beschäftigten ist die Handhabung der Rettungsweste durch Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
  • Bei allen Arbeiten sind rutschfeste Sicherheitsschuhe zu tragen; geeignet sind Sicherheitsschuhe der Kategorie S3 oder S5.

Weitere Informationen

  • DGUV Vorschrift 64 „Schwimmende Geräte“
  • DGUV Regel 112-201 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken“
  • DGUV Regel 113-601 „Branche Gewinnung und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen“
  • DGUV Information 212-004 „Rettungswesten und Schwimmhilfen“
  • DIN EN ISO 12402 „Persönliche Auftriebsmittel“
  • DIN EN 526:1993-11 „Fahrzeuge der Binnenschiffahrt; Landstege bis 8 m Länge; Anforderungen, Bauarten“
  • DIN EN 711:2024-12 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Geländer für Decks und Gangborde - Anforderungen, Bauarten und Typen“
  • DIN EN 1914:2016-12 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Arbeits-, Bei- und Rettungsboote“
  • DIN VDE 0168:2023-09 „Errichten elektrischer Anlagen in Tagebauen, Steinbrüchen und ähnlichen Betrieben“
  • FBPSA-004 „Handlungshilfe zur Auswahl geeigneter Rettungswesten“
  • Kapitel A 1.24