A 2.13 Schwimmende Geräte

Mögliche Gefahren

  • Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • Kentern
  • Ertrinken nach Sturz ins Wasser
  • soziale Isolation
  • elektrische Körperdurchströmung

Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Es müssen Freibordmarken 1 an beiden Seiten von Bug und Heck angebracht sein. Der Abstand zur Oberkante der Bordwand bzw. zum Deck muss mindestens 0,3 m betragen (stehende Binnengewässer). Tiefer darf der Schwimmkörper nicht eintauchen.
  • Der Neigungswinkel 2 (Trimmung und Krängung) des Schwimmkörpers darf 5° nicht übersteigen.
  • An den Außenkanten der Decks und Gangbords muss ein Geländer vorhanden sein.
  • Zum Verziehen (Verholen) der schwimmenden Geräte sind Winden an Bord. Kurbeln, Handräder mit Speichen oder Hebel dürfen auch unter Last nicht mehr als 15 cm zurückschlagen. Abnehmbare Kurbeln und Hebel müssen eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Abziehen besitzen.
  • Bei der Auswahl elektrischer Anlagen ist die
    DIN VDE 0168:1992-01 „Errichten elektrischer Anlagen in Tagebauen, Steinbrüchen und ähn­lichen Betrieben“ zu berücksichtigen.
  • Zum Erreichen oder Verlassen von schwimmenden Geräten müssen ein Laufsteg 3 mit mindestens einseitig angebrachtem Geländer oder geeignete Boote 4 in ausreichender Zahl (immer ein Beiboot mehr als schwimmende Geräte eingesetzt sind) vorhanden sein.
  • Die Decks und Laufstege müssen rutschhemmend ausgeführt sein.
  • Die Verkehrswege müssen eine lichte Breite von mindestens 0,5 m haben.

Betrieb

  • Ein schwimmendes Gerät darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem die Schwimm- und Kentersicherheit rechnerisch nachgewiesen und der Nachweis durch eine sachverständige Person geprüft worden ist.
  • Bei Sturmwarnung das Gerät stillsetzen und an Land gehen.
  • Für den Steuerstand sind die Anforderungen des
    Kapitels A 1.24 „Alleinarbeit“ anzuwenden.
  • Regelmäßige Prüfungen.

Persönliche Schutzausrüstung

  • Bei allen Arbeiten außenbords, an Deck sowie beim Benutzen des Beibootes müssen geeignete Schwimmwesten oder Rettungskragen getragen werden. Die Beschäftigten sind in der Handhabung zu unterweisen.
  • Schutzschuhe

Weitere Informationen

  • Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (RheinSchUO)
  • Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
  • DGUV Regel 112-201 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken“
  • DIN EN ISO 12402 „Persönliche Auftriebsmittel“, Normenreihe (Teil 1 – 10)
  • DIN EN 526:1993-11 „Fahrzeuge der Binnenschiffahrt; Landstege bis 8 m Länge; Anforderungen, Bauarten“
  • DIN EN 711:1995-03 „Fahrzeuge der Binnenschiffahrt – Geländer für Decks – Anforderungen, Bauarten“
  • DIN EN 1914:2009-04 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Arbeits-, Bei- und Rettungsboote“
  • DIN VDE 0168:1992-01 „Errichten elektrischer Anlagen in Tagebauen, Steinbrüchen und ähnlichen Betrieben“
  • Kapitel A 1.24