A 2.1 Erdbaumaschinen

Mögliche Gefahren

  • Abstürzen von Personen beim Auf- und Absteigen sowie bei Arbeiten auf der Maschine
  • Abstürzen, Umkippen und Überschlagen
  • Anfahren von Personen und Geräten

Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Der Maschinenführer muss Personen (hockend oder kniend) in 1 m Abstand von der Maschine und ab einer Höhe von 1,0 m sehen können 1.
  • nötigenfalls müssen Hilfsmittel zur Sichtverbesserung, z. B. Spiegel oder Kamera­systeme, eingesetzt werden 2
  • beim Einsatz in Steinbrüchen vor Abbauwänden müssen die Geräte ein stabiles, normgerechtes Schutzdach haben
  • sichere Zugänge zu Führerhäusern und Arbeitsbühnen
  • Sicherung von Hydraulikzylindern gegen unbeabsichtigte Bewegungen

Betrieb

  • Erdbaumaschinen dürfen nur entsprechend den Verwendungsbestimmungen des Herstellers eingesetzt werden.
  • Nicht im Gefahrenbereich der Maschine aufhalten 3 (in Ausnahme­fällen: Gefährdungsbeurteilung durchführen, Maßnahmen festlegen, dokumentieren, Betriebsanweisung erstellen, Beschäftigte unterrichten).
  • Hat der Fahrer keine ausreichende Sicht auf den Fahr- und Schwenk­bereich, so muss eine einweisende Person dabei sein und/oder es müssen Hilfsmittel eingesetzt werden.
  • Vor Aufnahme der Arbeit hat sich der Fahrer vom betriebssicheren Zustand der Maschine zu überzeugen.
  • Beim Auf- und Abstieg auf das/vom Gerät müssen Haltegriffe benutzt werden. Nicht vom Fahrzeug abspringen 4.
  • Die Mitnahme von Personen ist nur auf Fahrer- und Mitfahrersitzen zulässig.
  • Personen dürfen nicht unter angehobene Lasten oder Arbeitseinrichtungen treten.
  • Die Aufstandfläche der Maschinen sowie die Fahrwege müssen aus­reichend tragfähig und sicher sein. Besteht die Möglichkeit, dass die Geräte abstürzen oder umkippen können, so sind besondere Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.
  • Zu Gräben und Böschungen sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
  • Vorhandene Sicherheitsgurte sind anzulegen.
  • Bei Arbeitsunterbrechungen ist die Arbeitseinrichtung abzusenken und das Gerät gegen unbeabsichtigte Bewegungen und unbefugte Benutzung zu sichern.
  • Die Durchführung von Arbeiten aus der Arbeitseinrichtung, z. B. Rad­lader- bzw. Baggerschaufel, sind nicht erlaubt.
  • Zur Reduzierung der Staub- und Lärmeinwirkung sind Türen und Fenster des Führerhauses geschlossen zu halten.
  • Zu elektrischen Freileitungen sind Sicherheitsabstände einzuhalten (siehe Tabelle).
  • Durchfahrtshöhen und Durchfahrtsbreiten sind zu beachten.
  • Bei Abbrucharbeiten sind die Bestimmungen
    des Kapitels A 4.2 zu beachten.
  • SKW dürfen nur mit abgesenkter Mulde verfahren werden.
  • Werden die Geräte im öffentlichen Verkehrsbereich eingesetzt, sind die besonderen Bedingungen zu beachten (siehe auch Kapitel A 1.21).

Bagger und Radlader im Hebezeugbetrieb

  • Sind nur zulässig, wenn der Hersteller in seiner Betriebsanleitung dies als bestimmungsgemäße Verwendung beschrieben hat.
  • Lasten nicht über Personen führen.
  • Angeschlagene Lasten ggf. mit Leitseilen führen. Begleitpersonen zum Führen der Last müssen sich im Sichtbereich des Baggerführers aufhalten.
  • Vom Hersteller beschriebene Anschlagpunkte müssen benutzt werden.
  • Hilfsmittel müssen vom Hersteller für das bestimmte Gerät und einen bestimmten Einsatzzweck geeignet sein.
  • Hydraulikbagger müssen mit Überlastwarneinrichtungen und an den Auslegerzylindern mit Schlauchbruchsicherungen ausgestattet sein.
  • Seilbagger müssen folgende Sicherheitseinrichtungen haben
    • gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last,
    • Lastmomentbegrenzer bzw. Überlastwarneinrichtungen,
    • Notendhalteinrichtung für die Aufwärtsbewegung der Hub- und Auslegereinziehwerke.

Störungsbeseitigung/Wartung

  • Auftrittflächen und Zugänge sind in trittsicherem Zustand zu halten.
  • Ein Aufenthalt unter ungesicherten, angehobenen Arbeitseinrichtungen und Auslegerarmen ist nicht erlaubt. Hier ist eine formschlüssige Sicherung, z. B. mit Manschetten an den Kolbenstangen, notwendig 5.
  • Bei Arbeiten im Knickgelenk des Radladers muss dieses durch eine formschlüssige Verbindung festgelegt werden.
  • Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind Geräte gegen unbe­absichtigte Bewegung zu sichern.
  • Beim Radwechsel sind Hilfseinrichtungen zu nutzen.

Prüfungen

  • regelmäßige Prüfung, mindestens jährlich, durch eine befähigte Person
  • Ergebnisse dokumentieren

Beschäftigungsbeschränkung

  • Für die Bedienung und Wartung dürfen nur unterwiesene, mindestens 18 Jahre alte, körperlich und geistig geeignete und schriftlich beauftragte Personen eingesetzt werden.

Persönliche Schutzausrüstung

  • Beträgt der Beurteilungspegel für Lärm 85 dB(A) oder mehr, so muss Gehörschutz getragen werden (siehe auch Kapitel A 1.8).
  • Verlässt der Fahrzeugführer das Gerät, so ist Persönliche Schutzausrüstung zu tragen, die im Unternehmen erforderlich ist.

Weitere Informationen

  • DGUV Regel 500-100 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
  • DIN EN 474 „Erdbaumaschinen – Sicherheit“, Normenreihe (Teil 1 bis 12)
  • DIN 4124:2012-01 „Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten“
  • Empfehlung des DGUV Sachgebiets
  • Kapitel A 1.8, A 1.21, A 4.2